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„Deutsches Ärzteblatt“ informiert zur Meldepflicht bei Impfkomplikationen

Aus einem Artikel des Deutschen Ärzteblattes vom 17.9.2021:

Haben Ärztinnen und Ärzte den Verdacht, dass eine Impfreaktion über das übliche Ausmaß hinausgeht, müssen sie es dem Paul-Ehrlich-Institut und der AkdÄ (Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft) melden.

Aktuelle Erhebungen zeigen, dass in Deutschland deutlich weniger vermutete Nebenwirkungen von COVID-19-Impfungen gemeldet werden als in Österreich und Großbritannien. Lag die Melderate in Österreich zwischen dem 27.12.2020 und dem 9.7.2021 bei 3,7 Fällen pro 1000 Impfdosen und in Großbritannien zwischen dem 9. 12.2020 und dem 14.7.2021 bei 3,79, so lag sie in Deutschland zwischen dem 27.12.2020 und dem 30.6.2021 bei 1,4.

In Deutschland ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich zu melden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG) – so sieht es die gesetzliche Meldepflicht vor.
Melde
pflichtig ist die feststellende Ärztin bzw. Arzt
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 IfSG). Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die oder der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG)

Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG), weil ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 IfSG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht (§ 73 Abs. 1 a Nr. 2 IfSG).

Quelle und weitere Infos hier: https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=221139

 

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