Die christlichen Kirchen haben ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig) zur Begrenzung der Sonntagsarbeit begrüßt. Es hatte am 26. November entschieden, dass die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung teilweise nichtig ist.
Damit dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beispielsweise in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, Callcentern und Lottogesellschaften nicht mehr tätig sein.
Dagegen verwies das Gericht die Frage, ob auch an diesen Tagen Getränke und Speiseeis hergestellt werden dürfen, zur Klärung wieder an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
Gegen die Verordnung hatten die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und zwei südhessische evangelische Dekanate geklagt.
Nach Ansicht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat das Gericht den Sonn- und Feiertagsschutz gestärkt. Durch das Urteil werde zu weitgehenden Ausnahmeregelungen Einhalt geboten. „Für Christen ist jeder Sonntag und kirchliche Feiertag ein hohes religiöses Fest“, erklärte der Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke.
Es gehe jedoch nicht nur um den Schutz des Religiösen. Sonn- und Feiertag seien nach dem Grundgesetz „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. Damit verbinde die Verfassung religionsbezogene Gewährleistungen mit sozialpolitischen Motiven.
Möglichst wenige Arbeitnehmer sollten sonntags arbeiten müssen. Hinter diesem Anliegen habe ein bloßes Wirtschafts- und Wettbewerbsinteresse zurückzustehen.
Quelle: www.idea.de
Eine Antwort
juhu