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SELK-Bischof Voigt übt Kritik an Begründung des Berliner Verwaltungsgerichts

„Gottesdienst ist Kernbereich der Religionsfreiheit“

Der leitende Geistliche der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Bischof Hans-Jörg Voigt, hat in einem Offenen Brief Kritik an der Urteilsbegründung des Berliner Verwaltungsgerichts zum Gottesdienstversammlungsverbot im Rahmen der Coronavirus-Krise geübt, wie sie in einer Pressemeldung vom 7. April veröffentlicht wurde.

Ein in Berlin ansässiger katholischer Verein hatte gegen das Gottesdienstversammlungs-Verbot der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung geklagt.

Voigt stellt in seinem Offenen Brief klar, dass sich seine Kritik nicht gegen das Urteil selbst richte. Vielmehr habe seine Kirche das Verbot von gottesdienstlichen Versammlungen mitgetragen und umgesetzt.

Grundsätzlich kritisiert der SELK-Bischof jedoch die Begründung des Urteils, wie sie der Pressemeldung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist. Dort heißt es:

„Der Kernbereich der Religionsfreiheit werde nicht berührt. Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr blieben weiter erlaubt, ebenso private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen. Ferner bestehe die Möglichkeit, Gottesdienste auf elektronischem Wege zu übertragen und als gläubiger Mensch entsprechende Angebote zu nutzen.“

Damit definiere das Verwaltungsgericht einen Kern der christlichen Religion als „individuelle stille Einkehr“, als „private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen“ und als „Gottesdienste auf elektronischem Weg“.

Bischof Voigt meint, dass die Aussage, dass ein „Kernbereich der Religionsfreiheit“ durch das Gottesdienstversammlungsverbot nicht berührt werde, entspreche nicht den Grundsätzen des Grundgesetzes. Für seine Kirche wie für die meisten anderen Kirchen in Deutschland gehörten der öffentliche Gottesdienst und die öffentliche Feier des Abendmahles unbedingt zum „Kernbereich“ der Religionsfreiheit.

Der Bischof schreibt, er beobachte schon seit Längerem, dass in Gerichtsurteilen Grundsätze der Religionsausübung auf ähnliche Weise rein innerlich definiert würden. Eine Definition, was zu den Grundsätzen der Religionsausübung gehört, stehe jedoch ausschließlich den Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst zu.

Dazu Voigt wörtlich: „Deshalb widerspreche ich einer solchen verfassungsrechtlichen Grenzüberschreitung.“

Diese Frage sei für seine Kirche von besonderer Sensibilität, da das Grundrecht auf freie Religionsausübung auch für Migrantinnen und Migranten gelte, die zum christlichen Glauben konvertiert sind. Zum Grundrecht der Religionsfreiheit gehöre unabdingbar auch das Recht zur öffentlichen Religionsausübung.

Abschiebungen in Länder, in denen dieses Grundrecht nicht beachtet werde, mit einem Verweis auf private und rein innerliche Religionsausübung halte er in gleicher Weise für nicht grundgesetzkonform.

In der Pressemeldung stelle er eine gewisse Widersprüchlichkeit fest, wenn es heiße: „Diese Regelung verletze nicht die Religionsfreiheit der Antragsteller. Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit.“

Ein Eingriff in die Religionsfreiheit könne diese aber sehr wohl verletzen, so der SELK-Bischof.

Dem widerspreche zudem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2020 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 – Rn. (1 – 16), http://www.bverfg.de/e/qk20200410_1bvq002820.html) in vergleichbarer Sache.

Dort heiße es, „dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann. Daher bedeutet das Verbot dieser Feier einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das gilt nach den plausiblen Angaben des Antragstellers noch verstärkt, soweit sich das Verbot auch auf Eucharistiefeiern während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt.“

Bischof Voigt stimmt diesem Weg der Entscheidungsfindung, den das Verfassungsgericht im Sinne einer Güterabwägung zwischen freier Religionsausübung und dem Grundrecht auf Leben wählt, in vollem Umfang zu. Der leitende Geistliche bittet deshalb das Berliner Verwaltungsgericht, die Urteilsbegründung wie auch die Pressemeldung dazu zu korrigieren.

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