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Die CDL begrüßt ein maßgebliches Urteil des Bundesgerichtshofes zum Lebensende

Arzt haftet nicht bei Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Der Sohn eines an Demenz erkrankten Patienten hatte den Hausarzt seines Vaters auf Schmerzensgeld und den Ersatz der Behandlungs- und Pflegekosten verklagt, da dieser seinen Patienten mittels künstlicher Ernährung über einen Zeitraum von fünf Jahren „am Leben erhalten“ hatte.

Aus Sicht des Sohnes sei dies spätestens seit 2010 lediglich eine „sinnlose Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens“ seines inzwischen an weiteren schweren Erkrankungen leidenden Vaters gewesen. Der Arzt hätte die lebenserhaltenden Maßnahmen beenden müssen.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof am Dienstag (2. April) entschieden, dass der Arzt nicht zu belangen sei. Die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben (CDL), Susanne Wenzel, erklärt dazu:

„Die CDL begrüßen das Urteil des BGH ausdrücklich. Ein Leben, auch das mit Krankheit und Leiden behaftete, ist niemals ein „Schadensfall“. Die Richter betonen unmissverständlich in ihrer Entscheidung, dass das Leben als höchstrangiges Rechtsgut absolut erhaltungswürdig ist.

Daher steht einem Dritten – egal wie altruistisch vielleicht im Einzelfall die Motive auch sein mögen – niemals ein Urteil über den Wert eines anderen Lebens und dessen Beendigung zu.

Wörtlich heißt es dazu im Urteil:

„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

BILD: CDL-Pressesprecherin Susanne Wenzel und Geschäftsführerin Odila Carbanje (rechts)

Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.“

Der Arzt hat damit aus gerichtlicher Sicht vollkommen richtig gehandelt, da sein Patient offenbar zu keiner Zeit eine andere Vorgehensweise etwa in einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung festgelegt hatte oder sein Wille auf Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig zu erkennen war. Es wäre für den Arzt also gar nicht zulässig gewesen, seinem Patienten die künstliche Ernährung zu verweigern.

Damit gibt der Bundesgerichtshof nicht nur für die Ärzteschaft und das Gesundheitswesen sowie die Palliativversorgung in Deutschland ein richtungsweisendes Signal, das Menschenrecht auf Leben als anderen Interessen übergeordnetes Recht auf Leben auch in kritischen und aussichtslosen Lebenslagen stets anzuerkennen.

Zudem betont die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes die geltende Rechtslage klar und eindeutig:

Das Verfügungsrecht über das Leben eines Menschen ist immer und unter allen Umständen einem Dritten versagt.

Aus Sicht der Christdemokraten für das Leben (CDL) ist dieses Urteil sehr ermutigend und beachtenswert, da im vorliegenden Fall höchstrichterlich aufgezeigt und unterstrichen wurde, wie grundlegend die uneingeschränkte und verläßliche Solidarität mit Schwer- und Schwerstkranke auch am Lebensende für unsere gesamte Rechtsordnung ist und bleibt.“

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