Wie bereits hier im CHRISTLICHEN FORUM berichtet wurde, läuft in Österreich (und darüber hinaus) eine heiße Debatte über Kardinal Christoph Schönborn, den Erzbischof von Wien, weil dieser den Pfarrer von Stützenhofen, der zu seinem Bistum gehört, im Stich ließ; der Pastor war nämlich mit einem Pfarrgemeinderatsmitglied nicht einverstanden, weil dieser homosexuell verpartnert ist.
Nun meldet sich – typisch für die Fortführung der Anti-Pfarrer-Schlammschlacht – eine angebliche Ex-Geliebte des Priesters zu Wort, die vorgibt, mit Pfarrer Gerhard Swierzek drei Monate zusmamengewesen zu sein, doch dann habe er die Beziehung abrupt beendet. Darüber haben Zeitungen in Österreich gestern heiß „berichtet.“
Hierzu stellen wir fest:
1. Solange diese Story nicht bewiesen ist, gilt die Unschuldsvermutung. Der angeblich „betroffene“ Geistliche hat sich jedenfalls (noch) nicht geäußert (und er muß dies auch gar nicht).
2. Sollte der Pfarrer tatsächlich vor vielen Jahren eine Geliebte gehabt haben, so siegte jedenfalls nach drei Monaten sein priesterlichen Gewissen. Er führte kein jahrelanges „Doppelleben“, wie es andernorts schon vorgekommen ist, sondern vollzog einen klaren Schlußstrich.
3. Vorausgesetzt, die als Sensation gegen den Pfarrer aufgebauschte Geschichte stimmt, dann erweist sich diese Geliebte jetzt als rachsüchtiges Weib, die dem Geistlichen das damalige Beenden der Beziehung jetzt öffentlich „heimzahlt“ – umso besser, wenn er solch einer charakterschrägen Frau einst den Laufpaß gab.
4. Für den Fall, daß diese Type tatsächlich einst seine Geliebte war, muß man den Pfarrer von Stützenhofen als noch mutiger ansehen, denn er hat in der aktuellen Causa um den schwulen Pfarrgemeinderat die katholische Fahne hochgehalten und das Kirchenrecht eingehalten, obwohl er mit dem Risiko rechnen mußte, daß die „alte Geschichte“ aufgekocht wird.
5. Sofern es eine Geliebte gab: Mit „Heuchlei“ hat das Verhalten des Priesters rein gar nichts zu tun, denn ein Pfarrer muß die Zehn Gebote auch dann verkündigen und das Kirchenrecht durchziehen, wenn er selber nicht bereits zu Lebzeiten in den Kreis der Heiligen eingerückt ist. Die Erfüllung der Amtspflicht gilt nicht erst ab Stufe 12 auf dem Weg der Heiligung…
6. Ob Liebschaft anno dunnemal oder nicht, mit dem Sachverhalt an sich hat die Debatte um diese Frauengeschichte ohnehin nichts zu tun:
Laut Kirchenrecht muß ein Pfarrgemeinderat als Träger eines kirchlichen Ehrenamts „gute Sitten“ vorweisen, was bei einem hier und heute praktizierenden Homosexuellen nun einmal nicht der Fall ist. Etwas anderes wäre es, wenn ein Schwuler umkehrt und zölibatär (enthaltsam) lebt.
Der Pfarrer von Stützenhofen hat sich also an das Kirchenrecht gehalten – und damit ist dieser Priester im Recht und Kardinal Schönborn offensichtlich im Unrecht. Ende der Durchsage.
Felizitas Küble, Leiterin des Christoferuswerks in Münster
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