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Kirchliche Rechtsvorschriften für „Heilungsgebete“, charismatische Heilungsgottesdienste etc.

In einer Instruktion der päpstlichen Glaubenskongegration vom 14.9.2000 wurden abschließend verbindliche Bestimmungen erlassen, die sog. „Heilungsgebete“ und entsprechende Versammlungen bzw. „Heilungsgottesdienste“ etc. regeln.  Charismatische Großveranstaltung

Nach eingehenden theologischen Ausführungen enthält das vom damaligen Glaubenspräfekten Joseph Ratzinger und seinem Sekretär Tarcisio Bertone unterzeichnete Dokument präzise kirchenrechtliche (disziplinäre) Bestimmungen zu diesem Themenspektrum, die wir hier vollständig zitieren:

II. DISZIPLINÄRE BESTIMMUNGEN

Art. 1  –  Es ist jedem Gläubigen gestattet, in Gebeten Gott um Heilung zu bitten. Wenn solche Gebete in einer Kirche oder an einem anderen heiligen Ort stattfinden, ist es angemessen, dass ein geweihter Amtsträger sie leitet.

Art. 2  –  Heilungsgebete gelten als liturgische Gebete, wenn sie in den liturgischen Büchern enthalten sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sind; andernfalls handelt es sich um nicht liturgische Gebete.

Art. 3  –  § 1. Liturgische Heilungsgebete werden nach dem vorgeschriebe nen Ritus und mit den liturgischen Gewändern gefeiert, die im Ordo benedictionis infirmorum des Rituale Romanum angegeben sind.

§ 2.  Gemäß den Praenotanda desselben Rituale Romanum können die Bischofskonferenzen im Ritus der Krankensegnungen nach vorausge hender Prüfung durch den Heiligen Stuhl die Anpassungen vornehmen, die sie für pastoral angemessen oder eventuell notwendig halten.

Art. 4  –  § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht, für die eigene Teilkirche gemäß can. 34 CIC Normen für liturgische Heilungsgottesdienste zu erlassen.

§ 2.  Jene, die für die Vorbereitung solcher liturgischer Feiern zuständig sind, haben sich bei ihrer Durchführung an die genannten Normen zu halten.

§ 3.  Die Erlaubnis für diese Gottesdienste muss ausdrücklich gegeben sein, auch wenn Bischöfe oder Kardinäle sie organisieren oder daran teilnehmen. Wenn ein gerechter und entsprechender Grund vorliegt, hat der Diözesanbischof das Recht, einem anderen Bischof gegenüber ein Verbot auszusprechen.

Art. 5  –  § 1.  Nicht liturgische Heilungsgebete, die auf Grund ihrer Eigenart von liturgischen Feiern unterschieden werden müssen, sind Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes, über die der Ortsordinarius gemäß can. 839 § 2 CIC wacht.

§ 2.  Es ist sorgfältig zu vermeiden, diese freien, nicht liturgischen Gebete mit liturgischen Gottesdiensten im eigentlichen Sinn zu verwechseln.

§ 3.  Es ist darüber hinaus notwendig, darauf zu achten, dass beim Ablauf solcher Feiern – vor allem von Seiten jener, die sie leiten – nicht auf Formen zurückgegriffen wird, die dem Hysterischen, Künstlichen, Theatralischen oder Sensationellen Raum geben.

Art. 6  –  Über den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel, vor allem des Fernsehens, während der liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgebete wacht der Diözesanbischof gemäß can. 823 CIC und den Richtlinien, die von der Kongregation für die Glaubenslehre in der Instruktion vom 30. März 1992 erlassen wurden.

Art. 7  –  § 1.  Unter Beibehaltung der oben angeführten Bestimmungen von Art. 3 und mit Ausnahme der Gottesdienste für die Kranken, die in den liturgischen Büchern vorgesehen sind, dürfen in die Feier der heiligen Eucharistie, der Sakramente und des Stundengebetes keine liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgebete eingefügt werden.

§ 2.  Bei den in § 1 erwähnten Feiern besteht die Möglichkeit, in den Fürbitten besondere Gebetsintentionen für die Heilung von Kranken einzufügen, wenn dies vorgesehen ist.

Art. 8  –  § 1.  Der Dienst des Exorzismus muss gemäß can. 1172 CIC, dem Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre vom 29. September 1985 und dem Rituale Romanum(32) unter Weisung des Diözesanbischofs ausgeübt werden.

§ 2.  Die im Rituale Romanum enthaltenen Exorzismusgebete müssen von den liturgischen und nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten unterschieden bleiben.

§ 3.  Es ist streng verboten, solche Exorzismusgebete in der Feier der heiligen Messe, der Sakramente oder des Stundengebetes einzufügen.

Art. 9  –  Jene, die liturgische oder nicht liturgische Heilungsgottesdienste leiten, müssen sich bemühen, in der Versammlung ein Klima echter Andacht zu bewahren, und die notwendige Klugheit walten lassen, wenn unter den Anwesenden Heilungen erfolgen; nach Beendigung der Feier sollen sie etwaige Zeugnisse mit Einfachheit und Sorgfalt sammeln und der zuständigen kirchlichen Autorität vorlegen.

Art. 10  –  Der Diözesanbischof hat pflichtgemäß einzugreifen, wenn bei liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten Missbräuche vorkommen und ein offensichtliches Ärgernis für die Gemeinschaft der Gläubigen vorliegt oder wenn schwerwiegend gegen die liturgischen oder disziplinären Normen verstoßen wird.

Papst Johannes Paul II. hat in einer dem unterzeichneten Präfekten gewährten Audienz die vorliegende Instruktion, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 14. September 2000, dem Fest Kreuzerhöhung.

+ Joseph Kardinal Ratzinger,
Präfekt

+ Tarcisio Bertone S.D.B.,
Erzbischof em. von Vercelli,
Sekretär

Kommentare

Eine Antwort

  1. Wegen solcher kirchenrechtlicher Bestimmungen gehe ich mittlerweile in den Gottesdienst einer freikirchlichen Gemeinde. In dieser Gemeinde haben wir Heilungsgebete schon fast jede Woche und Gott wirkt! Zum Glück brauchen wir hierfür keine Erlaubnis übergelagerter kirchlicher Instanzen, sondern nur die Salbung unseres Herrn Jesus Christus. Aber Jesus wurde auch die Heilung von Menschen am Sabbat verboten. Solche Beschränkungen sind uns also nicht neu. Ich bin katholisch getauft und wünsche der katholischen Kirche weniger Gesetzlichkeit´und mehr Offenheit für das Wirken des heiligen Geistes. Das Evangelium ist viel zu kostbar, als es durch kirchenrechtliche Bestimmungen zu „verwässern“.

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