Die Staatsanwaltschaft entlastete den Geistlichen schon vor 3 Jahren
Amtliche Stellungnahme des Bischöflichen Ordinariats Münster:
Das Kirchengericht im Bistum Münster hat einen Ruhestandsgeistlichen im Rahmen eines kirchlichen Strafverfahrens vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen freigesprochen.
Dem Geistlichen war – aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – bislang verboten, öffentlich die Heilige Messe zu feien und seine weiteren priesterlichen Tätigkeiten auszuüben. Dieses Verbot wurde mit dem Freispruch nun aufgehoben. Gegen den Geistlichen hatte es den Vorwurf gegeben, er habe Anfang der 1970er Jahre, als er Kaplan in Ostbevern (Kreis Warendorf) war, einen Jugendlichen sexuell missbraucht.
Für diesen Vorwurf sah das Kirchengericht keine ausreichenden Hinweise. Die Staatsanwaltschaft in Münster hatte das Verfahren gegen den Priester bereits im Jahr 2010 eingestellt.
Quelle: http://www.bistum-muenster.de/index.php?cat_id=14504&myELEMENT=266967
Hinweis: Der kirchliche Freispruch erfolgte mangels Beweisen.
4 Antworten
Sehr verehrte Frau Küble,
die hier zitierte Pressemitteilung vom März 2013 wurde kürzlich auf der Homepage des Bistums Münster in wesentlichen Punkten richtig gestellt.
http://www.bistum-muenster.de/index.php?cat_id=20847&myELEMENT=275327
Auch auf katholisch.de findet sich eine weitgehend gleich lautende Korrekturmeldung:
http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/news/page_news.php?id=18051
Mit freundlichem Gruß
Peter Emanuel
Sehr geehrter Herr Dr. Emanuel,
in jener Pressemitteilung, die hier vollständig und wörtlich zitiert wurde, ist auf der Bistumsseite kein Datum erwähnt, also mußte ich davon ausgehen, daß sie aktuell freigeschaltet wurde. Es ist von der Sachlage her ohnehin egal, ob der Freispruch jetzt oder im März erfolgte. Zudem ist die nachträgliche Erklärung, auf die Sie verweisen, unter der Stellungnahme vom März weder erwähnt noch verlinkt. Folglich kann der Leser von einer sogenannten „Richtigstellung“ nichts ahnen.
Außerdem bleibt es selbstverständlich auch dann beim Freispruch, wenn dieser „mangels Beweisen“ erfolgt ist – das gilt im Rechtsstaat, das muß auch Maßstab in der Kirche sein. Auf das Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ und die Unschuldsvermutung hat auch ein angeschuldigter Priester einen moralischen und rechtlichen Anspruch.
Freundlichen Gruß!
Felizitas Küble
Sehr verehrte Frau Küble,
Details hatte ich ja nicht angeführt, den Urteilsspruch mit keinem Wort in Frage gestellt.
Verwundert hat mich nur, dass – entgegen der üblichen sorgfältigen Recherche in Ihrem Forum – gerade jetzt eine alte Meldung mehrfach ausgegraben wird, die zudem einer Richtigstellung (“ … stellt das Bistum seine Aussagen vom März wie folgt richtig“) bedurfte, und nicht der korrigierte Sachverhalt zitiert wurden.
Es ist schon ein großer Unterschiede, wenn die Medien, wie z.B. die Westfälischen Nachrichten im März schreiben:
„Fall Helmsorig: „Vorwürfe sind nicht glaubhaft“
und
„Die Staatsanwaltschaft in Münster hatte Mitte Mai das Verfahren nach § 170 (2) StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt, bestätigte Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer auf Anfrage der Westfälischen Nachrichten.“
während das Bistum den Sachverhalt richtig stellt:
„Es handelt sich um einen Urteilsspruch, bei dem der Beschuldigte aufgrund nicht ausreichend bewiesener Anschuldigungen aus dem Strafverfahren entlassen wurde, also um eine so genannte „sententia dimissoria“. Letztlich ist dies ein Urteilsspruch „im Zweifel für den Angeklagten.“
Eine „sententia dimissoria“ ist ein im staatlichen Recht unbekannter Mittelweg, der belegt, dass es durchaus Hinweise gibt, die auf eine Schuld des Beklagten schließen lassen, die aber nicht ausreichen, um zu einem Schuldspruch zu finden.“
und weiter:
„Die Staatsanwaltschaft hatte, anders als es in der Pressemitteilung vom 19. März 2013 hieß, das Verfahren nicht bereits im Jahr 2010 eingestellt, sondern ein Verfahren war aus Gründen der Verjährung erst gar nicht aufgenommen worden.“
Es mag sein, dass die Angelegenheit aus der Ferne betrachtet, sich anders darstellt als zwischen Ostbevern, Münster, Hiltrup und Rinkerode.
Dennoch bleibt ein ungutes Gefühl.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Emanuel
Guten Tag,
wie ich Ihnen bereits schrieb, enthält die Meldung auf der Bistums-Webseite kein Datum (auch jetzt nicht!), so daß ich mit Recht davon ausgehen konnte, daß die Nachricht aktuell ist, weil im Internet üblicherweise bei älteren Nachrichten ein Datum zu finden ist.
Ich stieß per Zufall auf diese Meldung, als ich nach einem anderen Schicksal, bei dem es ebenfalls um ein Zelebrationsverbot ging, per Google gesucht hatte.
Sodann ist in der von mir wörtlich und vollständig zitierten Bistums-Nachricht kein Wort von einer späteren Klarstellung erwähnt, es wird auch nicht zu derselben verlinkt – bis heute nicht.
Es geht übrigens objektiv nicht darum, wie die Bistumsleitung einen Freispruch mangels Beweisen in eigenen Worten beschreibt, sondern was der Rechtsstaat hierzu sagt – und dabei ist klar: auch ein solcher Freispruch ist ein vollständiger, gültiger, rechtmäßiger! Daher gibt es dann auch keinerlei Teilstrafen, keine Bußgelder etc.
Abgesehen davon ist Ihnen offenbar entgangen, daß ich den Hinweis „mangels Beweisen“ bereits seit Tagen unter die Meldung gesetzt habe.
Freundlichen Gruß!
Felizitas Küble