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Darf ein Bistum Namen von Gestorbenen veröffentlichen, denen sexueller Missbrauch oder dessen Vertuschung vorgeworfen wird? Dazu wurde nun eine Antwort des vatikanischen Justizministeriums (Dikasteriums für die Gesetzestexte bzw. Kirchenrecht) bekannt.

Am 5. September 2024 antwortet die Behörde auf die Anfrage eines Geistlichen; der wissen wollte, wie „der gute Ruf eines Verstorbenen im derzeitigen kirchenrechtlichen Kontext“ geregelt sei. Hintergrund ist die Art der kirchlichen Missbrauchsaufarbeitung. 

Die vatikanische Antwort stützt sich vor allem auf Kanon 220 des Kirchenrechts (CIC). Darin heißt es, dass „es niemandem erlaubt“ sei, den Ruf eines anderen „unrechtmäßig zu schädigen“. Zwar könne dies „in einigen Fällen legitim sein“, etwa deshalb, „um eine Gefahr oder Bedrohung für Personen oder die Allgemeinheit zu vermeiden“.

„Im Fall verstorbener mutmaßlicher Straftäter“ sei derartiges aber ausgeschlossen, weswegen es „weder einen legitimen noch verhältnismäßigen Grund für die Rufschädigung geben“ könne. 

Das grundlegende rechtliche Problem läge weniger darin, dass Tote sich gegen Anschuldigungen nicht wehren könnten. Vielmehr gehe es um zwei allgemeine Rechtsgrundsätze:

„1. den Grundsatz der Unschuldsvermutung bis zum – gerichtlichen – Beweis des Gegenteils und der Endgültigkeit (siehe auch Kanon 1321 §1);
2. den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Straftat, wonach man nicht für ein Verhalten verurteilt – und folglich auch nicht angeklagt – werden kann, das zum Zeitpunkt seiner möglichen Begehung formal gesehen keine Straftat darstellte.“ 

Zudem beruhten Anschuldigungen oft auf nicht-kirchenrechtlichen Grundlagen mit einem „relativ niedrigem Standard an Beweisen“. Dies führe dazu, dass der Name einer Person veröffentlicht werde, die lediglich „unbewiesen beschuldigt“ werde, ohne dass das Recht auf Verteidigung ausgeübt werden könne.

Quelle und vollständige Meldung hier: https://www.domradio.de/artikel/der-vatikan-greift-kirchenrechtliche-debatte-ein

 

Kommentare

7 Kommentare

  1. diese vatikanische Erklärung begrüße ich. Allzu viele Geistliche wurden Opfer der postmortalen Verleumdungskampagne, die nur schadet, niemandem nützt

  2. Der verstorbene „Täter“ musste sich nach seinem Tod vor Gott verantworten. Eine größere Gerechtigkeit kann einem Opfer auf Erden gar nicht zuteil werden.
    Deswegen können die Missbrauchsopfer sich eigentlich glücklich schätzen.

    Manche Missbrauchsopfer versuchen noch nach dem Tod der Täter, Geld rauszuschlagen. Die Kirche hat jedoch auch sehr dafür gesorgt , daß alles transparent gemacht werden soll. Immer wieder gab es Aufrufe, sich zu melden.

    1. Was hat ein Missbrauchsopfer davon, dass der Täter sich nach seinem Tod vor Gott verantworten musste? Warum sollten sich die Missbrauchsopfer eigentlich glücklich schätzen deswegen?
      Ich verstehe Sie in diesem Punkt nicht.
      Damit kann man am Ende jedes Verbrechen, jede Gräueltat eines Menschen; ich weiß nicht.
      Stalin, Hitler usw. mussten sich auch nach ihrem Tod vor Gott verantworten. All deren Opfer können sich eigentlich glücklich schätzen?
      Nein, da komme ich nicht mit.

  3. Die Frage ist viel eher, warum in Missbrauchsfällen überhaupt das kirchliche Recht gilt und nicht die weltlichen Gesetze, sprich StGB usw. Vorrang haben …

    1. Papst Benedikt hat angeordnet, dass bei Missbrauchsfällen innerhalb der Kirche eine staatliche Anzeige erstattet werden muss.
      Vorher gab es nicht diese Anordnung. Man dachte , man könnte es durch Ermahnung oder Versetzung schaffen, den Täter wieder auf die richtige Bahn zu bringen.
      Die Kirche hat in früheren Jahren diesbezüglich einige Verharmlosungen gegenüber Tätern zugelassen. All dieser Missbrauch lief ja auch verdeckt ab.
      Kein anderer Papst hat sich der Thematik so angenommen wie Benedikt. Es gab die Anweisung an Mitwissende: null Toleranz gegenüber den Tätern.

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