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Die Beschlagnahme einer Villa in Lüneburg zur Unterbringung von 50 Asylbewerbern war rechtswidrig. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes habe die Stadt nicht ausreichend darlegen können, daß alle anderen Unterbringungsmöglichkeiten ausgenutzt worden seien.

Foto: IGFM

Die Gewährung sozialer Fürsorge obliege „primär der Allgemeinheit“ und dürfe nur als „letztes Mittel auf eine Privatperson abgewälzt werden“, stellten die Richter klar. Zudem sei nicht geprüft worden, ob die örtliche Jugendherberge als Asylunterkunft zur Verfügung stehe. Ob die Beschlagnahme von Privateigentum preiswerter sei, dürfe keine Rolle spielen.

Das Verwaltungsgericht unterstrich, daß die Beschlagnahmung einen „erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum“ darstelle. Der von der Stadt behauptete „polizeiliche Notstand“, der als Begründung für die Enteignung angegeben wurde, treffe in diesem Fall nicht zu.

Der Eigentümer hatte sich gegen die Beschlagnahme durch die Stadt gewehrt und auch Angebote zur Vermietung der Villa abgelehnt.

Quelle: www.jungefreiheit.de

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