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Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Einsatz von elektronischen Fußfesseln für aus der Haft entlassene Straftäter zulässig ist. Wenn ein Rückfallrisiko besteht, kann diese Art der Überwachung angewandt werden.

DPolG-Bundesvorsitzender Rainer Wendt (siehe Foto) erklärt dazu:

„Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekommen wir endlich Rechtssicherheit. Wenn es bei Straftätern um Bewährungsauflagen oder bei ehemals Sicherungsverwahrten um die weitere Gefährlichkeit der Straftäter geht, kann die elektronische Fußfessel ein Mittel sein, um den Aufenthaltsort zu überwachen.

Der Einsatz einer elektronischen Fußfessel ist im Vergleich zur Unterbringung in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung die weitaus günstigere Maßnahme ist. Selbstredend ist sie auch weniger einschneidend mit Blick auf die Rechte des Überwachten.

Allerdings darf niemand sich Illusionen hingeben: Die Fußfessel ersetzt im Zweifel nicht die Arbeit der Polizei. Problematisch wird es dann, wenn von dem Überwachten weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht, und insbesondere dann, wenn es zu einem technischen Defekt an der elektronischen Fußfessel kommt. Hier sind dann weiterhin Ad-hoc-Einsätze der Polizei erforderlich.“

Quelle:https://www.dpolg.de/aktuelles/news/einsatz-von-elektronische-fussfesseln-verfassungskonform/

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