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Unionsfraktion gegen Abtreibungswerbung: Verbot nach § 219a soll erhalten bleiben

Das Amtsgericht Gießen hat eine Gießener Ärztin wegen unerlaubter Werbung für Abtreibung zu einer Geldstrafe verurteilt.
In der aktuellen Diskussion um eine Aufhebung des Werbeverbots gemäß § 219a StGB erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der frauenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marcus Weinberg:

Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hält am Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche nach § 219a StGB grundsätzlich fest. Es darf kein Geschäftsmodell gefördert werden, das auf der Tötung ungeborenen Lebens beruht. 
Wer den §219a StGB ersatzlos aufheben möchte, muss in Zukunft mit offener Werbung im Internet, Fernsehen, Zeitschriften, etc. für Abtreibungen rechnen. Dies wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Allenfalls wäre zu prüfen, ob schon die sachliche Information für eine Tätigkeit, die nach der einschlägigen Gebührenordnung für Ärzte vergütet wird, diese Voraussetzungen erfüllt.

Es ist bedauerlich, dass die jetzt aufgeflammte Debatte wieder sehr schematisch abläuft und alte Feindbilder aufleben lässt. Ein Festhalten am Werbeverbot wird in – so scheint es oftmals – bewusstem Missverständnis mit einem Festhalten an längst überholten Rollenklischees gleichgesetzt.
Dabei ist klar: Jede Frau hat die freie Entscheidung darüber, ob und wann sie Kinder haben will, welche Partner sie hat, welche Verhütungsmittel sie anwendet und wie sie berufliche und familiäre Ziele vereinbaren will. Ist ein Kind gezeugt, geht es aber nicht mehr nur um sie selbst, sondern auch um das Lebensrecht des Ungeborenen.“

Marcus Weinberg:

„Die gesetzlichen Regelungen, ob und unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch straffrei ist, fußen auf einem Bundesverfassungsgerichtsurteil. Dieses stellt fest, dass das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung steht.

Das Strafgesetzbuch setzt dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil um. Dementsprechend sieht es vor, dass im Rahmen einer Beratung nach § 219 StGB auch deutlich werden muss, ‚dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch der Frau gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann‘.
Wer in einer Ausnahmesituation ist, in der eine Abtreibung in Frage kommt, sollte gut informiert sein und eine möglichst freie, unbeeinflusste Entscheidung treffen. Dazu gehört es auch, Raum und Zeit zu haben, sich über ein Leben mit oder ohne das Kind Gedanken zu machen, und es gehört ebenfalls dazu, sich bewusst zu werden, dass das Kind ein Mensch ist, der auch leben möchte.
Der Abwägungsprozess ist oft ein existenzieller, der den meisten Frauen nicht leicht fällt. Gerade in dieser Zeit sollten Versuche der Beeinflussung – etwa durch Werbemaßnahmen – unterbleiben.
Richtig problematisch wird es, wenn die Ärztin oder der Arzt im engeren Sinne Werbung für Abtreibungen macht. Das Werbeverbot soll Geschäftsmodelle mit Abtreibungen verhindern. Mit einer Lockerung des Werbeverbotes nach § 219a StGB könnte eine Verharmlosung von Schwangerschaftsabbrüchen einhergehen. Das verbietet sich schon verfassungsrechtlich.
Daher werden wir an dem Werbeverbot festhalten.“

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