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Österreich: Mehrheit gegen Impfpflicht

Eine knappe Mehrheit der Österreicher ist gegen die Impfpflicht, wie sie von der Regierung aus ÖVP und Grünen ab Februar 2022 vorgesehen ist. Das hat eine Umfrage des linksliberalen Polit-Magazins „Profil“ ergeben.

In deren Presseaussendung heißt es dazu:

Immer mehr Zweifel gibt es an der geplanten Impfpflicht. Insgesamt 51% der Befragten sprechen sich gegen ein Inkrafttreten ab Februar aus: 34% davon sind generell gegen eine Impfpflicht, 17% wollen, dass noch zugewartet wird. Für einen Start der Impfpflicht ab Februar sind wiederum 45% der Österreicher.

Wenig Zustimmung gibt es laut Meinungsforschungsinstitut Unique research auch zur allgemeinen Corona-Politik. Nur vier Prozent halten das Corona-Management für „sehr gut“, 32 Prozent für „eher gut“. Dagegen bewerten 30 Prozent der Befragten die Regierungsarbeit als „eher schlecht“, 29 Prozent als „sehr schlecht“.

Quelle und vollständige Meldung hier: https://www.unzensuriert.at/content/141120-kraeftige-ohrfeige-fuer-nehammer-und-kogler-mehrheit-ist-gegen-die-impfpflicht/

Kommentare

3 Antworten

  1. Kaum zu glauben, wann werden alle Menschen wach und erkennen, dass hier ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor ihren Augen abläuft.

    1. Was sind „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“? § 7Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) definiert Verbrechen gegen die Menschlichkeit so:

      (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
      1. einen Menschen tötet,
      2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
      3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
      4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
      5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
      6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
      7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
      a)
      ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
      b)
      sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
      8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
      9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
      10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, …

      Keiner dieser Tatbestaände wird vom Impfen als solches oder durch eine Impfpflicht erfüllt.

      1. Guten Tag,
        in der juristischen und politikwissenschaftlichen Fachliteratur (inkl. Hannah Arendt) wird dieser Begriff vielfach mit „Verbrechen gegen die MENSCHHEIT“ aus dem Englischen übersetzt, was der Sache nach auch sinnvoller ist.
        Im übrigen ist doch klar, daß der Leserkommentar eine Impfpflicht als „gegen die Menschlichkeit“ gerichtet empfindet und daher als Verbrechen ansieht – und nicht die strikte völkerrechtliche Bedeutung im Blick hat.
        Freundlichen Gruß
        Felizitas Küble

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