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AfD reichte zwei Organklagen gegen Bundesregierung und Bundeskanzlerin ein

Auf Beschluss des Bundesvorstands der AfD wurden zwei Organklagen gegen die Bundesregierung und die Bundeskanzlerin beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Zudem wurden damit auch zwei Eilanträge verbunden, um die fortdauernden Rechtsverletzungen von Regierung und Kanzlerin unverzüglich abzustellen.

Die AfD begründet diese rechtlichen Schritte mit den Äußerungen der Kanzlerin zu innerdeutschen parteipolitischen Fragen während einer Pressekonferenz am 6. Februar 2020 bei einem offiziellen Staatsbesuch in Südafrika. Hier hatte Bundeskanzlerin Merkel u. a. gefordert, dass die Wahl des damaligen thüringischen Ministerpräsidenten rückgängig zu machen sei.

Zudem forderte sie, dass keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen. Bundesregierung und Bundeskanzlerin veröffentlichen diese Erklärung bis heute auf ihren jeweiligen staatlichen Internetangeboten.

„Wer als Regierungschefin während eines offiziellen Staatsbesuches die internationale Bühne benutzt, um das Ergebnis demokratischer Wahlen in Deutschland zu delegitimieren und ein Koalitionsverbot auszusprechen, missbraucht sein Amt und verletzt das Grundgesetz und die darin garantierte Chancengleichheit der Parteien“, erklärt Bundessprecher Prof. Dr. Jörg Meuthen (siehe Foto). Das Bundesverfassungsgericht wurde daher angerufen, um die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Bundeskanzlerin feststellen zu lassen.

Bundessprecher Tino Chrupalla fügt hinsichtlich der zweiten Organklage hinzu:

„Doch damit nicht genug: Die von Frau Merkel geführte Bundesregierung verbreitet diesen verfassungswidrigen Boykottaufruf gegen die AfD bis heute auf einer amtlichen Website. Dass Steuergelder nicht dafür genutzt werden dürfen, um den politischen Gegner anzugreifen, sollte der Regierung doch ihr Verfassungsminister Seehofer erst kürzlich mitgeteilt haben“.

Kommentare

5 Antworten

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  2. Was mag der AfD-Bundesvorstand mit einem Organstreitverfahren gemäß §§ 63 ff. BVerfGG zu tun haben? Das Gericht entscheidet gem. Art. 93 I Nr. 1 GG u.a. über Klagen von Bundestagsfraktionen.

    Klageberechtig wäre also die AfD-BT-Fraktion, welche dazu aber keinen Beschluß des Bundesvorstandes benötigt. Sollte die PM nicht fehlerhaft formuliert worden sein, dürfte diese „Klage“ ein sehr kurzes Leben haben…

  3. Schön, dass sich die AfD mal wieder mit etwas anderem als mit sich selbst beschäftigt, aber leider wird sie mit beiden Organklagen scheitern. Die Richter am Bundesverfassungsgericht werden von den Altparteien berufen, und da gibt es keine(n) einzige(n), der unabhängig urteilt.
    Wie sonst wäre es möglich, dass die Bundeskanzlerin permanent gegen Gesetze, sogar gegen die Verfassung, verstößt, ohne irgendeine Konsequenz befürchten zu müssen?

    Erst kürzlich wurde ein CDU-Parlamentarier aus der ersten Reihe direkt auf den Präsidentenstuhl des Bundesverfassungsgerichts gehievt – das nennt sich übrigens ‚Gewaltenteilung‘ – eigentlich konstitutives Merkmal einer Demokratie.

    Zum Heulen!

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