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Betr. staatlicher Kindesentzug bei den „Zwölf Stämmen“: Verfahren eingestellt

Pressemitteilung von Rechtsanwalt Langhans:

Nach fast zwei Jahren des Wartens wurden ein 16-Jähriger und eine 17-jährige Jugendliche nun vollkommen aus staatlicher Obhut entlassen aufgrund der Ergebnisse von psychologischen Sachverständigengutachten. DSC00254

Das Amtsgericht Nördlingen hat mit Beschlüssen vom 10.6. und 12.6. die Verfahren gegen die Eltern der beiden Jugendlichen eingestellt.

Das Amtsgericht verschleppte die Entscheidung 18 Monate lang und ordnete die psychologische Begutachtung an, obwohl es schon am Tag der Inobhutnahme feststand, dass bei den Teenagern keinerlei körperlicher Schaden vorlag. Sie waren nur mitgenommen worden, weil ihre Eltern Mitglieder der Zwölf Stämme sind.

Weshalb gleichwohl zwei Monate die offensichtliche Verfahrenseinstellung verweigert wurde, muss gegebenenfalls in Amtshaftungsverfahren geklärt werden.

Rechtsanwalt Michael Langhans vertritt Familien der Gemeinschaften in Klosterzimmern und in Wörnitz vor den Amtsgerichten Ansbach und Nördlingen sowie den Oberlandesgerichten Nürnberg und München in Augsburg.

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Langhans aus Donauwörth unter ra@langhans.lawyer und Tel. 0906/99995580 zur Verfügung.

Foto: Evita Gründler

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Eine Antwort

  1. OLG Nürnberg:
    Zwölf-Stämme-Verfahren – Beschwerden der Eltern zurückgewiesen

    Mit Beschlüssen hat der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg Beschwerden der Eltern gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach zurückgewiesen (Beschlüsse vom 27.05.2015, Az.: 9 UF 1549/14 und vom 11.06.2015, Az.: 9 UF 1430/14). Das Amtsgericht hatte im Oktober 2014 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ angehören, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen.

    Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare nunmehr im Ergebnis bestätigt. Für den Senat steht fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden, weil die Züchtigung mit der Rute nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilen, unabdingbar zur Kindererziehung gehört.

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 bestehe gemäß § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen seien damit in der Erziehung unzulässig.

    Körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der Zwölf Stämme praktiziert werden, gefährden nach Auffassung des Senats das Kindeswohl. Die Gefährdung des Kindeswohls liege bereits darin, dass die Kinder einer solchen Behandlung künftig wiederkehrend ausgesetzt sind, ständig mit der Verabreichung von Schlägen rechnen und daher in Angst davor leben müssen; ferner darin, dass sie beim Einsatz der Rute körperliche Schmerzen erdulden müssen und die daraus resultierende Demütigung als psychischen Schmerz erfahren. Auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen komme es daher nicht entscheidend an.

    Zwar stelle eine Trennung der Eltern von ihren leiblichen Kindern den stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht dar. Der Schutz der Kinder sei in den konkreten Fällen aber durch mildere Maßnahme als die Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht zu erreichen.

    Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

    Beschluss des OLG Nürnberg vom 27.05.2015, Az.: 9 UF 1549/14

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2015 des OLG Nürnberg vom 15.06.2015

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