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StA Limburg: „Es ergab sich kein Anfangsverdacht gegen den ehem. Bischof“

Die Verlautbarung der Staatsanwaltschaft Limburg im vollen Wortlaut:

Die Staatsanwaltschaft Limburg lehnt die Aufnahme eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gegen den ehemaligen Limburger Bischof und die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates des Bischöflichen Stuhles zu Limburg ab.

Dem hiesigen Verfahren lagen mehrere Strafanzeigen gegen den emeritierten Bischof von Limburg, Dr. Tebartz- van Elst zu Grunde. Die Strafanzeigen nahmen Bezug auf die umfangreiche Medienberichterstattung zu den Kosten und der Finanzierung des Limburger Bischofssitzes/ Diözesanzentrums St. Nikolaus. paragraph_300x3001

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts bestehen.

Im Rahmen der Prüfung eines Anfangsverdachts, den sogenannten Vorermittlungen, bei denen sowohl der Bericht der Prüfungskommission der Deutschen Bischofskonferenz als auch weitere kirchenrechtliche Unterlagen beigezogen wurden, hat sich ein solcher Anfangsverdacht nicht ergeben.

Zwar konnten etliche Verstöße gegen innerkirchliches Recht, insbesondere gegen Beteiligungsrechte kirchlicher Gremien (im Einzelnen dargelegt im Bericht der Prüfkommission der Deutschen Bischofskonferenz und geregelt im Codex Juris Canonici, kirchenrechtlichen Partikularnormen und dem Statut des Bischöflichen Stuhls zu Limburg), festgestellt werden, diese führen jedoch nicht zu einer möglichen Strafbarkeit von Dr. Tebartz- van Elst.

Foto: PRO
Foto: PRO

Eine Strafbarkeit bei innerkirchlichen Entscheidungen und Verhaltensweisen kommt nur dann in Betracht, wenn außerkirchliche Belange strafrechtlich relevant tangiert wären.

Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Handlungen gegen die körperliche Integrität, das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder auch Diebstahlsdelikte vorliegen würden.

Der vorgenannte Grundsatz ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zwar dem dortigen Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig. Zu dem verfassungsrechtlich geregelten Autonomiebereich der Religionsgesellschaften/Kirchen gehört die innere Organisation, das kirchliche Finanzwesen und die Vermögensverwaltung sowie eine eigene, den staatlichen Rechtsschutz verdrängende Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, NVWZ 1989, 452).

Dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt; vergleiche NJW 1999,350; 2009, 1196; 1976, 2125. Damit handelt es sich bei der internen Vermögensverwaltung des Bischöflichen Stuhls der bei den Baumaßnahmen auf dem Domplatz die Bauherrschaft inne hatte und den Löwenanteil der Baukosten trug, um eine innerkirchliche Angelegenheit, die sich der Beurteilung der Strafjustiz entzieht.

Foto: Bistum Limburg
Foto: Bistum Limburg

Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch der Bischöfliche Stuhl als in Betracht kommender Geschädigter.

Der Gesichtspunkt der innerkirchlichen Angelegenheit gilt auch hinsichtlich der Aufhebung des
St. Georgswerks und Verwendung der hierdurch frei gewordenen Mittel. Beim St. Georgswerk handelte es sich um ein zweckbestimmtes Sondervermögen als dessen Träger der Diözesanbischof bzw. der Bischöfliche Stuhl von Limburg bestimmt war. Das St. Georgswerk war keine Körperschaft des öffentlichen oder des Privatrechts.

Bischof Dr.Tebartz-van Elst war kraft seines Amtes befugt das St. Georgswerk aufzulösen. Auch bei der Veräußerung von Forderungen des St. Georgswerks an das Bistum Limburg handelte der Bischof befugt.

Anders ist die Mittelverwendung für die Baumaßnahmen auf dem Domplatz unter kirchenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Hier wäre der Wille der Geber im Sinne eines pastoralen oder karitativen Zwecks der Mittelverwendung zu beachten gewesen. Da aber wie bereits ausgeführt Verstöße gegen rein innerkirchliche Normen im Rahmen der Vermögensverwaltung keine rechtliche „Außenwirkung“ entfalten, liegt auch insoweit kein strafrechtlich verfolgbares Verhalten des emeritierten Bischofs vor.

Bezüglich der Strafanzeigen gegen die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrats wird aus den genannten Gründen ebenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt werden. Der Vermögensverwaltungsrat ist ein Organ des Bischöflichen Stuhls. Mithin gelten für dessen Mitglieder dieselben oben dargestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen wie für den emeritierten Bischof.

gez. Herrchen
Oberstaatsanwalt

Quelle: https://www.bistumlimburg.de/fileadmin/redaktion/Portal/Meldungen/2014/Causa_TVE/Presseerklärung_der_Staatsanwaltschaft.pdf

Kommentare

9 Antworten

  1. @ Felizitas Küble [Antwort auf Ihren Kommentar vom 6. Juli 2014 (17:02)]

    „Ob sie auch fotografiert und auf unsere Startseite gebracht werden wollen?“

    Das hoffe ich doch sehr, Frau Küble!! 😉 Jene Eichhörnchen scheinen ihre Heimat dort in Garten des katholischen Geistlichen gefunden zu haben. Prima! Ich werde auf jeden Fall Ausschau halten, wann ein neues Bild auf Ihrer Startseite auftaucht. Vielen Dank für die nette Information.

    Alles Liebe, einen geruhsamen Sonntag noch und eine gesegnete Woche für Sie.

    Susanne Schuberth

    1. Guten Tag,
      schön, daß Ihnen das knuffige Eichhörnchen auch so gefällt. Ein evangelischer Freund von uns (Dr. Bernd F. Pelz) hat es kürzlich im Vorgarten eines katholischen Paters fotografiert, den er besuchte. Soeben habe ich dasselbe Eichhörnchen mit einem anderen Bild auf die Startseite gesetzt.
      Freundlichen Gruß!
      Felizitas Küble

      1. In der Tat – das neue Foto mit demselben Eichhörnchen ist ja noch goldiger. Es scheint sich hier außerdem um eine ökumenische Kollaboration zu handeln (was die Entstehung der Fotos angeht, meine ich). 😉

        Alles Gute für Sie und vielen Dank für die liebenswürdige Auskunft!

        Susanne Schuberth

        1. Guten Tag,
          freut mich, daß Ihnen das weitere Eichhörnchen-Bild noch besser gefällt. „Ökumenische Kollaboration“ gibt es bei uns nicht nur in Fotosachen, sondern vielfach auch anderweitig – so sind eine Reihe unserer Gastautoren evangelisch bzw. evangelikal (zB. kürzlich Andreas Späth oder Almut Rosebrock).
          Freundlichen Gruß!
          Felizitas Küble

        2. Guten Tag,
          soeben erfahre ich von dem katholischen Geistlichen, in dessen Vorgarten dieses Eichhörnchen seit Jahren herumhüpft, daß sich inzwischen überraschend zwei weitere Eichhörnchen eingefunden haben. Ob sie auch fotografiert und auf unsere Startseite gebracht werden wollen?
          Freundlichen Gruß!
          Felizitas Küble

  2. Was für ein himmelweiter Unterschied besteht doch zwischen jenen, die Jesus kannten und von ihm persönlich beauftragt wurden, das Evangelium zu verkünden, und denen die dachten/denken, dass sie im Auftrage Gottes handeln, ohne ihn zu kennen.

    „1 Dann rief er die Zwölf zu sich und gab ihnen die Kraft und die Vollmacht, alle Dämonen auszutreiben und die Kranken gesund zu machen.
    2 Und er sandte sie aus mit dem Auftrag, das Reich Gottes zu verkünden und zu heilen.
    3 Er sagte zu ihnen: Nehmt nichts mit auf den Weg, keinen Wanderstab und keine Vorratstasche, kein Brot, kein Geld und kein zweites Hemd.“ (Lk 9:1-3 EU)

    Jene hatten zusätzlich zum Mandat der Predigt des Evangeliums von Gott die Kraft zu heilen erhalten [körperlich, Vers 2 + seelisch-geistig, Vers 1] und waren vollkommen abhängig von Gott (Vers 3) – nicht von der Gunst der Gläubigen (und deren Geldbeutel). Findet man heute noch solch kindliches Gottvertrauen in manchen Gläubigen (in verantwortungsvoller Position) – oder eher nicht?

    1. Jawohl und eigentlich sollten sich die Untergebenen (Priester, Bischöfe und Kardinäle) ein Beispiel an Papst Franziskus nehmen. Der lebt angeblich in einem bescheidenen 2- oder 3-Zimmer-Appartement und fährt ebenso ein sehr bescheidenes Auto.

      Bei solch geringen Ansprüchen des Papstes könnten die geistlichen Untergebenen in den reicheren Ländern mit einem grosszügigen Solidaritätsabzug vom fürstlichen Lohn einen beachtlichen Beitrag für die Geistlichen in den ärmeren Ländern leisten. Diesen Vorschlag habe ich sogar von einem Priester.

      Ich habe gelesen, dass der Fonds des St. Georgswerks von einfachen Lohnempfänger über Jahrzente geäuffnet wurde. Die Absicht bestand darin, armen Familien beim Beschaffen und Unterhalten von eigenem Wohnraum zu helfen. Wenn auch juristisch das Geld für die mondäne Ausstattung des Bischofssitzes dienen konnte, so scheint mir der Zweck, zu mindestens moralisch gesehen, nicht erfüllt. Es gibt bestimmt auch heute noch Leute, die in ärmlichen Eigenheimen leben und Unterstützung suchen (siehe z.B. entsprechendes TV-Format wie „Zuhause im Glück“ oder „Einsatz in 4 Wänden“), die den ursprünglichen Stiftungszweck eher entsprechen.

      Ein grossartiges Beispiel an Bescheidenheit ist auch der heilige Pfarrer von Ars, der eigentlich für alle Priester Vorbild sein sollte. Mit seinem spärlichen Geld hat er noch die Armen und Bedürftigen unterstützt. Sein Vorbild und seine Ausstrahlung füllte bald seine Kirche randvoll mit gläubigen Menschen und er wurde in Frankreich zu Lebzeiten berühmt und respektiert.

      Vielleicht ist die fehlende Vorbildsfunktion und mangelnder Wille in der Nachfolge Christi in allen Belangen mitunter ein Grund für die zunehmend leeren Kirchenbänke und eine gewisse Religionsverdrossenheit der Laien. Obwohl reiche Bischöfe und Priester trotzdem nie ein Grund für die persönliche Glaubensschwachheit sein dürfen.

  3. Die Lehre daraus sollte sein, dass die Möglichkeit der unsachgemässen Geldverwendung für hohe Würdenträger eingeschränkt wird. Das kann nur mit einer Gewaltentrennung in Bezug auf die Geldausgaben wirkungsvoll geschehen. Es gibt jetzt weltweit zu viele negative Beispiele.

    Hier gilt auch: Recht bekommen ist nicht gleich Recht haben. Wenn die Lehren nicht daraus gezogen werden und keine handlungsfähigen Organe (weisungsberechtigt und nicht nur beratend) bestellt werden, dann ist der nächste Fall von fragwürdiger Geldverwendung nicht mehr weit entfernt.

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