Top-Beiträge

Links

EuGMR in Straßburg erläßt nach 15-jährigem Rechtsstreit ein Urteil gegen den irischen Staat wegen Mißbrauchsfall

NetzwerkB-Pressemitteilung vom 3. Februar 2014:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg verurteilte in der letzten Woche in dem Fall O`Keeffe gegen Irland den irischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro an eine heute 50-jährige Irin, welche als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht wurde. 40323-90x80
Das Urteil verpflichtet den irischen Staat zwar nicht zur Änderung oder zum Erlass von Gesetzen und entfaltet auch keine unmittelbare Wirkung in anderen bzw. für andere Staaten. Dennoch ist das Urteil als äußerst beachtlicher Schritt des Gerichtshofs zu werten. 
Hintergrund des Urteils ist insbesondere die Tatsache, dass es bereits vor den durch die Klägerin erlittenen Missbrauchsfällen Beschwerden und Anzeigen der Mutter eines anderen Kindes aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule gegeben hatte, es jedoch weder zu einem Ermittlungsverfahren, noch zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gekommen war. Der für die Schulaufsicht zuständige katholische Geistliche hatte der Mutter des Kindes lediglich geraten, dass das Mädchen künftig Hosen statt Kleider tragen solle. 

Höchstes irisches Gericht drohte Klägerin mit hohen Kosten

In den innerstaatlichen Vorinstanzen in Irland wies  –  wie auch in anderen Ländern nahezu typisch  –  der Staat die Verantwortung für das Leid der Klägerin und zahlreicher weiterer ehemaliger Schüler mit dem Argument von sich, dass die betroffenen Schulen von der katholischen Kirche verwaltet wurden und nicht vom Staat selbst. In den Schulalltag mische sich der Staat nicht ein. paragraph_300x3001
Besonders perfide erscheint in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Klägerin als auch über einhundert weiteren Klägern nach der Abweisung der Klage durch den irischen Supreme Court, dem höchsten irischen Gericht, von staatlicher Seite damit gedroht wurde, dass sämtliche Gerichtskosten gegenüber den Klägern geltend gemacht werden würden, falls diese ihre Klagen nicht endgültig fallen ließen.
Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch glücklicherweise nicht abschrecken, rief stattdessen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und bekam  –  nach einem insgesamt 15 Jahre andauernden Rechtsstreit  –  von diesem die Bestätigung, dass sie unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten habe und angesichts des Verhaltens des irischen Staates der Möglichkeit beraubt worden sei, sich Recht zu verschaffen.

EuGMR verlangt Entschädigung für Geschädigte

Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Genugtuung und sei zu entschädigen, so der Gerichtshof. Insbesondere stellte der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Staat die Verantwortung dafür trage, dass alle Kinder in allen Schulen vor Missbrauch und vergleichbaren Übergriffen geschützt werden und dass Mechanismen bestehen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können.
Was zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Aussage mit weitreichenden Konsequenzen. Vereinfacht ausgedrückt, verdeutlichte der EuGMR mit diesem Ansatz erstmals seine Auffassung, dass ein Staat sich seiner staatlichen Schutzpflichten nicht dadurch „entledigen“ kann, indem er typischerweise staatliche Aufgabenbereiche auf kirchliche oder private Einrichtungen überträgt.

Staat ist schutzpflichtig für alle Schulen

Das RECHT hilft der JUGEND
Das RECHT hilft der JUGEND

Das heißt konkret, dass ein Staat auch für den Schutz von Schülern in kirchlichen oder allgemein religiösen sowie in privaten Einrichtungen verantwortlich ist und dementsprechend beim Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Schüler haftbar gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Schutzpflichten nicht oder nicht ausreichend eingehalten oder gar ignoriert worden sind.
Diese Aussage des Gerichtshofs wird künftig auch durch die Gerichte in anderen Staaten Berücksichtigung zu finden haben, welche die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, somit auch in Deutschland.
Bedeutung kann dies in Deutschland vor allem in all jenen Fällen erlangen, in welchen der Staat – nachweislich – „sehenden Auges“ seiner Verantwortung zum Schutz Minderjähriger vor sexuellen oder sonstigen Übergriffen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, etwa trotz Kenntnis von aufgetretenen Missbrauchsfällen in Heimen, Schulen oder sonstigen Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerorganisation und Ausgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 („Fall Görgülü“) die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGMR festgestellt. Es besteht somit durchaus Hoffnung auf eine künftig betroffenenfreundlichere Rechtsprechung als in der Vergangenheit, auch wenn der (Rechts-)Weg bis zur Durchsetzung von Opferrechten nach wie vor lang und steinig bleiben wird.

Kontakt-Daten:
netzwerkB – Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt e.V.
Telefon: 04503 892782
presse@netzwerkb.org
www.netzwerkB.org

Kommentare

4 Antworten

  1. .
    „Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht.“
    Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch ‚Gefangene‘ / ‚Insassen‘ ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen ‚Heimen‘ und ‚Anstalten‘ in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger.
    .

  2. Na ja, schön…. so hat Straßburg also entschieden. Man muss aber ganz klar sagen: Wenn diese Schule von der Kirche betrieben wurde, dann ist in erster Linie die Kirche in der Pflicht. Zumindest moralisch.
    Was denkt man von „konservativer“ Seite über dieses Urteil? Immerhin stärkt es in gewisser Hinsicht auch die Stellung des Staates in Bekenntnisschulen. Wenn dort etwas schief läuft, kann der Staat dafür belangt werden. Folglich hat er das Recht und die Pflicht, genauer hinzuschauen und ggf. einzugreifen, wenn etwas nach seinem Ermessen schief läuft. Das wird einigen Konservativen sicherlich nicht gefallen…

    1. Guten Tag,
      wer Rechte einfordert, soll auch Pflichten übernehmen. Der Staat verlangt schließlich von Schulen in kirchlicher bzw. privater Trägerschaft, daß diese sich an staatliche Lehrpläne halten (wozu auch verpflichtender Sexunterricht zählt). Dann kann er sich andererseits nicht völlig aus der Verantwortung stehlen, zumal in diesem Falle der irische Staat die Klägerin massiv unter Druck setzte, nicht die Kirche.
      Freundlichen Gruß!
      Felizitas Küble

      1. Ich bin ja auch dafür, dass er sich nicht aus der Verantwortung stehlen kann. Nur muss man dann auch Eingriffe des Staates in den Schulbetrieb akzeptieren (womit sich manche schwer tun).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Kategorien

Aktuelle Beiträge

Archiv

Archive

Artikel-Kalender

März 2024
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Blog Stats

660282
Total views : 8708332

Aktuelle Informationen und Beiträge abonnieren!

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, wenn Sie kostenlos über neu erschienene Blog-Beiträge informiert werden möchten.