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Münster: Prof. Dr. med. Paul Cullen verteidigt den § 219a im Deutschen Ärzteblatt

Unter dem Titel „§ 219 a STGB: Keine normale Dienstleistung“ veröffentlichte das Deutsche Ärzteblatt eine Zuschrift von Prof. Dr. Paul Cullen (siehe Foto). Der Mediziner aus Münster ist Vorsitzender der Vereinigung „Ärzte für das Leben“.  

Hier folgt seine Stellungnahme, die sich auf einen vorherigen Beitrag der Autorin Petra Bühring bezieht und ihr widerspricht. Prof. Cullen verteidigt darin den §219a, der Ärzten die Werbung für Abtreibungen verbietet:

„In ihrem Artikel … scheint Frau Bühring leider den Anstiftern der Causa Hänel vollends auf den Leim gegangen zu sein. Denn in diesem Fall geht es, wie die Autorin Birgit Kelle am 19. Dezember 2017 auf dem Webportal von welt.de schrieb, um die „perfide Inszenierung eines Skandals, um mit einem Musterprozess ein Gesetz zu kippen“.

Frau Hänel wird mit den Worten zitiert, dass „Frauen in Notlagen immer weniger Möglichkeiten [haben], einen Arzt zu finden – vor allem auf dem Land“. Hiervon kann keine Rede sein: Gibt man in Google „Abtreibung in me“ ein, so komplettiert der Algorithmus „in meiner Nähe“ ganz von allein – und zeigt dann automatisch die Kontaktinformation von nahe liegenden Ärzten und Organisationen an, die Abtreibungen anbieten.

Dazu ist Deutschland mit einem dichten Netz von 1600 registrierten Beratungsstellen überzogen, die sich mittels eines von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereitgestellten Beratungsstellensuchers mit GPS-basiertem Ortungsdienst überaus leicht finden lassen.

Auch die „Allerweltswaffe Nazi-Karte“ (Kelle) stimmt nicht mal inhaltlich. Der besagte Paragraf stammt nämlich aus dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1871. Zwar wurde er auf Druck der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei (USPD), der Kommunisten (KPD) und Teilen der SPD in den Jahren 1926 bis 1933 außer Kraft gesetzt, doch wurde er in die Gesetzgebung der Bundesrepublik aktiv aufgenommen und mehrfach (1976, 1993) angepasst und bestätigt.

Nebenbei bemerkt scheinen gerade die Befürworter der Abschaffung des Abtreibungsverbots kein Problem mit anderen Regelungen im Gesundheitssektor zu haben, die im Gegensatz zu § 219 a originär von den Nationalsozialisten stammen, so etwa die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in der Pflege, die 1940 primär eingeführt wurde, um einen finanziellen Anreiz für Arbeiter in der Waffenproduktion zu schaffen.

Abtreibung ist keine normale medizinische Dienstleistung, sondern bestenfalls eine menschliche Tragödie. Wollen wir sie durch Werbung wirklich normalisieren?“

Prof. Dr. med. Paul Cullen, 48163 Münster

Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/196009/219-a-STGB-Keine-normale-Dienstleistung

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