Evtl. können auch Nachkommen bezugsberechtigt sein
Durch die Arbeit im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages konnten wir erst kürzlich in Erfahrung bringen, dass deutsche Zivilpersonen, die während und nach dem Zweiten Weltkrieg Zwangsarbeit leisten mussten, mit einer einmaligen Anerkennungsleistung in Höhe von 2.500 € entschädigt werden können.
Sollten Sie davon betroffen sein, bitten wir Sie darum, die Frist vom 31. Dezember 2017 zu nutzen. Bitte weisen Sie auch betroffene Familienangehörige oder Bekannte darauf hin.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. November 2015 werden Zwangsarbeiter, die kriegs- oder kriegsfolgenbedingt wegen ihrer deutschen Staats- oder Volksangehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. April 1956 zu Zwangsarbeit verurteilt worden sind, mit einer einmaligen finanziellen Anerkennungsleistung in Höhe von 2.500 € entschädigt.
Für den Erhalt der Anerkennungsleistung ist ein schriftlicher Antrag notwendig, der unter www.bva.bund.de/Zwangsarbeiter zu finden ist. Dieser Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2017 gerichtet werden an:
Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Hamm, Uentroper Weg 2 in 59071 Hamm
Zu beachten ist: Ist die von der Zwangsarbeit betroffene Person nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. November 2015 verstorben, können auch der hinterbliebene Ehegatte oder ein hinterbliebenes Kind die Leistung beantragen.
Eine Antwort
Hat dies auf Die Erste Eslarner Zeitung – Aus und über Eslarn, sowie die bayerisch-tschechische Region! rebloggt und kommentierte:
Auch die Anerkennungsleistungen für erlittenes Unrecht bei den „Regensburger Domspatzen“ können Betroffene gem. Mitteilung des diözesanen Beauftragten nur noch bis 31.12.2017 beantragen.
http://uw-recht.org/startseite.html