Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion vom 25.1.2012:
In der Öffentlichkeit wird derzeit verstärkt über ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz diskutiert. Das OLG hatte darin einen Lehrer, der ein sexuelles Verhältnis zu einer 14-jährigen Schülerin seiner Schule unterhalten hatte, vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) freigesprochen.
Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter Ansgar Heveling:
„Das Urteil muss rechtspolitische Konsequenzen haben. Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Koblenz mag formal korrekt sein. Sie widerspricht aber jeglichem Rechtsgefühl.
Wir halten eine Klarstellung im StGB für notwendig, die sicherstellt, dass Lehrer zumindest mit Schülern ihrer Schule nicht mehr straflos sexuelle Kontakte unterhalten können. Wir werden uns dafür einsetzen, diese Klarstellung bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafprozess (StORMG) vorzunehmen. Das StORMG ist eine der Konsequenzen aus den massenhaften Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, die sich in der Vergangenheit in kirchlichen und weltlichen Einrichtungen zugetragen haben. Unser Änderungswunsch passt deshalb nahtlos zu diesem Thema.
Durch § 174 StGB sollen Jugendliche in Abhängigkeitsverhältnissen davor geschützt werden, dass Lehrer, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Personen, ihre Stellung ausnutzen, um sexuelle Kontakte zu ihnen aufzunehmen. Hierzu müssen die Jugendlichen diesen Personen zur Erziehung anvertraut sein.
Das OLG hat ein solches Obhutsverhältnis deshalb verneint, weil der Lehrer die Klasse der Schülerin nicht regulär, sondern nur im Vertretungsunterricht betreute. Damit seien keine „weitergehenden Erziehungs- und Betreuungsziele“ verbunden gewesen. Die Annahme eines Obhutsverhältnisses sei nur gerechtfertigt, wenn die Schülerin dem Lehrer ausdrücklich zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sei.
Diese Unterscheidung darf keinen Bestand haben. Sie offenbart eine bedenkliche Strafbarkeitslücke. Eltern müssen sicher sein können, dass Lehrer der Schule, in die sie ihre Kinder schicken, sich nicht an diesen vergreifen. Auch die Kinder müssen vor solchen Übergriffen konsequent geschützt werden. Für die Lehrer an einer Schule müssen die Kinder dieser Schule tabu sein.“
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