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Bundesverwaltungsgericht kritisiert Corona-Versammlungsverbote in Sachsen

„Schwerer Eingriff in Grundrechte“

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts von 21.6.2023:

Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war unverhältnismäßig

Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Zulässigkeit von Versammlungen waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen untersagt.

Im Einzelfall konnten Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar war (§ 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO).

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag einer Privatperson, festzustellen, dass diese Vorschriften unwirksam waren, abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO unwirksam war, soweit er Versammlungen untersagt hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass Untersagungen von Versammlungen auf § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (IfSG) gestützt werden konnten (…).

Auch durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass Schutzauflagen – z. B. Abstandsgebote – das Ziel, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, nicht ebenso wirksam erreicht hätten wie ein generelles Versammlungsverbot.

Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs.

Die Untersagung aller Versammlungen durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO war ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG*), die für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend ist.

Quelle und Fortsetzung der Meldung hier: https://www.bverwg.de/de/pm/2023/49

Kommentare

5 Antworten

  1. Ich bin dankbar für das Urteil. Aber es ist eine Schande für den Rechtsstaat, dass dies erst nach 3 Jahren ausgesprochen wird. Freilich: Besser spät als nie!

  2. WER IN DER DEMOKRATIE SCHLÄFT, WACHT IN DER DIKTATUR AUF

    Wahre Worte, eine wichtige Maxime.
    Zum Aufwachen gehört, sich Informatiosquellen zu suchen, die recherchieren, die auch das berichten, was die ÖRR und MSM NICHT bringen, zB die täglichen Einschläge gegen Demokratie und Freiheit durch EU und internationale Gruppen , zB umfassende Zensurgesetze oder die WHO – Verträge.

    Wie sich oft jetzt herausgestellt hat, versagt der Journalismus als 4. Macht im Staat auf breiter Front, lässt sich von den Regierenden kaufen und einspannen, um die verordnete Agenda zu bewerben.

    Was für Corona galt, gilt m.E. genauso auch für den menschengemachten Klimawandel !

  3. Bei uns wird alles erst einmal tagelang zerkaut, anstatt, wie erforderlich, Tatsachen schnell zu anallysieren und auf den Punkt zu kommen!

  4. Sage und schreibe 3 Jahre später wird dieses Urteil gesprochen.
    Die Coronakrise ist längst vorbei und die Gerichte kommen wie so oft viel zu spät mit den Urteilen. Herbst 2020 hätte es einen Schnellentscheid geben müssen,damit die Regierenden in die Schranken gewiesen werden.
    Es war doch unerträglich , was die von dem einzelnen erwartet haben.
    Ich hatte nur Verständnis im März bis Mai für die Massnahmen, weil sich im Mai schon herausstellte, das Coronavirus ist kein Killervirus und einer mittleren grippeähnlichen Erkrankung bei den meisten Betroffenen einzuordnen.
    Schützen sollte man nur die vulnerabelen Gruppen für einen längeren Zeitraum .
    MNS hätte ich gar nicht eingeführt. Kann jeder freiwillig entscheiden, ob in geschlossenen Räumen diese getragen werden.
    Abstandregeln waren sicher schon sinnvoll.

    Aber dieses Urteil kann uns helfen für weitere „Pandemien“.
    Nicht ein weiteres mal so als Volk behandelt zu werden.

    1. Damals gab es Eilnverfahren, die teils pro, teils contra Coronapolitik ausgingen. Sind Sie rechtskundig ? Nach genauer Kenntnis des Verhältnisses und des Sinnes von einstweiligem Rechtsschutzes und Fortsetzungsfeststellungsverfahren klingen mir Ihre Ausführungen -mit Verlaub gesagt- nicht so sehr….

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