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Pressemitteilung des Osnabrücker Gerichts vom 3.9.2024:

Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit.

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.

Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen.

Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen.

Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert.

Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden.

Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine – erneute – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.

Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.

Quelle: https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html

Kommentare

3 Antworten

  1. Es geht hier um Aufklärung der Weltkrisenserie, es geht um Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.

    Es geht um Krieg oder Frieden.

    Es sieht augenblicklich so aus, dass das BSW ihr Plakat Krieg oder Frieden vielleicht doch nicht so ernst meinte.

    Es sieht so aus, als ob die AfD, die u.a. Corona-Aufklärung sowie Aufklärung über Klimawandel und Stellvertreterkriege usw. betrieben hat und betreibt, eine Regierungsmehrheit auf andere Weise bekommen müsste als durch das BSW.

    Jetzt sollten sich wirklich alle Bürger über die Hintergründe der Krisen und die Geschäftsmodelle informieren und, zunächst in Brandenburg in diesen Tagen, Aufklärung, Frieden und Demokratie wählen.

    Warum demonstrieren so wenige für Frieden und Demokratie?

  2. Nur wenn die Menschen klagen, kann sich das Vorgehen der Politik wie in der Coronakrise nicht wiederholen.
    Denn die WHO veröffentlicht weiterhin, dass Pandemien in Kürze öfter auftreten werden.
    Corona war keine Pandemie!!!

  3. Ein unglaublich mutiges Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück!
    Daß ein untergeordnetes d e u t s c h e s Gericht zu solch einem Beschluss kommt, hätte ich beinahe nicht (mehr) für möglich gehalten! Es zeigt u.a. auch, wie verdienstreich die Anwälte gehandelt haben, die die Veröffentlichung
    der RKI-Protokolle erstritten! Man kann nun natürlich gespannt sein, wie das BVG entscheiden wird – ob es auch den Mut/die Zivilcourage aufbringen wird, in Anbetracht der skandalösen Vorgehensweise der Politiker (im besonderen des unsäglichen Gesundheitsministers Lauterbach [daß der immer noch im Amt ist/sein Stuhl bis jetzt nicht mal wackelt (!!)]) – sein vorheriges Urteil zu revidieren. Wir werden sehen. Sollte das BVG nicht über seinen Schatten springen können/wollen, muß die Klägerin unbedingt vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen, um dort – hoffentlich! – Recht zu bekommen, ihr gutes Recht!! –
    Die ganze Sache wird hoffentlich auch die immer noch ausstehende öffentliche Aufarbeitung des Coronaskandals gewaltig befördern! –
    Vorbildlich ist auch die kämpferische Zähigkeit der Klägerin (natürlich auch im eigenen Interesse, selbstverständlich)!

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