Die „selbstbestimmte“ Euthanasie bzw. sog. aktive „Sterbehilfe“ ist in Italien weiterhin nicht erlaubt und die Bürger dürfen auch nicht über eine mögliche Freigabe abstimmen. Das Verfassungsgericht lehnte am 15. Februar einen Vorstoß für ein Referendum dazu ab.
In seiner Begründung verwies der Gerichtshof in Rom auf den von der Verfassung verlangten Mindestschutz für das menschliche Leben. Zudem gehe es um besondere Rücksichtnahme für die Schwächsten in der Gesellschaft. Die Referendumsfrage verstoße hiergegen und sei daher unzulässig.
Artikel 579 des italienischen Strafgesetzbuchs belangt aktive „Sterbehilfe“ mit 6 bis 15 Jahren Haft.
Die Italienische Bischofskonferenz begrüßte die Entscheidung des Verfassungsgerichts. Es dürfe nicht um Hilfe „zum“ Tod gehen, sondern um Beistand im Sterben.
Lebensrechler proklamieren schon seit Jahren: Der Tod soll an der Hand und nicht durch die Hand eines anderen Menschen erfolgen.
Gemälde: Evita Gründler