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CDU/CSU: Weiterer Zustrom von Asylbewerbern aus Balkanländern nicht akzeptabel

Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina auf die Liste sicherer Herkunftsstaaten setzen

Das Bundesinnenministerium hat am heutigen Freitag neue Zahlen zu den im Oktober 2012 gestellten Asylanträgen in Deutschland veröffentlicht. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagesfraktion, Günter Krings, in einer Pressemitteilung:
„Die neuen Zahlen für den Oktober haben leider die Befürchtungen der vergangenen Wochen bestätigt: Die Zahl der Asylbewerber aus Serbien, Mazedonien sowie aus Bosnien-Herzegowina hat deutlich zugenommen. Im Vergleich zum August haben sich die Asylanträge aus diesen Ländern in etwa vervierfacht. Die Anerkennungsquote ist nach wie vor gering. Es liegt nahe, dass dies auch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli zu erhöhten Sozialleistungen in Deutschland zu tun hat.
Wir müssen daher dringend Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina auf die Liste sicherer Herkunftsstaaten setzen. Staaten, mit denen die EU bereits Vorgespräche über einen möglichen Beitritt führt, können nicht zugleich als unsicher angesehen werden. Die Aufnahme in die Liste ist allein deshalb notwendig, um den Menschen aus anderen Staaten, die berechtigte Gründe für einen Asylantrag haben, ein zügiges Verfahren zu ermöglichen.
Die aktuell ansteigenden Asylbewerberzahlen sind jedenfalls die logische Konsequenz aus im internationalen Vergleich hohen Sozialleistungen und Visafreiheit.“
Hintergrund:
Stellt ein Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat einen Antrag, ist er in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ermöglicht zum einen eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Gericht angeordnet werden, allerdings nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen (Artikel 16a Absatz 4 GG). Zum anderen bedeutet sie eine Verkürzung des Rechtswegs: Wird die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags vom Verwaltungsgericht ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt, hat der Asylbewerber keine weiteren Anfechtungsmöglichkeiten.
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
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