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Hessen: CDL kritisiert Landesregierung wg. geplanter Mahnwachen-Einschränkung

Die CDL kritisiert eine Handreichung des hessischen Innenministeriums zu Demonstration und Gebetsaktionen vor Abtreibungseinrichtungen und fordert: 

Der Minister darf Religions-, Demonstrations-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit vor Einrichtungen, die Abtreibungen befürworten oder gar durchführen, nicht willkürlich beschränken lassen

Das Bundesland Hessen beabsichtigt mit einem neuen Erlass des Innenministeriums, Demonstrationen und Mahnwachen vor Beratungsstellen und Abtreibungseinrichtungen zu erschweren. Ziel des Erlasses soll es angeblich sein, so das Ministerium, das Recht der Frauen auf vertrauliche und anonyme Beratung zu schützen sowie deren Selbstbestimmungsrecht zu garantieren.

Doch dies war auch bisher in keinem Fall gefährdet.

Für die Christdemokraten für das Leben (CDL) nimmt die Bundesvorsitzende Mechthild Löhr (siehe Foto) hierzu Stellung:

„Nach dem Erlass (Handreichung) des hessischen Innenministers sind ab sofort Mahnwachen und Demonstrationen vor Beratungsstellen sowie vor Kliniken und Arztpraxen, in denen Abtreibungen durchgeführt werden, zu begrenzen.

In Frankfurt haben seit dem Frühjahr 2017 zweimal jährlich – in der Fastenzeit vor Ostern und im Herbst bis zum Beginn der Adventszeit – Mitglieder des Vereins „40 Tage für das Leben“ von der Stadt genehmigte Mahnwachen als Gebetsaktion vor der Landesgeschäftststelle von Pro-Familia abgehalten.

Dieses hatte massive Gegenreaktionen und Aktionen seitens eines Bündnisses „Frankfurt für Frauenrecht“ und Pro Familia Hessen  ausgelöst, die ein Verbot dieser Mahnwachen und Gebetsaktion vor Beratungsstellen durch die Stadt und die schwarz-grüne Landesregierung gefordert haben.

Das Ministerium informiert jetzt durch den neuen Erlass seine nachgeordneten Behörden über verschiedene Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern, die zu Formen der Meinungsäußerung gegen Schwangerschaftsabbrüche ergangen sind, allerdings ohne die hessischen Behörden anzuweisen, wie sie in solchen Einzelfällen konkret zu verfahren haben.

Wenn das Land Hessen auch nicht direkt eine „Bannmeile für Lebensrechtler“ um Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken angeordnet, so erzeugt der neue Erlass doch in der Öffentlichkeit bereits jetzt den Eindruck, daß das Bundesland Hessen Proteste gegen Abtreibungen unterbinden oder einschränken will.

Es führt im Erlass eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der davon ausgeht, daß in Einzelfällen „die aktive persönliche Ansprache“ durch Dritte auf der Straße auf die Themen Schwangerschaft oder Schwangerschaftskonflikt („Gehsteigberatung“) einen gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau darstellen kann.

Daraus darf jedoch keineswegs geschlossen werden, dass dies auch für alle Aktionen im Nahbereich einer Beratungsstelle oder Abtreibungspraxis gelten soll, z.B. wennauf eine solche persönliche Ansprache verzichtet wird bzw. nur allg. Informationsmaterial verteilt wird oder Gebetswachen gehalten werden.

Das hessische Ministerium will offensichtlich dazu anleiten, jeweden Sicht- oder Rufkontakt zwischen Demonstranten oder Beter zu den Frauen, die diese Einrichtungen aufsuchen, zu unterbinden. Minister Beuth gibt als Begründung an, daß die „Erzeugung von Schuldgefühlen“ und die „belehrende Einflussnahme“ weder dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes noch dem Selbstbestimmungsrecht der Frau“ diene.

Der Minister gibt zu, dass damit in das Versammlungsrecht eingriffen würde, hält diesen Schritt aber für „geboten, um das Selbstbestimmungsrecht der Frauen“ zu schützen. Da außer einem„aktive(n) Ansprechen der ratsuchenden Personen“ auch die „Übergabe von Informationsmaterial“ ausgeschlossen werden könne, geht es ganz offensichtlich dem Ministerium darum, ein Informations- und Beratungsmonopol vor allem staatlich anerkannter Beratungsstellen paternalistisch abzusichern.

Wie weit ist es mit der Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen und der Demonstranten bestellt, wenn der Staat jetzt die Informationswege für beide Seiten festlegen und bestimmen will?

Zusätzlich nimmt man den Frauen, die sich in einer Konfliktlage und nicht selten auch unter Druck befinden, nur eine zusätzliche Möglichkeit, zusätzliche Infos über weitere wertschätzende Hilfs-und Unterstützungsangebote für sich und ihr Kind zu erhalten.

Gerade durch die Gebetsaktionen wird das mögliche „Ja“ zum Kind noch einmal signalisiert, wobei die Anonymität der Frauen völlig gewahrt bleibt, da diese ja keinerlei Gespräch wider Willen führen müssen. Das noch einmal mit einer solchen Präsenz vor Ort konkret für das Leben ihres ungeborenen Kindes gewonnen werden sollen, zeigt Wertschätzung, Hilfsbereitschaft und Unterstützungsbereitschaft und ist weder ein Angriff auf die Selbstbestimmung noch auf die Anonymität der Frauen, die in vollem Maße hier als vertraulich und sowieso ergebnisoffen gewahrt bleiben.

Einerseits wird seit langem auf Bundesebene beim § 219 StGB (Werbeverbot für Abtreibungen) darum gestritten, inwieweit Frauen angeblich immer noch Informationen über Abtreibungen vorenthalten (!) werden, andererseits sollen aber die Frauen in Hessen vor Ort nicht auf Hilfsangebote aufmerksam gemacht werden. Die Ansprache vor der Beratungsstelle geschieht genauso namenlos und anonym wie in der Beratungsstelle.   

Allerdings liegt bei den Aktionen v o r den abtreibungsunterstützenden Einrichtungen die besondere Aufmerksamkeit auf dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes, dass sonst in der Beratung wenig oder oft gar nicht beachtet wird.

Auch der Respekt und die Achtung des immerhin gleichwertigen Grundrechte der Menschen, die v o r  den Einrichtungen stehen, werden durch diesen Erlass gefährdet:

Wo bleiben die Anerkennung des Selbstbestimmungs-, Meinungs- und Demonstrationsrecht der Frauen und Männer, die sich für das Leben des ungeborenen Kindes ehrenamtlich durch Mahnwachen, Gebetsaktionen oder Demonstrationen einsetzen? Wieso wertet die Landesregierung Hessen diese selbstbestimmten und friedlichen Aktionen ihrer Bürger willkürlich gar als „Belästigungen“?

Der Erlass zitiert immerhin auch eine Entscheidung des VG Freiburg, wonach „allgemein gehaltene Formen des Protestes und der Meinungskundgabe gegen Schwangerschaftsabbrüche weiterhin und zumindest in der Nähe der betreffenden Orte möglich sein müssen“, ferner eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher Proteste gegen Abtreibungen  in der Nähe von Arztpraxen grundsätzlich hingenommen werden müssen.

Doch das Wo, Wie und Wann kann zukünftig jede hessische Stadt selbständig begrenzen.

Leider ist nun damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden zunehmend versuchen werden, Meinungskundgaben von Lebensrechtlern im Nahbereich von Beratungsstellen weiter einzuschränken.

Doch dem hessischen Vorgehen steht die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte (EGMR) geradezu diametral gegenüber. 2015 hatte der EGMR in einem Fall aus Deutschland entschieden, dass das Verbot etwa Flugblätter vor einer Arztpraxis zu verteilen, gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung im öffentlichen Raum verstößt.

„Schutzzonen“ für Schwangere müssen gleichzeitig auch Schutzzonen für Kinder sein, sonst ist das Bekenntnis zum Lebensrecht des Kindes völlig unglaubwürdig.

Wenn Abtreibungsbefürworter nun diese hessische Lösung als vorbildlichen Fortschritt bejubeln, sollten sich die Bürger fragen, wie es zum einen mit den Grundrechtsschutz des Staates bestellt ist, der friedliche Meinungsäußerung im Interesse des Lebensrechtes jedes Kindes nicht jederzeit und überall zuzulassen will, sondern öffentlich nur noch in bestimmten räumlichen oder zeitlichen „Korridoren“. 

Und zusätzlich ergibt sich bei diesem neuem Erlass, der vor allem im links orientierten politischen Spektrum schon begeisterte und dankbare Resonanz findet, die drängende Frage, bei welchen anderen politischen Themen möglicherweise nach ähnlichen Mustern öffentlich Grundrechte der Religions-, Demonstrations-,Meinungs- und Versammlungsfreiheit begrenzt und eingeschränkt werden könnten.

Der Erlass setzt bedenkliche politische Signale. Die CDL sieht solche Entwicklungen als für eine offene und pluralistische Demokratie besorgniserregend an.

Deshalb bedarf dieser Vorgang aus unserer Sicht einer eingehenden juristischen Prüfung, um die wir uns bemühen werden.“

Zusätzliche Details zur neuen Regelung finden Sie u.a. hier:

https://www.hessenschau.de/politik/kommunen-duerfen-abtreibungsgegner-von-arztpraxen-fernhalten,demos-abtreibungsgegner-100.html

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