Top-Beiträge

Links

NRW: Erzwingungshaft in Attendorn für einen Vater, der Schul-Sexualkunde für sein Kind ablehnte

Berichterstattung von: Schulunterricht zu Hause e.V.

Verein zur Verwirklichung des grundgesetzlich garantierten Erziehungsrechts der Eltern

Vorsitzender: A. Eckermann, Buchwaldstr.16, 63303 Dreieich, Tel.: 06103/8024969, Fax: 06103/8026389, e-mail: info@schuzh

„Schulunterricht zuhause e.V.“ (SchuzH) informierte vor drei Monaten über die bevorstehende Inhaftierung des Herrn M. aus dem Oberbergischen Kreis in NRW, der seinen 10-jährigen Sohn nicht an dem in der 4. Klasse vorgese­henen 20-stündigen Sexualkundeunterricht teilnehmen ließ und deshalb  –  wie auch seine Frau  –  zu einem Bußgeld von 250 € verurteilt wurde.
Er sollte in Erzwingungshaft genommen werden, weil er sich weigerte, Buße durch Zahlung des Bußgeldes zu tun  –  für seine wahrgenommene Elternpflicht, seinen Sohn vor staatlichen Eingriffen in dessen Intimsphäre zu schützen.
SchuzH hatte damals (SchuzH-Info vom März 2012) anlässlich dieses Falles die Ansichten von Experten zur negativen Auswirkung der staatlichen Sexualerziehung auf Kinder und Jugendliche veröffentlicht.
Die angekündigte Inhaftierung von Herrn M. blieb aus. Es schien sich ein Umdenken bei den betreibenden Behörden zu vollziehen.
Am 29.6.2012 wurde Herr M. nun doch in seinem Haus festgenommen und in die Voll­zugsanstalt Attendorn verbracht, wo er bis 6.7.2012 inhaftiert ist.
Es kommen immer wieder Fragen zur staatlichen Sexualerziehung auf, die eine allgemeine Unkennt­nis in der Bevölkerung und bei den Eltern über die tatsächlichen Unterrichtsinhalte staatlicher Sexualerziehung zeigen.
Wer weiß denn, dass 10-jährige Jungens und Mädchen 20 Stunden Sexualerziehung in der 4. Klasse zu absolvieren haben? Wer kennt den tatsächlichen Inhalt dieser 20 Stunden? Diesen kennen nur die Lehrer und die Belehrten – die Schüler. Immerhin geben die Unter­richtsmaterialien einen gewissen Informationsrahmen.
Die Unterrichtsmaterialien im Fall M. liegen SchuzH vor. Daran Interessierte können sich an SchuzH wenden.
Die Eltern M. befassten sich mit den Unterrichtsmaterialien. Diese bestätigten ihre Entscheidung, die sie schon auf Grund der Elterninformation zu dieser Sexualerziehung für sich und ihr Kind getroffen hatten: Ihr Sohn, der sich noch in der Latenzphase befindet, muss vor dieser schamlosen, antichristli-chen Sexualerziehung geschützt werden. Die Latenzphase ist die Phase zwischen 6.-12. Lebensjahr, in der die Kinder viele soziale und seelische Antriebe entwickeln, sexuelle Anstöße jedoch entwicklungsstörend sind.
Der Sohn weigerte sich, an diesem Unterricht teilzunehmen.
Auch andere Schüler in NRW verweigern die Teilnahme am Sexualkundeunterricht. Wenn Eltern nicht wie die Eheleute M. ihr Kind vor der Zwangssexualisierung der Schule schützen, bleiben die Kinderrechte zunehmend auf der Strecke.
Die Eltern M. beantragten Befreiung.
Sie legten die Persönlichkeitsrechtsverletzung ihres Sohnes dar (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG), die eintritt, wenn sie ihn nicht vor den Eingriffen der Sexualerziehung in seine Intimsphäre durch Nichtteilnahme an diesem Unterricht schützen.
Sie beriefen sich darauf, dass das Unterrichtsmaterial nicht den Zulassungsvoraussetzungen für den staatlichen Sexualkundeunterricht entspricht (BVerfGE 46,47ff). Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes muss das Unterrichtsmaterial wissenschaftlich geprüft sein, und der Unterricht muss die elterliche Glaubensüberzeugung und das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Schüler respektieren.
Sie beriefen sich auf ihr grundrechtlich gewährtes Elternrecht (Art. 6 II Satz1 GG i.V.m. Art. 4 I und II GG). Danach können sie ihren Sohn von ideologischen Unterrichtungen fernhalten, die ihrer Glaubensüberzeugung nicht entsprechen und die sie für falsch und schädlich halten (BVerfGE 93,1/17). Sie beriefen sich auch auf Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK), nach dem die Glaubensüberzeugung der Eltern im staatlichen Unterricht sicherzustellen ist.
Die Eltern M. fassten ihre Beurteilung der schulischen Sexualerziehung am Ende ihres Schreibens an das Amtsgericht  (AG) Gummersbach wie folgt zusammen (Schreiben vom 23.3.2009, S.2):
„Die staatliche Sexualerziehung ist einseitig emanzipatorisch-ideologisch ausgerichtet; sie widerspricht unserer christlichen Glaubensüberzeugung, und wir halten sie für falsch, weil sie die Kinder zu einer selbstbestimmten Frühsexualität mit allen negativen Folgen einer solchen verführt (z.B. Erziehungsunfähigkeit – so S. Freud) und die Pädophilie bejaht, wenn das Kind sie will.“
Das Amtsgericht Gummersbach urteilt (Urteil des AG Gummersbach – Az: 85 OWi 66/09 – S.3), ohne sich mit dem vorgelegten Unterrichtsmaterial und den rechtlichen und tatsächlichen Darle­gungen der Eltern auch nur ansatzweise befasst zu haben:
„Ein wichtiger Grund, der eine Befreiung erforderlich gemacht hätte, war nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegeben. Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass die verpflichtende Teilnahme am Sexualkundeunterricht weder eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes oder seiner Eltern unzumutbar verletzt …“.
Der konkrete schulische Sexualkundeunterricht ist damit der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Die staatliche Sexualerziehung kann Elternrechte (Art. 6 II Satz1 GG, Art. 4 I und II GG ) und Schülerrechte (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) sanktionslos verletzen.
Dieses Urteil ist in NRW leider kein Einzelfall einer richterlichen Falschentscheidung.
Das OLG (Oberlandesgericht) Hamm teilt die Ansicht des AG Gummersbach in ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm III – 4 RBS 77/12)  –  und das nicht nur für den Bereich der staatlichen Sexualerziehung, sondern für all die Fälle, in denen sich Eltern auf ihr Elternrecht berufen und ihre Kinder aus Glaubens- und Gewis­sensgründen von Schulveranstaltungen fernhalten.
Diese Entscheidungen missachten die Grundrechtsbindung der Behörden und Gerichte (Art. 1 III GG) und höhlen damit die Rechte der Eltern und Schüler im Bereich der Schule aus. 
Quelle: Schulunterricht zu Hause e.V.
Zur Info-Ergänzung empfehlen wir folgenden Artikel:
http://charismatismus.wordpress.com/2012/06/11/cdu-in-kiel-diskutierte-uber-schulunterricht-zuhause-und-die-erziehungshoheit-der-eltern/
 

Kommentare

Eine Antwort

  1. Ein sehr guter und ausführlicher Artikel über das Trauerspiel, das sich momentan in der deutschen Rechtsprechung, aber noch viel eher in der Entwicklung der Unterrichtsmaterialien der Sexualkunde in den Schulen abspielt. Unsere liebe Bundeszentrale für gesungheitliche Aufklärung leistet hier ganze Arbeit, um eine Generation an Beziehungs- und Erziehungsunfähigen Singels mit ach so frei ausgelebter Sexualität in allen Farben und Formen heranwachsen zu sehen. Nur werden sie in 20 Jahren sehen, dass Sex nicht nicht mit Glück und und 100 Kurzzeitpartnerschaften nicht mit einer Lebenspartnerschaft gleichgesetzt werden kann. Man muss nicht die Gabe der Prophetie haben, um die Einsamkeit und Verrohung der Gesellschaft als Folge unserer sexuellen Befreiung kommen zu sehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Kategorien

Aktuelle Beiträge

Archiv

Archive

Artikel-Kalender

April 2024
M D M D F S S
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930  

Blog Stats

683501
Total views : 8762351

Aktuelle Informationen und Beiträge abonnieren!

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, wenn Sie kostenlos über neu erschienene Blog-Beiträge informiert werden möchten.