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Hexenjagd auf Thilo Sarrazin: Deutschland als williges Opfer der „Rassimuskeule“?

Von Michael Leh

Die Hexenjagd auf Thilo Sarrazin hat einen neuen Höhepunkt erreicht. Der Anti-Rassismus-Ausschuss der Vereinten Nationen (UN) hat Deutschland gerügt, weil es Sarrazin wegen Äußerungen in einem Interview in der Zeitschrift „Lettre International“ im Jahr 2009 nicht strafrechtlich verfolgte. Damit habe Deutschland die Antirassismus-Konvention der UN verletzt.

Der Ausschuss nennt Aussagen Sarrazins über Türken und Araber rassistisch und fordert von Deutschland Maßnahmen, damit solche Äußerungen künftig bestraft werden können. Innerhalb von 90 Tagen muss Deutschland berichten, wie es die Forderungen des Ausschusses umzusetzen gedenkt.  pc_pi

Deutschland hat 1969 das „Internationale Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ (kurz: UN-Antirassismuskonvention) ratifiziert. Dies taten bis 2012 auch 174 weitere Staaten. Deutschland erklärte bei der Ratifikation keine Vorbehalte.

Die Schweiz dagegen gab bei der Ratifizierung in weiser Voraussicht zu Protokoll: „Die Schweiz behält sich vor, die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 in gebührender Berücksichtigung der Meinungsäußerungs- und der Vereinsfreiheit zu ergreifen, welche unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind.“   –  Die Eidgenossen hoben damit darauf ab, dass es darüber, was noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und dem, was strafrechtlich geahndet werden soll, unterschiedliche Ansichten und Auslegungen geben kann.

Auch Österreich, Großbritannien, Frankreich oder Monaco haben in Erklärungen bei der Ratifikation des Abkommens im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Rassismus zugleich das Recht auf Meinungsfreiheit betont. Die USA erklärten bei der Ratifikation in einem sehr ausführlichen Vorbehalt kategorisch, dass sie in keiner Weise eine Einschränkung des Rechts auf Redefreiheit gemäß der amerikanischen Verfassung durch die UN-Antirassismuskonvention bzw. eine Interpretation derselben akzeptieren. Die USA denken nicht im Traum daran, sich durch einen zumal mit Vertretern aus diversen Diktaturen zusammengesetzten  UN-Ausschuss Vorschriften bezüglich amerikanischer Gesetze machen zu lassen.

Deutschland hat 2001 auch  –  wie nur 54 weitere Staaten  –  dem Individualbeschwerdeverfahren zugestimmt. Ein solches hatte der Türkische Bund Berlin-Brandenburg (TBB) angestrengt, nachdem die Berliner Staatsanwaltschaft keinen Anlass für eine strafrechtliche Verfolgung Sarrazins sah.

Das aus Steuermitteln  finanzierte Deutsche Institut für Menschenrechte hat den TBB mit einem Amicus Curiae-Gutachten vor dem UN-Ausschuss unterstützt. Über diesen heißt es in der Konvention: „Er besteht aus achtzehn in persönlicher Eigenschaft tätigen Sachverständigen von hohem sittlichem Rang und anerkannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden.“

Von den achtzehn sogenannten Sachverständigen  –  ein Deutscher ist nicht darunter  –  stammen allein elf aus Staaten, die selbst nicht das Verfahren der Individualbeschwerde akzeptieren. Es sind dies Guatemala, Burkina Faso, Togo, China, Pakistan, die Türkei, Niger, USA, Großbritannien, Kolumbien und Indien. Ferner sind 17 der 18 Persönlichkeiten von angeblich „hohem sittlichem Rang“, die jetzt meinten, über deutsches Recht und Gesetze in dieser Weise urteilen zu können, nach den Angaben in ihren Lebensläufen der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie können weder  eine deutsche Tageszeitung lesen noch gar einen deutschen Strafrechtskommentar. 

Es sind auch nicht alle Juristen: Patricia Nozipho January-Bardill aus Südafrika hat Linguistik studiert, der Türke Kun Gut und der Pakistaner Anwar Kemal sind Politologen; diese haben schon in Deutschland meistens keinen Schimmer von Rechtsfragen.

Der Rumäne Ion Diaconu, Jahrgang 1938, hat schon in den 60-er Jahren unter Ceausescu als Diplomat gedient, was ohne KP-Mitgliedschaft kaum möglich gewesen sein dürfte. Ein Experte in Fragen der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz, der Schrankensystematik der Grundrechte oder der Rechtsprechung zu den Paragraphen 130 StGB und 185 StGB (Volksverhetzung, Beleidigung) dürfte Diaconu ebensowenig sein wie Noureddine Amir aus Algerien, Kokou Mawuena Ewomsan aus Togo oder Fatimata-Binta Victoire Dah aus Burkina Faso.

Wie es um die Unabhängigkeit des  Chinesen Yong´an Huang bestellt ist, sähe man bald, wenn er einmal statt an Deutschland öffentliche Kritik an der rassistischen und mörderischen Unterdrückung der Tibeter äußerte. Schnell wäre es vorbei mit der Diplomatenherrlichkeit.

Die Bundesregierung hatte sich im Januar  –  vor dem Votum des Ausschusses  –   in ihrem turnusmäßigen Bericht an denselben auch zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sarrazin geäußert. Darin hieß es: „Die Bundes-regierung betont noch einmal ausdrücklich, dass sie die Äußerungen Sarrazins ablehnt und sich ihres verletzenden Charakters bewusst ist. Dies hat die Bundesregierung auf vielfältige Weise, u.a. durch öffentliche Äußerungen von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, zum Ausdruck gebracht.“

Dennoch sei die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus der Konvention im konkreten Fall keine Verpflichtung ableiten lasse, „die Äußerungen Sarrazins mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen – zumal dies nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar wäre.“

Diese Stellungnahme der Bundesregierung hat den UN-Ausschuss jedoch kein bisschen beeindruckt. In seiner Entscheidung führt er Zitate Sarrazins in englischer Übersetzung auf, teils aus dem Zusammenhang gerissen, und interpretiert sie stets nur gegen ihn. Dabei wurde dem UN-Ausschuss fleißig vom Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) souffliert. Das Institut wurde im Jahr 2000 auf Beschluss des Bundestages unter Berufung auf die „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen gegründet, die den Staaten die Einrichtung einer nationalen Menschenrechtsinstitution empfahlen. Die rund 50 Mitarbeiter des DIMR werden aus dem Bundeshaushalt finanziert.

In seinem Gutachten erklärt das DIMR, Äußerungen Sarrazins erfüllten die „Voraussetzungen der Volksverhetzung“,  beklagt  ein „zu enges Verständnis von Rassismus“ deutscher Gerichte und dass rassistische Äußerungen hierzulande zu wenig bestraft würden. Zu selten sei in der Sarrazin-Debatte auch die Frage gestellt worden, welche Wirkungen und Konsequenzen die Debatte bei den Betroffenen und in ihrem Alltag ausgelöst habe  –  all diese Punkte finden sich später im Votum des UN-Ausschusses als Kritik an Deutschland wieder.

Die Stellungnahme des DIMR gipfelte in der Anregung an den UN-Ausschuss, dieser möge in seine Entscheidung „Empfehlungen zur Schulung von Staatsanwaltschaft und Richterschaft“ in Deutschland aufnehmen, sodass diese besser erkennen könnten, was Rassismus sei.

 Wie reagiert Berlin?  –  Der Vorsitzende des Bundestags-Rechtsausschusses, Siegfried Kauder (CDU), erklärte gegenüber der Frankfurter Rundschau: „Die Äußerungen von Thilo Sarrazin über die türkische Bevölkerung halte ich für absolut unmöglich und inakzeptabel. Das dürfen wir auch nach deutschem Recht nicht zulassen.“   –  Wenn Gerichte das anders sähen, müssten die Gesetze verschärft werden. Dazu werde er einen Gesetzesvorschlag unterbreiten.

Erstveröffentlichung in der Preußischen Allgemeinen Zeitung vom 11.5.2013

 

 

 

 

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