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Unionsfraktion bringt Gesetz gegen Kinderehen zum Abschluß

Am heutigen Donnerstag wird das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehen vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung abschließend beraten.

Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker und die zuständige Berichterstatterin Sabine Sütterlin-Waack:

„Mit dem Verbot von Kinderehen machen wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar: Solche Ehen – egal ob im Inland oder Ausland geschlossen – haben bei uns keinen Bestand.

Kinderehen verletzten Grundrechte der Kinder und Jugendlichen: vor allem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf sexuelle Selbstbestimmung und auf Bildung.

Der Schutz der zumeist jungen Mädchen stand beim Gesetzgebungsprozess im Mittelpunkt: Jugendämter müssen daher auch verheiratete minderjährige Flüchtlinge in Obhut nehmen und entscheiden, welche weiteren Schritte zum Wohl der Kinder und Jugendlichen unternommen werden müssen.

Im Asyl- und Aufenthaltsrecht wird zudem geregelt, dass für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine Nachteile entstehen.

Außerdem werden auch eheähnliche religiöse oder traditionelle Rituale mit Kindern und Jugendliche verboten. Eltern, Geistliche und andere Personen, die dennoch an solchen religiösen und traditionellen Kinderehen mitwirken, müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

Die Ehe beruht auf der freien Entscheidung mündiger Bürger und wird nicht durch Verwandte oder Tradition vorgegeben. Zusätzlich kann bei ausländischen Staatsbürgern, die wiederholt an solchen Zeremonien mitwirken, ein besonderes Ausweisungsinteresse festgestellt werden.“

Hintergrund:

Mit dem Gesetz wird im Interesse des Kindeswohls das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Die bisherige Möglichkeit einer Ausnahme durch das Familiengericht für Fälle, in denen ein Ehegatte volljährig und der andere mindestens 16-Jahre alt ist, entfällt. Eheschließungen sind somit nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind.

Für Ehen, die – im In- oder im Ausland – unter Beteiligung von Minderjährigen geschlossen wurden, soll künftig Folgendes gelten: Ehen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden grundsätzlich durch richterlichen Hoheitsakt aufgehoben. Von einer Aufhebung kann in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Ehen, bei denen einer der Ehegatten bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt ist, sollen nach deutschem Recht unwirksam sein; eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.

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