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„Ärzte für das Leben“ sind bestürzt über das Karlsruher Urteil zur Suizid-Beihilfe

Angriff auf die Gewissensfreiheit der Ärzte

Die Ärzte für das Leben e.V. sind erschüttert über Inhalt und Ton des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Freigabe der organisierten Suizidbeihilfe. Sie befürchten ein Ende der Gewissensfreiheit für Ärzte.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung nach § 217 StGB, das vor vier Jahren nach zähem Ringen mit klarer Mehrheit im Bundestag beschlossen wurde, für verfassungswidrig erklärt.

Dieser Paragraf sei „nichtig …, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.“ Der Gesetzgeber müsse „sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Platz zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.“

Für diese „faktische Entleerung“ des „Rechts auf Selbsttötung“ sei laut Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen die geringe Bereitschaft der Ärzte, Suizidhilfe zu leisten, verantwortlich.

Die Ärzte seien nicht bereit, sich „am geschriebenen Recht auszurichten“ sondern setzen sich „unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtliche verbürgte Freiheit einfach darüber hinweg“. Deshalb sei nun eine „konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte“ erforderlich.

Zum Schluss schreibt das Bundesverfassungsgericht, dass das „Recht auf Selbsttötung“ es verbiete, „die Zulässigkeit einer Hilfe … vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen.“

„Die Ärzte für das Leben e.V. sind durch den Inhalt aber auch durch den Ton dieses Urteils erschüttert“, sagte ihr Vorsitzender Prof. Dr. med. Paul Cullen (siehe Foto). Seine Begründung lautet:

„Bei der Debatte 2015 haben wir mehrmals darauf hingewiesen, dass es Ärzte sind, die eigentlich mit dem Begriff „nahestehende Personen“ im Paragrafen 217 gemeint waren, obwohl sie mit keinem Wort weder im Gesetzestext noch in der Begründung dazu erwähnt wurden.

Das Verfassungsgericht bestätigt uns jetzt in dieser Vermutung.

Beunruhigen muss uns jedoch die kaum verhohlene Drohung in Richtung der Ärzte, ihr Berufsrecht so ändern zu wollen, dass diesen im Bereich des Lebensrechts kaum rechtlicher Spielraum verbleibt.

Einen offeneren Angriff auf die Gewissensfreiheit der Ärzte habe ich seit langem nicht mehr gesehen. Insgesamt liest sich die Pressemeldung, als ob eine der Sterbehilfeorganisationen sie dem Gericht in die Feder diktiert hätte.“

Erst Ende Oktober 2019 hat der Weltärztebund bei seiner Generalversammlung in Tiflis ihre Ablehnung des ärztlich assistierten Suizids erneut bekräftigt und darauf hingewiesen, dass Ärzte hierzu nicht gezwungen werden dürfen.

Wie der Bund bekräftigt, sind Ärzte dem Leben verpflichtet. Diese Verpflichtung steht zur assistierten Selbsttötung in diametralem Widerspruch.

Weitere Infos:

Themenspecial der InteressenGemeinschaft Kritische Bioethik Deutschland vom 26.02.20 zum Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Zur ÄfdL-Themenrubrik Suizidbegleitung / Sterbehilfe

Kommentare

2 Antworten

  1. Das BVG sagt: 6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.
    Das ist knapp und klar und so verstand ich das.
    Die Darstellung hier ist mir neu. Wie werden sich die beruflichen Organisationen der Ärzteschaft positionieren? In Sachen Abtreibung ist insofern Bewegung gekommen, als zumindest eine Landesärztekammer sich im vergangenen Dezember berufen fühlte, ihre Mitglieder zur Akzeptanz einer flächendeckenden Versorgung in Sachen Abtreibung zu ermuntern.

  2. Nun kann der Verein Ärzte für das Leben seinem Namen alle Ehre bereiten.

    Kämpfen Sie weiter für das Lebenrecht aller Menschen. Von Anfang bis zum natürlichen Ende des menschlichen Lebens.

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