Von Michael Leh
„Die Welt will betrogen sein“ – so heißt es schon im „Narrenschiff“ Sebastian Brants aus dem Jahr 1494. Folgt man einem jüngsten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, will offenbar auch der deutsche Staat unbedingt betrogen werden.
Das hohe Gericht befand im Dezember, auch eine unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung sei wirksam. Dies gelte unabhängig davon, ob der Einbürgerungsbewerber gegenüber der zuständigen Behörde unter dem Namen einer real existierenden oder einer frei erfundenen Person auftrete.
Die Einbürgerungsbehörde könne daher keineswegs die Nichtigkeit einer auf diese Weise erschlichenen rechtswidrigen Einbürgerung feststellen. Diese könne nur innerhalb der im Staatsangehörigkeitsgesetz dafür bestimmten Frist von fünf Jahren zurückgenommen werden.
Einbürgerung mit falscher Identität
Im konkreten Fall war ein Pakistaner 1995 nach Deutschland eingereist, gab sich mit falschen Personalien als Afghane aus und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren ergab ein Abschiebungsverbot für Afghanistan, und so erhielt der falsche Afghane eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Jahr 2004 ließ sich der echte Pakistaner unter der falschen Identität einbürgern.
Im Oktober 2011 beantragte er kühn bei der Landeshauptstadt Stuttgart, seine Personalien zu berichtigen. Er gab zu, unter falschen Daten aufgetreten zu sein, doch nach mehr als fünf Jahren könne die Einbürgerung nicht mehr zurückgenommen werden.
Die Stadt sah das anders, das Verwaltungsgericht Stuttgart auch, doch der VGH meinte, der falsche Afghane sei im Recht. Da noch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen ist, bleibt abzuwarten, ob Frechheit endgültig siegt.
Michael Leh ist politischer Journalist und lebt in Berlin
Erstveröffentlichung des Beitrags in der „Preußischen Allgemeinen Zeitung“ am 4. Januar 2014
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