Top-Beiträge

Links

EINZIGE Gegenstimme in der SPD-Fraktion zum Infektionschutzgesetz: Marcus HELD

Bei der gestern (18.11.) erfolgten Abstimmung über das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gab es lediglich acht Gegenstimmen von der Unionsfraktion – und bei der SPD sogar nur eine einzige NEIN-Stimme: diese stammte vom Parlamentarier Marcus Held (nomen est omen) und war unter diesen Umständen umso mutiger.

Auf seiner Homepage erklärt der Sozialdemokrat (siehe Foto) die Gründe für seine ablehnende Position in vier Punkten: Wir zitieren hier den dritten und vierten Punkt:

Punkt 1: Kritik des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und kein Parlamentsvorbehalt

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellt in einer Ausarbeitung zu den aktuell vorgelegten Änderungen des Infektionsschutzrechts (Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 256/20) fest:

“– So genannte Standardmaßnahmen, also konkrete Ermächtigungen für bestimmte Maßnahmen, werden nicht eingeführt. Stattdessen benennt der GE nur Regelbeispiele für Maßnahmen.

– Einige Formulierungen des GE entsprechen der Normenklarheit und -bestimmtheit nur bedingt. Das gilt etwa für die Unterscheidung von „schwerwiegenden“, „stark einschränkenden“ und „einfachen Schutzmaßnahmen“.

– Regelungen zur Berichtspflicht der Bundesregierung, Evaluierung und Befristung der Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

– Die Beteiligungsmöglichkeiten des Bundestages am Erlass der Rechtsgrundlagen wurden nicht verbessert.”

Der Deutsche Bundestag hat in den zurückliegenden Jahren sehr viele Gesetze mit einer zeitnahen Evaluierung versehen und mit dem Gesetz verbundene Rechtsverordnungen häufig unter Parlamentsvorbehalt gestellt.

Mit dieser Vorgehensweise habe ich bei meinen Berichterstattungen eigentlich immer gute Erfahrungen gemacht, weil die Praxis nach einiger Zeit bei der Bewertung neue Aspekte liefert und das Gesetz dann entsprechend verbessert und angepasst werden kann.

Die Aufnahme einer solchen Regelung ist in den meisten wichtigen Gesetzen gängiger Standard und wäre das Mindeste, was man verlangen muss. Diese Kritikpunkte werden deshalb vom Wissenschaftlichen Dienst völlig zurecht angesprochen.

Punkt 3: Kontrolle des Handelns der Exekutive

Des Weiteren ist bei einer Ausweisung der „Risikogebiete“ allein durch das RKI und die entsprechenden Ministerien eine unabhängige Kontrolle des Handelns der Exekutive nicht sichergestellt. Warum wird nicht beispielsweise eine interdisziplinäre Expertenkommission für diese Zuordnung eingesetzt, wie es sie für viele andere Themenkomplexe gibt?

Auch die „digitale Einreiseanmeldung“ ist datenschutzrechtlich nicht ausreichend geregelt und könnte zu missbräuchlichen, wenngleich nicht intendierten Praktiken gegenüber den Bürgerinnen und Bürger verleiten. Die in § 14 Absatz 1 geregelte Zuständigkeit des Robert Koch-Instituts für den Datenschutz ist, mit Verlaub, alles andere als eine unabhängige Kontrollinstanz.

Auch die in § 28 a aufgelisteten Grundrechtseingriffe bedürfen, wie vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erläutert, einer präzisen, klar ausgearbeiteten Begründung für jede einzelne Maßnahme, unter welchen Bedingungen diese „verhältnismäßig“ seien.

Quelle (Text / Porträtfoto) und vollständige Stellungnahme hier: https://heldmarcus.de/abstimmung-ueber-das-dritte-bevoelkerungsschutzgesetz/

Kommentare

Eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Kategorien

Aktuelle Beiträge

Archiv

Archive

Artikel-Kalender

April 2024
M D M D F S S
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930  

Blog Stats

679111
Total views : 8752187

Aktuelle Informationen und Beiträge abonnieren!

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, wenn Sie kostenlos über neu erschienene Blog-Beiträge informiert werden möchten.