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Von Dr. Christoph Heger

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 6: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“

Es hebt damit die Ehe aus den Personenvereinigungen, deren freie Bildung in Artikel 9 gewährleistet wird, als öffentlich-rechtliches Institut hervor.

Die enge Verknüpfung der Begriffe „Ehe“ und „Familie“ im Wortlaut des Artikels 6 gibt zugleich den Grund für diese Unterscheidung an: Aus der „Ehe“ als der Verbindung eines Mannes mit einer Frau erwachsen Kinder, also „Familie“. Diese Verbindung stellt das Grundgesetz „unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ um des Fortbestandes des Staatsvolks und damit der „staatlichen Ordnung“ willen.

Die Regelungen in Artikel 6 und Artikel 9 gehören zu den „Grundrechten“, die nach Artikel 1, Abs. 3 auch den Gesetzgeber binden, also höchstens durch den Verfassungsgeber möglicherweise verändert werden können.

Von daher entbehrte schon die Einführung einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ mit deren Erhebung zu einem eheartigen öffentlich-rechtlichen Institut über eine Personenvereinigung nach Artikel 9 hinaus einer grundgesetzlichen Rechtfertigung  –  dies umso mehr als diese Erhebung beschränkt blieb auf Zwei-Personen-Vereinigungen mit sexuellem Hintergrund.

„Das RECHT hilft der JUGEND“

Ich erinnere beiläufig daran, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2010 entschieden hat, daß die europäischen Staaten nicht zur Einführung von Homosexuellen-Ehen usw. verpflichtet sind.

Ein praktisch-sachlicher Unterschied gegenüber den Rechten der Ehe besteht offenbar nur noch in dem „eingetragenen Lebenspartnerschaften“  –  mit gutem Grund  –  nicht eingeräumten bzw. ggf. beschränkten Recht auf Adoption.

Wenn auch der begrifflich-rechtliche Unterschied zwischen Ehe und „eingetragener Lebenspartnerschaft“ aufgehoben wird, geht es weiter auf dem Weg, das Grundgesetz auf einfach-gesetzlichem Wege zu ändern – nicht durch Änderung seines Textes, sondern durch eine neue, ihm unterschobene Semantik.

Das Grundgesetz würde damit zu einem bloßen Passepartout der jeweils herrschenden – sich als „modern“ empfehlenden – Bestrebungen und damit die heute noch bestehende parteienübergreifende Achtung verlieren.

Kommentare

2 Antworten

  1. Problem Homo-Adoption: Im Gegensatz zu einem Kind in einer Vater-Mutter-Gruppierung erleidet das in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung heranwachsende Kind eine gewisse Deprivationssituation, da ihm der enge Kontakt mit der Gegengeschlechtlichkeit verwehrt bleibt und somit eine Art Freiheitsentzug bzw. Diskriminierung vorliegt.
    Hirnphysiologische Gegebenheiten weisen auf die Bedeutung gegengeschlechtlicher Erziehung und damit auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit gegengeschlechtlicher Spiegelung für spätere Stressverarbeitung, Bindungsfähigkeit und emotionale Zwischenmenschlichkeit hin.
    Eine wesentliche neurophysiologische Basis für dieses wichtige Verhalten stellen die so genannten Spiegelneuronen dar, welche zur Grundausstattung des Gehirns gehören. Sie geben bereits dem Säugling die Fähigkeit mit einem Gegenüber Spiegelungen vorzunehmen und entsprechen so dem emotionalen Grundbedürfnis des Neugeborenen.
    Man geht davon aus, dass diese Spiegelneurone zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr voll entwickelt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Fähigkeit zu spiegeln optimal und intensiv im familiären Bezugskreis (Mutter oder Vater) genutzt wird. Wie bei allen Nervenzellen im Entwicklungsstadium gegeben, gehen auch die Spiegelneuronen bei mangelnder Anregung zu Grunde („Use it or lose it“).

    [siehe Kapitel „Kinder – Die Gefährdung ihrer normalen (Gehirn-) Entwicklung durch Gender Mainstreaming“ im Buch: „Vergewaltigung der menschlichen Identität. Über die Irrtümer der Gender-Ideologie, 6. Auflage, Verlag Logos Editions, Ansbach, 2015: ISBN 978-3-9814303-9-4]

  2. Hat dies auf Des katholischen Kirchfahrters Archangelus unbotmäßige Ansichten – ob gelegen oder ungelegen. rebloggt und kommentierte:
    Bereits vor vielen Jahren machte Erzbischof Dyba auf gesellschaftliche Fehlentwicklungen und die politische Vorgehensweise kirchenfeindlicher Kreise aufmerksam und wurde bereits damals von der Mehrzahl seiner Amtsbrüder feige im Stich gelassen.
    „Das Grundgesetz selbst kann zwar kaum verändert werden, da der Gesetzestext als solcher durch die hohen Mehrheiten, die zur Verfassungsänderung nötig sind, geschützt wird. Trotzdem geschieht die wirksame Rechtsveränderung und Rechtsverletzung einfach und fast unbemerkt durch eine dem Zeitgeist angepasste Interpretation der Gesetzestexte. Wie kann von einer besonderen Förderung der für unsere Zukunft lebenswichtigen Familie noch die Rede sein, wenn jede homosexuelle Liaison ihr gesetzlich gleichgestellt wird?“ [zit. nach: Erzbischof Johannes Dyba, „Unverschämt katholisch“, hrsg. von Gotthard Klein, Monica Sinderhauf (= Quaestiones non disputatae, Bd. VI, hrsg. von Ulrich-Paul Lange), Siegburg 2002, S. 498]

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