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Zur Suizid-Beihilfe in Belgien: Ist der Protest des ZdK-Präsidenten glaubwürdig?

Von Prof. Dr. Hubert Gindert

Der belgische Orden „Broeders van Liefde“ (Brüder für das Leben), der in 31 Ländern aktiv ist und 603 Mitglieder zählt, hat Ende April angekündigt „dass er aktive Sterbehilfe bei psychischen Leiden nicht mehr grundsätzlich ausschließe… ‚ wir nehmen unerträgliches und aussichtsloses Leiden und die Bitte um aktive Sterbehilfe von Patienten ernst‘… das gelte jedoch nur für Fälle, in denen es ‚keine vernünftige Alternative Behandlung‘ gebe“. Der Orden betreibt in Belgien 15 psychiatrische Zentren.

Nach einem Schreiben aus Rom, das Papst Franziskus gebilligt hat, müssen die Brüder des Ordens der römischen Ordenszentrale schriftlich bis Ende August versichern, dass sie die Lehre der katholischen Kirche voll unterstützen, d.h. dass menschliches Leben „immer respektiert und absolut geschützt werden (müsse), vom Moment der Empfängnis bis zum natürlichen Ende“. (Kath.net vom 11.8.2017) –  Ob der Orden die Weisung aus Rom akzeptiert, ist bis jetzt noch nicht entschieden.
BILD: Prof. Gindert leitet das Forum Deutscher Katholiken und den Kongreß „Freude am Glauben“
Nun hat Prof. Thomas Sternberg, der Präsident des ZdK (Zentralkomitee der deutschen Katholiken), die Intervention des früheren belgischen Ministerpräsidenten Van Rompuy, der Papst Franziskus wegen des römischen Schreibens kritisiert hatte, als für ihn „unbegreiflich“ bezeichnet.
Es ginge nach Prof. Sternberg darum, „die Unterschiede zwischen einer menschenwürdigen Sterbebegleitung und einer aktiven, gegen die Menschenwürde verstoßenden Sterbehilfe bewusst zu machen und die notwendige Öffentlichkeit herzustellen… Die aktive Sterbehilfe, wie sie in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg praktiziert wird, ist und bleibt mit der katholischen Lehre nicht vereinbar.“ – Sternberg verwies auf die ZdK-Erklärung „Ja zur palliativen Begleitung – Nein zur organisierten Sterbehilfe“ vom Oktober 2014. (Kath.net 17.8.2017).
Ist die moralische Empörung des ZdK-Präsidenten Sternberg glaubwürdig?
Der Deutsche Bundestag hat am 6.11.2015 mit 360 gegen 233 Stimmen ein „Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe“ in dritter Lesung beschlossen.
Durchgesetzt hat sich der Antrag einer Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD) und Michael Frieser (CSU). Verboten ist demnach die auf Wiederholung angelegte, sog. geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid.  

Den Bundestagsabgeordneten lagen vier Gesetzentwürfe vor. Einer davon war der um die Gruppe der CDU-Abgeordneten Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und Hubert Hüppe (siehe Foto).
Dieser Antrag sah ein Verbot jedweder Beihilfe zur Selbsttötung vor. Er wurde von den Lebensrechtlern favorisiert. In der Abstimmung bekam er 37 Stimmen.
Der Gesetzentwurf, der beschlossen wurde, ermöglicht Familienangehörigen, Ärzten und Personen besonderen Vertrauens aktive Sterbehilfe. Das widerspricht eindeutig der Lehre der Kirche und dem, was Papst Johannes Paul II. in „Evangelium Vitae“ dazu sagt.
Dem vom Bundestag vom 6.11.2015 beschlossenen Gesetz haben ZdK und der Deutsche Familienbund zugestimmt.
In der Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz vom 6.11.2015 „Eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde“ erklären der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Kardinal Reinhard Marx und der Präsident des ZdK, Alois Glück, der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedform-Strom, und die Präses der Synode der EKD, Irmgard Schwätzer u.a.:
„Mit der heutigen Entscheidung für ein Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestags ein starkes Zeichen für den Lebensschutz und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft und ihren Zusammenhalt gesetzt… Wir danken allen, die in Politik, Zivilgesellschaft, Kirchen und Religionsgemeinschaften an dieser, für unser Land guten Entscheidung mitgewirkt haben…“
Die 37 Abgeordneten, die für den Gesetzantrag Sensburg, Dörflinger und Hüppe gestimmt hatten, der ein generelles strafrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe vorsah, wie es in Italien, Österreich, Polen, Portugal und Spanien gilt, wurden mit keinem Wort erwähnt.

Kommentare

0 Antworten

  1. Ich verstehe die Argumentation nicht ganz. Sternberg spricht sich hier doch nur gegen die aktive Sterbehilfe, wie sie in Belgien etc. praktiziert wird aus. Bei dem Gesetzesverfahren in Deutschland von 2015 ging es doch um Beihilfe zum Suizid und darum, ob dies geschäftsmäßig betrieben werden darf, privat aber doch oder eben überhaupt gar nicht. Um aktive Sterbehilfe im Sinne Belgiens etc. ging es 2015 nicht. In Belgien, den Niederlanden wird unter aktiver Sterbehilfe verstanden, dass man den Patienten auf dessen eigenen Wunsch tötet.
    Damit mich niemand missversteht: ich lehne jegliche aktive Sterbehilfe ab (also iS des Tötens auf Verlangen) UND auch die Beihilfe zum Suizid (also der Assistenz zur Selbsttötung des Patienten).
    Aber ich finde es irgendwie unredlich, wenn man wie hier im Artikel aus dieser straffreien Beihilfe zum Suizid im privaten Bereich flugs „aktive Sterbehilfe“ (also Töten auf Verlangen) macht, wie der Autor es tut.
    Es hätte zumindest ein Hinweis erfolgen müssen, dass Herr Dr. Gindert Beihilfe zum Suizid sachlich gleichsetzt mit dem Töten auf Verlangen. Man kann das ja tun, aber das muss man dann kennzeichnen, weil in der öffentlichen Debatte hier ein Unterschied gesehen wird, der rechtlich ja im übrigen auch durchaus besteht, denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche Paragrafen des Strafrechtes.

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