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Münster: Unfaire Methoden der "Westfälischen Nachrichten" gegen den Namen Hindenburgplatz

Die Tageszeitung Westfälische Nachrichten (WN) aus Münster läßt sich seit Monaten einiges einfallen, um ihre Leser subtil auf eine Umbenennung des Hindenburgplatzes in „Schlossplatz“ einzustimmen.
Dazu gehören nicht „nur“ einseitige Artikel, sondern auch unterschwellige Umformulierungen, die an den Tatsachen vorbeigehen.  Hierzu ein Beispiel:
Ständig ist in den WN von einem „Bürgerentscheid Schlossplatz“ die Rede, obwohl es korrekt „Bürgerentscheid Hindenburgplatz“ heißen müßte, denn am 16. September 2012 wird in der westfälischen Metropole nach einem erfolgreichen „Bürgerbegehren pro Hindenburgplatz“ einzig und allein darüber abgestimmt, ob dieser große Platz in der Innenstadt „den Namen Hindenburgplatz behalten“ soll   –   exakt so steht es auch in der amtlichen Wahlbenachrichtigung. Der Name „Schlossplatz“ kommt im Bürgerentscheid überhaupt nicht vor.
(Hierzu der Wortlaut:  „Soll der Ratsbeschluss vom 21.03.2012 über die Umbenennung des Hindenburgplatzes aufgehoben werden und damit der Platz den Namen Hindenburgplatz behalten? “)

Es handelt sich folglich um einen „Bürgerentscheid Hindenburgplatz“. 
Gleichwohl heißt es in der Regionalzeitung auch heute wieder:  „Schloßplatz mobilisiert mehr als Landtagswahl.“
Trotz mehrfachen  – teils auch öffentlichen  –  Beschwerden bleiben die WN bislang bei ihrer sprachlichen Manipulation. Korrekte Berichterstattung ade?

Zum Ausgleich veröffentlichen wir hier das Plakat der Bürgeraktion pro Hindenburgplatz:

Kommentare

8 Antworten

  1. Da von den Gegnern des Hindenburgplatzes, voran die Westfälischen Nachrichten, immer wieder behauptet wird, es handele sich nicht um den „Bürgerentscheid Hindenburgplatz“ sondern um einen „Bürgerentscheid Schloßplatz“, helfen keine Gegenargumente mehr . Stattdessen hier einfach noch einmal der offizielle Text aus den Abstimmungsunterlagen der Stadt Münster zum Bürgerentscheid:
    „Bürgerentscheid über die Frage: Soll der Ratsbeschluß vom 21. 3. 2012 über die Umbenennnung des Hindenburgplatzes aufgehoben werden und damit der Platz den Namen Hindenburgplatz behalten.?“ – Also kein Wort von einem Bürgerentscheid Schloßplatz! Und „Behalten“ heißt doch wohl, daß der Name noch vorhanden ist, daß es also nicht um eine Neu-, Um- oder Rückbenennung gehen kann.
    Das sollten die Schloßplatz-bleibt-Aktivisten (und auch die WN im Hinblick auf ihre unwahre Berichterstattung) endlich zur Kenntnis nehmen.
    Übrigens: „Schloßplatz bleibt!“. Diese Forderung ist schon recht merkwürdig. Denn der Schloßplatz, an dem z. B. die Universität liegt, Hausnummer Schloßplatz 2, hieß schon im vergangenen Jahrhundert so und wird künftig weiterhin so heißen – auch wenn der Hindenburgplatz seinen Namen behält.

    1. Die Frage auf den Abstimmungsunterlagen ist die Frage des Bürgerbegehrens. Diese wurde allein von der Initiative „Ja zum Hindenburgplatz“ formuliert, ist also einseitig und muss nicht den juristischen Tatsachen entsprechen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Verwaltung ist ein rein formaler Akt, §26 (1-6) der Gemeindeordnung NRW sehen kein inhaltlichen Prüfung vor. Selbst wenn die Frage des Bürgerentscheids offensichtlich nicht der Rechtslage entspricht, hat die Stadt keine rechtliche Handhabe, dagegen vorzugehen. Dies ist ein leichter strategischer Vorteil, den der Gesetzgeber den Initiatoren von Bürgerbegehren zugesteht.

      1. Die Frage auf den Abstimmungsunterlagen ist NICHT einseitig! Es ist die Frage des Bürgerbegehrens der Initiative „Ja zum Hindenburgplatz “ !! Wer zuerst kommt mahlt zuerst und kann die Fragestellung formulieren. Demokratisches Recht.

  2. Da irrt sich der Herr Polenz …
    Mit der Annahme des Bürgerbegehrens wurde der Beschluß des münsterschen Rates vom 21. 3. aufgeschoben. Die mit dem Justiziariat der Stadt Münster im Begründungsheft zum Bürgerentscheid abgestimmte Formulierung „Damit war … die Umbenennung des Hindenburgplatzes ohne Kosten für Stadt und Anlieger suspendiert“ bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Hindenburgplatz eben noch nicht umbenannt ist. Zur Klarstellung ist sogar im § 26 (6) der Gemeindeordnung NRW eine sogenannte „Sperrwirkung“ aufgeführt, nach der bei Vorliegen des Bürgerbegehrens „mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf“. Auf gut deutsch heißt das, daß jegliche Veränderungen, die den Namen Schloßplatz beinhalten, verboten sind, also Schilder, Beschriftungen, Dokumente und Papiere und sonstige Unterlagen nicht in den Namen Schloßplatz verändert werden dürfen.
    Wenn Herr Polenz jetzt also behauptet, der Hindenburgplatz heiße nun Schloßplatz, da hat der Herr Jurist wohl nicht ins Gesetz geschaut. Was sagt der Herr Dozent noch zu einem Jura-Studenten im 1. Semester: „Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“.
    Lieber Herr Polenz, noch also heißt der Hindenburgplatz HINDENBURGPLATZ, und es geht nicht um eine Rückbenennung, sondern darum, wie der Text des Bürgerentscheides offiziell besagt, ob „der Platz den Namen Hindenburgplatz behalten“ soll.

    1. Liebe Leserinnen und Leser,
      noch ein Nachtrag zur Replik von Herrn Kober: Die Rechtslage ist eindeutig. Die Umbenennung war mit der Ankündigung im Amtsblatt der Stadt Münster vom 30. März 2012 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Es gibt keine aufschiebende Wirkung, die Sperrfrist gilt vom erfolgreichen Bürgerbegehren (27.06.2012) bis zum Bürgerentscheid (16.09.2012). Zudem gilt eine Sperrfrist nur für „nicht rückholbare“ Maßnahmen, also nicht für die Umbenennung eines Platzes oder das Austauschen einiger Straßenschilder. Die Umbenennung in Schlossplatz ist also mit der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses im Amtsblatt geschehen. (Hier können Sie die Veröffentlichung auch noch einmal einsehen: http://www.muenster.de/stadt/amtsblatt/pdf/120330_Amtsblatt_6.pdf) Daraus geht eindeutig hervor, dass es in dem Bürgerentscheid darum geht, ob der Schlossplatz weiterhin seinen Namen behalten soll, oder ob der Platz erneut umbenannt werden soll.
      Herrn Kobers Bewertung der Äußerung von Herrn Polenz möchte ich nicht kommentieren.
      Herzliche Grüße
      Stephan Engelkamp

    2. Herr Kober, Sie irren. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde vom Rat am 27.06. festgestellt und erst mit dieser Feststellung beginnt die Sperrfrist gemäß $ 26 (96) SGV NRW. Die Entscheidung zur Umbenennung des Hindenburgplatzes in Schlossplatz war jedoch schon mit der Ankündigung im Amtsblatt der Stadt Münster am 30.03 rechtskräftig.

  3. Danke, Christliches Forum!
    Endlich wird öffentlich auf ein Ärgernis hingewiesen, auf die Manipulation durch die unrichtigen Überschriften in den „Westfälischen Nachrichten“.
    Es gibt keinen „Bürgerentscheid Schloßplatz“. Damit den Lesern aber ständig der Begriff Schloßplatz eingehämmert wird, bringen die WN wider besseres Wissen (man nennt das wohl „Lüge“) ständig falsche Überschriften in der Leserbriefspaltte und auch in der Berichterstattung.
    Dabei wissen die WN nach den verschiedenen Befragungen auch bei dieser Zeitung, daß ihre Leserschaft weit überwiegend auf der Seite der Münsteraner steht, die den historischen Namen behalten möchten. Die WN sollten ihre Manipulationen nicht zu offensichtlich machen und ihre Kundschaft nicht noch mehr verärgern. Es gibt ja auch die Möglichkeit der Abbestellung …

    1. Liebe Leserinnen und Leser des Christlichen Forums,
      hier eine Aussage des Münsteraner CDU-Bundestagsabgeordneten (und Juristen) Ruprecht Polenz zu dieser Frage:
      „Die Befürworter einer Rückbenennung des Schlossplatzes tun so, als habe ein Bürgerbegehren aufschiebende Wirkung. Das ist nicht der Fall. Der frühere Hindenburgplatz heißt seit dem Ratsbeschluss vom 21.03. Schlossplatz. Deshalb wird auch darüber abgestimmt, ob dieser Beschluss AUFGEHOBEN werden soll. Wenn die Mehrheit mit „NEIN“ stimmt, BLEIBT es beim Namen Schlossplatz, ohne dass es dafür noch irgendeines sonstigen Beschlusses bedarf. Auch daraus ergibt sich, dass der Schlossplatz jetzt Schlossplatz heißt und es beim Bürgerentscheid um eine Rückbenennung geht.“

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