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Die Staatsanwaltschaft ist hierzulande weisungsgebunden bzw. politisch abhängig

Wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied, dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keine Europäischen Haftbefehle ausstellen, da es in der Bundesrepublik „keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive“ gebe.

In der Begründung heißt es, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung eines Justizministers ausgestellt werde.

Der AfD-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Rechtsausschusses, Stephan Brandner, kritisierte schon zu seiner Zeit als Abgeordneter im Thüringer Landtag die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte:

„Als AfD haben wir uns immer für die Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Staatsanwälte ausgesprochen und entsprechende Anträge in die Parlamente eingebracht, die jedoch alle abgelehnt wurden.

Bereits im September 2016 hatte die AfD im Thüringer Landtag diesen Vorschlag zur Reform der Landesjustiz eingebracht und im September 2018 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf im Plenum des Deutschen Bundestages debattiert.

Die Umsetzung der Gewaltenteilung ist unser politisches Ziel. Dazu gehören auch unabhängige Staatsanwaltschaften. Die gleichlautende Kritik des Deutschen Richterbundes teilen wir ausdrücklich.“

 

Kommentare

7 Antworten

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  2. Die Aussage des Herrn Brandner belegt nur eines:

    Die komplette Unkenntnis deutschen Verfassungsrechtes und der hier angesprochenen Entscheidung des EuGH . Im Einzelnen:

    1. Die Gewaltenteilung in Deutschland führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft nicht Recht spricht; somit auch kein Teil der Judikative ist; sondern als Anklagebehörde der Judikative lediglich zuarbeitet. Daher ist die Staatsanwaltschaft Organ der Exekutive.

    Somit ist die Gewaltenteilung gewährleistet. Daneben gibt es noch die Legislative, also die Gesetzgebung. Das nur der Vollständigkeit wegen.

    Dabei MUSS die Staatsanwaltschaft eine Straftat verfolgen und anklagen, wenn hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. (Offizialdelikt) Das Weisungsrecht darf dem nicht entgegenstehen. Würde z.B. ein Justizminister einen Staatsanwalt anweisen, ein Offizialdelikt NICHT zu verfolgen, würde er sich selbst strafbar machen. Auch die Weisung, eine Anklage zu erheben, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, wäre strafbare Rechtsbeugung. Allerdings ist in diesem Fall der Arm des obersten Dienstherren sowieso recht kurz, denn es ist ja das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft, die über das Schicksal der Anklage entscheidet und eine haltlose Anklage erst gar nicht zulässt bzw. durch Freispruch beendet.

    Die Problematik mit dem internationalen bzw. europäischen Haftbefehl hat damit nichts zu tun. „Inländische“ Haftbefehle müssen samt und sonders – mit Ausnahme des Vollstreckungshaftbefehls, dem ja schon eine rechtskräftige Verurteilung durch einen Richter vorausgeht – von einem Richter ausgestellt werden, nicht von einem Staatsanwalt.

    2. Internationale Haftbefehle wie auch der europäische Haftbefehl ist grundsätzlich kein Haftbefehl in diesem Sinne, sondern ein Fahndungsmittel. Vereinfacht ausgedrückt geht es darum, dass ein Tatverdächtiger ergriffen und in das Land zurückgeschickt werden kann, damit er sich dort einem Strafprozess, der gegen ihn geführt werden soll, nicht dadurch entziehen kann, dass er sich ins Ausland absetzt. Sobald diese Person sich dann in dem Land befindet, wo er angeklagt wird, richtet sich die Frage, ob er z.B. in Untersuchungshaft kommt oder aus anderen Gründen inhaftiert wird, nach dem dortigen Recht und erfordert einen richterlichen Haftbefehl. Weil es sich also lediglich um die Festnahme und Auslieferung zum Zwecke der Vorbereitung eines Strafverfahrens handelt, vergleichbar der Festnahme eines Verdächtigen durch die Polizei, die ebenfalls zur Exekutive gehört, um dann den Tatverdächtigen einem Haftrichter vorzuführen u.a., wurde in Deutschland gesetzlich geregelt, dass die Staatsanwaltschaft diesen Haftbefehl ausstellen kann. Dies war aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungskonform

    3. Im Übrigen ist der Betroffene auch gegen einen europäischen Haftbefehl nicht schutzlos, wie der Fall des Carles Puigdemont exemplarisch gezeigt hat. Er wurde sowohl in Belgien als auch in Deutschland aufgrund eines Haftbefehls der spanischen Justiz vorläufig festgenommen, zog dagegen vor Gericht und obisegte letztlich, weil in beiden Ländern der wichtigste Teil der Anklage gegen ihn nicht anerkannt wurde und die spanische Justiz deshalb den Haftbefehl zurück nahm.

    4. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls nur von einer Justizbehörde erfolgen darf, die nicht von der Exekutive kontrolliert wird, sondern der Judikative angehört. Damit fordert der EuGH im Ergebnis das Gleiche, was schon für inländische Haftbefehle gilt.

    Das kann man juristisch sicher vertreten, weil der europäische Haftbefehl, wenn er vollzogen wird, zumindest die kurzfristige Freiheitsentziehung des Betroffenen nach sich zieht.

    Es hat jedoch rein gar nichts damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft in Deutschland etwa zu Unrecht der Exekutive zuzuordnen ist und DESHALB logischerweise der oberste Dienstherr, der Exekutive ein Weisungsrecht hat. Wie soll denn sonst eine Einheitlichkeit der Strafverfolgung gewährleistet werden? Soll jeder Staatsanwalt nach eigenem Gutdünken selbstherrlich entscheiden können, was er anklagt und was nicht, ohne kontrolliert zu werden? Das würde der Willkür alle Türen öffnen. Wir haben diesbezüglich schon föderale Probleme, weil nicht alle Bundesländer gleich verfahren, was bestimmte Straftaten betrifft bzw. gleich hart urteilen.

    5. Im Ergebnis haben wir die gewohnt heiße Luft seitens der AfD, die ohne jede Ahnung, aber dafür wortreich verteilt wird und hier unkritisch übernommen wurde.

    1. Lieber Anonymus,
      zunächst einmal toll, dass Sie sich über ihre Person nicht offen bekennen wollen. Zum anderen gibt es Beispiele genug, wie Justizminister eingegriffen haben; z. B. Herr Maas bei Herrn Range (Generalstaatsanwalt), Steuerhinterziehungssache Frankfurt, als drei Steuerfahnder mit erfundenen „Argumenten“ von der Politik geschasst wurden usw.
      Also nicht den großen Schlaumeier spielen und die Fakten verbiegen.

      1. Vollkommene Zustimmung, Herr Scherder!

        Die Ausführungen der ominösen ‚Anonymus‘ erklären sich daher, daß hier in bekannter Verschleierungs – Taktik mehrere Sachverhalte miteinander vermischt werden und Sachverhalte eingebracht werden, die mit dem eigentlichen Thema wenig zu tun haben, jeder andere aber der ‚Unkenntnis‘ gescholten wird. Nur allzu durchsichtige Masche.

        Tatsache ist, daß in Deutschland Staatsanwaltsschaft sowie der einzelne Staatsanwalt weisungsgebunden sind. Das ergibt sich, wie auch `’BRD Geschädigter“ richtig anführt, aus § 146 GVG. Punkt.
        Insofern ist die StA in der Tat kein Teil der Judikative, sondern der Exekutive.

        Diesen Sachverhalt – die Weisungsgebundenheit (!) – hat Herr Brandner kritisiert.
        Zitat: „Der AfD-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Rechtsausschusses, Stephan Brandner, kritisierte schon zu seiner Zeit als Abgeordneter im Thüringer Landtag die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte“
        Man mag da u.U. anderer Meinung sein.

        Herrn Brandner als Volljuristen und Rechtsanwalt dieserhalb allerdings zu verunglimpfen und ihn ‚komplette(r) Unkenntnis deutschen Verfassungsrechts‘ zu zeihen – ist hier etwa das GERICHTSverfassungsgesetz gemeint ? – ist allerdings stark und vermessen und eben auch abwegig.

        Eine andere Frage da hat der Anonymus wohl selbst nicht ganz genau hingeschaut, ist besagte EuGH Entscheidung.
        Der EuGH hat eben die in Deutschland gegebene Praxis bemängelt, daß Europäischen Haftbefehle ausstellen – also eindeutig – politisch (!)weisungsgebundene Organe der EXEKUTIVE, und eben nicht ‚unabhängige‘ Organe der Judikative.

        Der EuGH fordert eben für solche Akte ein Tätigwerden einer ‚unabhängigen‘ Instanz/Organs, nämlich einer ‚ Justizbehörde‘.

        Und genau daran mangelt es der StA, weil weisungsgebunden, § 146 GVG.

        ->Laut dem Urteil des höchsten EU-Gerichts sind Weisungen durch ein Justizministerium in Deutschland „nicht gesetzlich ausgeschlossen“ (Az. C-508/18 und andere). (sh. z.B. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-05/europaeischer-gerichtshof-deutsche-justiz-ausstellung-europaeischer-haftbefehl)

        ‚Unabhängig‘ ist die StA eindeutig nicht.

    2. § 146 Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
      Gerichtsverfassungsgesetz

      Das sagt doch alles, oder.

  3. Das ist mir schon lange aufgefallen, daß unsere Justiz nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ich betrachte die Justiz als befangen, möglicherweise auch korrupt, aber auf jeden Fall ideologisch hörig. Damit hat die Justiz eigentlich ihre Weisungsbefugnis für den Bürger verloren.

    1. Zustimmung! Diese Justiz ist unglaubwürdig! Und wenn man sieht, wie das oberste Gericht in diesem Land besetzt wird – ein Jurist schrieb vor einigen Monaten bei ZEITonline, dass diese „Hinterzimmerprozedur“ (meine Zusammenfassung des Artikels) dem Ansehen dieses Gerichts schadet! Und dann belehrt dieses Land z.B. Polen über unabhängige Gerichtsbarkeit u. Justiz! Typisch deutsch! Besoffen von sich selbst.

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