Pressemitteilung der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA):
Die Partei „Allianz für Fortschritt und Aufbruch“ wird die Abkürzung „ALFA“ aller Voraussicht nach aufgeben müssen. Ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.9.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts Augsburg.
Dieses hatte in einem Urteil vom 28.4.2016 der politischen Partei weitgehend verboten, den Namen „ALFA“ zu verwenden. Daraufhin hatte die Partei Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt.
BILD: Der ALFA-Vorsitzende Prof. Dr. Bernd Lucke hat wenig zu lachen – er muß sein Partei-Kürzel aufgeben
Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist jedoch in einem neun Seiten umfassenden Beschluss einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Partei „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“ und „beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen“. Der Senat setzte eine Stellungnahmefrist bis zum 21.10.2016.
„Wir freuen uns, dass dieser Hinweisbeschluss sehr eindeutig unsere Position stärkt“, erklärt Alexandra Linder, die Bundesvorsitzende der ALfA e.V. Gerade im Hinblick auf die im kommenden Jahr anstehenden Landtags- und Bundestagswahlen sei eine definitive Klärung und Unterscheidung noch vor Beginn der Wahlkämpfe wichtig;
„In den letzten Monaten haben uns viele Menschen kontaktiert, die auf die Verwechslungsgefahr wegen des Kürzels hinwiesen oder von tatsächlichen Verwechslungen berichteten. Mit dieser gerichtlichen Grundlage können wir darauf hoffen, dass das von uns nicht verursachte Verwirrspiel endlich beendet wird.“
Die Partei „Allianz für Fortschritt und Aufbruch“ wird die Abkürzung „ALFA“ aller Voraussicht nach aufgeben müssen. Ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.9.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts Augsburg.
Dieses hatte in einem Urteil vom 28.4.2016 der politischen Partei weitgehend verboten, den Namen „ALFA“ zu verwenden. Daraufhin hatte die Partei Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt.
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Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist jedoch in einem neun Seiten umfassenden Beschluss einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Partei „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“ und „beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen“. Der Senat setzte eine Stellungnahmefrist bis zum 21.10.2016.
„Wir freuen uns, dass dieser Hinweisbeschluss sehr eindeutig unsere Position stärkt“, erklärt Alexandra Linder, die Bundesvorsitzende der ALfA e.V. Gerade im Hinblick auf die im kommenden Jahr anstehenden Landtags- und Bundestagswahlen sei eine definitive Klärung und Unterscheidung noch vor Beginn der Wahlkämpfe wichtig;
„In den letzten Monaten haben uns viele Menschen kontaktiert, die auf die Verwechslungsgefahr wegen des Kürzels hinwiesen oder von tatsächlichen Verwechslungen berichteten. Mit dieser gerichtlichen Grundlage können wir darauf hoffen, dass das von uns nicht verursachte Verwirrspiel endlich beendet wird.“