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Abtreibungsärzte sind keine Berater/innen: Der § 219a schützt schwangere Frauen

Werbeverbot für Abtreibungen aufrechterhalten

Heute wird im Bundesrat ein Gesetzentwurf zur Beseitigung des Werbeverbots für Abtreibungen eingebracht. Dazu erklärt Alexandra Linder (siehe Foto), Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht:

Die Streichung des § 219a StGB hilft weder Schwangeren noch deren ungeborenen Kindern. Daher ist der Gesetzesantrag BR-Drs. 761/17 aus unserer Sicht klar abzulehnen.
Hinter der Kampagne gegen den § 219a stehen die Organisationen und Parteien, die sich seit mehreren Jahren zu einem Bündnis zusammengeschlossen haben, um die §§ 218 ff. komplett abzuschaffen – was gleichbedeutend ist mit der völligen Freigabe der Tötung von Kindern bis zur Geburt.
Die langjährigen Erfahrungen unserer Mitgliedsorganisationen in der Schwangerenberatung zeigen uns, dass das Werbeverbot für Abtreibungen aus gutem Grund beibehalten bleiben muss:

1. Der § 219a StGB ist heute „zeitgemäßer“ als je zuvor: Im Internet verschwimmen vielfach – wie derzeit auch bei einigen (Online-)Presseartikeln über den § 219a – die Grenzen zwischen neutraler und interessegeleiteter Information, zwischen Beratung und Werbung, zwischen uneigennütziger Information und Manipulation bzw. Täuschung über die kommerziellen Aspekte.
2. Etwa seit der Jahrtausendwende benutzen einige Abtreibungsärzte das Internet, um das erwähnte Werbeverbot vorsätzlich zu unterlaufen, wie sich nachweisen lässt.
3. Abtreibungsärzte sind keine neutralen Berater/innen; sie wollen primär ihre Dienstleistung der Tötung ungeborener Kinder anbieten und nicht Frauen helfen, mit einer ungeplanten Schwangerschaft oder Diagnose besser zurechtzukommen. Aus gutem Grund heißt es daher in § 219 Abs. StGB: „Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.“
4. Es gibt keine „Informationen“, die Abtreibungsärzte offen im Internet weitergeben müssten, welche die Schwangere nicht ohnehin über die eigens dafür geschaffenen Beratungsstellen erhält.
Hingegen besteht seit Jahren Handlungsbedarf, um die weiterhin exorbitante Zahl an Abtreibungen und dadurch oft für ihr Leben gezeichneten Frauen, Männern und Kindern endlich wirksam zu senken, statt das Gegenteil zu fördern.

Quelle: Bundesverband Lebensrecht (BVL), Fehrbelliner Straße 99 in 10119 Berlin
www.bv-lebensrecht.de Telefon (030) 644 940 39 · Fax (030) 440 588 67

Kommentare

2 Antworten

  1. Es ist Blödsinn zu behaupten, der § 219a „schütze“ Frauen.
    Die Gegner des Rechtes auf Abtreibung wollen also Frauen „schützen“, indem man abtreibungswillige Frauen wie kleine Kinder behandelt, welche von „Erwachsenen“, also den Abtreibungsgegnern „geschützt“ werden müssen.
    Solange keine abtreibungswillige Frau expressis verbis sagt:
    „Ich bin unmündig, ich muss vor „Werbung“ für Schwangerschaftsabbruch geschützt werden“
    solange „schützen“ die Abtreibungsgegner die Frauen nicht, sondern BEVORMUNDEN diese.
    Abgesehen davon müssten die Abtreibungsgegner JEDE Werbung verbieten, um die VerbraucherInnen vor teurer und schlechter Ware zu „schützen“.

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