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Wenn Gläubige in Rom einen Rechtsschutz vor Dekreten ihrer Bischöfe erbitten

Kirchenrechtliche Hintergründe von Dr. Gero P. Weishaupt

„Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.“

So formuliert es der kirchliche Gesetzgeber in can. 221 des Codex Iuris Canonici, des Gesetzbuches der Katholischen Kirche. Der Canon ist Teil eines Kataloges von Grundrechten, die allen Gläubigen – Klerikern wie Laien – zustehen.

Es handelt sich dabei um Rechte, die teils auf der Menschenwürde (Naturrecht), teils auf der Taufe und der Gliedschaft in der Kirche fußen.

Dem Grundrecht der Gläubigen entspricht die Pflicht des Diözesanbischofs, seine Teilkirche (Diözese/Bistum) „nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten“ (can. 391 § 1). 

Wenn sich Gläubige durch ein Gesetz des Bischofs, eine Verwaltungsmaßnahme des Bischofs bzws. des Generalvikariates/Ordinaritates oder durch ein Urteil  des Bischof bzw. des Kirchengerichtes (Offizialates) in ihren Rechten beschwert fühlen, können sie ihre Rechte immer geltend machen und verteidigen. Das Kirchenrecht kennt verschiedene Rechtsschutzmaßnahmen.

Rechtsmittel

Gegen ein bischöfliches Gesetz (Partikulargesetz) besteht die Möglichkeit  einer Art „Normenkontrollklage“, genauer eines  Antrag auf Überprüfung, ob ein Partikulargesetz mit einem unversalkirchlichen Recht nicht im Widerspruch steht. Zuständig ist hierfür der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte in Rom.

Gegen eine Anordnung der kirchlichen Verwaltung, insbesondere gegen Dekrete des Bischofs oder seiner Verwaltungsbehörde (Generalvikar/Bischofsvikar), steht den Gläubigen die hierarchische Beschwerde offen, d.h. die Beschwerde bei der Behörde bzw. dem Amtsträger, die bzw. der dem Autor des Dekretes übergeordnet ist.

Gegen ein Urteil des Bischofs oder eines Kirchengerichtes besteht die Möglichkeit der Berufung an eine höhere Gerichtsinstanz.

Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte

Gegen ein Gesetz des Bischofs, aber auch der Bischofskonferenz, besteht die Möglichkeit, beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte in Rom eine Überprüfung des Gesetzes zu beantragen.

Der Päpstliche Rat prüft dann nach, ob ein Partikulargesetz (des Bischofs oder der Bischofskonferenz) mit dem ihm übergeordneten Universalgesetz übereinstimmt. Denn die von Bischöfen erlassenen Gesetze (allgemeine Dekrete) dürfen mit Universalgesetzen nicht im Widerspruch stehen. 

Zur Causa Trier

Der Bischof von Trier hatte im Dezember 2013 eine Synode einberufen, um über eine Neuausrichtung des Bistums zu beraten. Im Mai 2016 hatte sie ihr Schlussdokument verabschiedet. Damals war zunächst eine Schrumpfung auf 60 Großpfarreien vorgesehen, die aber unter anderem wegen einer bestimmten Minimalgröße auf die Zahl 35 korrigiert wurde.

Diese Maßnahme fand Zustimmung und Ablehnung im Bistum. Gläubige haben daraufhin Initiativgruppen gebildet und sich in ihren Anliegen an Rom gewandt. Gegen die Reform hatte sich unter anderem die Initiative „Kirchengemeinde vor Ort“ gegründet und zu Protesten aufgerufen.

Der Pressedienst des Bistums Trier meldete Folgendes:

„Am 21. November hat Bischof Dr. Stephan Ackermann die Nachricht erhalten, dass die römische Kleruskongregation entschieden hat, den Vollzug des ‚Gesetzes zur Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode 2013 – 2016‘ auszusetzen, damit der Päpstliche Rat für die Interpretation der Gesetzestexte eine sorgfältige Durchsicht und Prüfung des Gesetzes durchführen kann.

Auslöser war die Beschwerde einer Priestergemeinschaft bei der Kleruskongregation. Zudem liegt dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte der Antrag einiger Gläubiger aus dem Bistum vor, die Übereinstimmung des Umsetzungsgesetzes mit dem universalen Kirchenrecht zu prüfen.“

Das Beispiel zeigt, dass sowohl eine römische Behörde – hier die Kleruskongregation – als auch Gläubige beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte in Rom die Überprüfung des „Trierer Gesetzes“ mit den universalkirchlichen Normen beantragt haben.

Alle Gläubigen, sei es als Einzelne oder als Gruppe, können solche Anträge beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte stellen, wenn sie sich durch ein Gesetz des Bischofs oder der Bischofskonferenz in ihren Rechten eingeschränkt sehen.

Quelle und FORTSETZUNG des Artikels von Dr. jur. can. Gero Weishaupt hier: https://www.kathnews.de/glaeubige-suchen-rechtsschutz-vor-gesetzen-und-verwaltungsmassnahmen-ihrer-bischoefe

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