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Pressemeldung der „Arbeitsgruppe 79.80“ vom 12. Juni 2024:

Die sog. Ungedeihlichkeitsparagraphen
und das Pfarrdienstgesetz der EKD mit den §§ 79 und 80

Mit der Bitte um Überarbeitung der vormals sog. ›Ungedeihlichkeitsparagraphen‹ nun in der neuen Fassung der §§ 79 und 80 im Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) vom November 2010 hatte sich Pfarrer em. Dr. Hans-Gerd Krabbe aus Achern (siehe Foto) im August 2022 mit einer Eingabe an die dienstrechtliche Kommission der EKD gewandt.

Diese Eingabe hatte Krabbe ergänzt a) mit einer Dokumentation im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater für den Verein ›D.A.V.I.D gegen Mobbing‹ (Januar 2023) und b) mit ›Acht Anmerkungen‹ (April 2023).

Seitdem steht das Thema 79.80 auf der Agenda der dienstrechtlichen Kommission – seitdem beschäftigen sich Pfarrvereine und Pfarrvertretungen aus den zwanzig Gliedkirchen im Bereich der EKD damit.

Am 24. September 2023 beschloss die Konferenz der Pfarrvertretungen in Hofgeismar, dass die Gliedkirchen verbindliche Ausführungsbestimmungen für die Verfahren erlassen:

»Der Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland fordert daher die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) auf, in § 80 PfDG.EKD einen Absatz 3 (neu) einzufügen: ›Für die erforderliche Erhebung nach Abs. 2 erlassen die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Ausführungsbestimmungen.‹«

Krabbe schreibt in seiner Eingabe:
»Es darf aufgrund kirchlicher Gesetze doch wohl nicht sein, dass allein schon ein Mehrheitsbeschluss im Kirchengemeinderat ausreicht, um eine »nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes« festzustellen und ein Versetzungsverfahren gegen den Pfarrer auszulösen, ohne dass der Pfarrer dazu vorher im Kirchengemeinderat angehört wird und Stellung nehmen kann / ohne dass eine konkrete Begründung für diese ›Störung‹ angegeben wird / ohne dass der Pfarrer die Möglichkeit erhält, sich zu wehren und zu verteidigen und begründet zu klagen. Diese Rechte müss(t)en ihm doch wohl eingeräumt werden, wenn es denn fair und korrekt zugehen soll.«

Und: »Wie ist dies zu bewerten:

  • wenn allein die Behauptung der ›Zerrüttung‹ ausreicht, ohne dass nach Ursachen geforscht wird /
  • wenn Vorwürfen nicht mehr nachgegangen werden muss, der Inhalt des Konflikts nicht mehr geklärt werden muss /
  • wenn da niemand für seine Aussagen zur Rechenschaft gezogen wird, ja, sogar geheim bleiben darf /
  • wenn die Schuldfrage »unerheblich« ist / der Pfarrer in den sog. ›Wartestand‹ versetzt werden soll und ggf. gar in den vorzeitigen Zwangsruhestand.

Wohlgemerkt: All dies ohne die Angabe von konkreten Gründen, ohne Überprüfung, ohne Schuldvorwurf, ohne Schuldnachweis.

Man möchte entsetzt reagieren mit den Worten: ›Das kann (in einem Rechtsstaat) doch wohl nicht wahr sein!‹ Jedoch: Keine Pfarrerin und kein Pfarrer kann sich darin sicher sein, dass ihr bzw. ihm so etwas nicht widerfährt.«

Nun hat sich eine zwölfköpfige Arbeitsgruppe unter der Federführung von Pastorin Ellen Kasper  (Vorsitzende der Pfarrvertretung Hannover) und Pfarrer Dr. Hans-Gerd Krabbe in den Tagen 10. und 11. Juni 2014 in Kassel konstituiert. Dabei wurde der Leitfaden der Pfarrvertretung Hannover erstmals für die Öffentlichkeit präsentiert, der Mitgliedern der Kirchenleitung in der Hannoverschen Landeskirche vorab bereits mitgeteilt worden war.

Der Leitfaden plädiert für professionelle Konfliktberatung, für Rollenklarheit, für unabhängige Petitionsstellen, für Schulungen für kirchenleitende Personen, für Verfahrenssicherheit, für die Möglichkeit der Abberufung von Kirchenvorständen – und zitiert Dr. Hanns Lang: »Maßgebliche Vorschriften des Kirchenrechts wie die Regelungen des Ungedeihlichkeits- und Wartestandsrechts missachten die – nur in gesetzlichen Ausnahmefällen einschränkbaren – jeder Person zustehenden Grundrechte unserer Staatsverfassung.«

Wunsch ist, dass sich der ›Dachverband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.‹ hinter diese Arbeitsgruppe stellt und ihre Aktivitäten unterstützt.

Die nächste Tagung der ›Arbeitsgruppe 79.80‹ wird im September 2024 erneut in Kassel stattfinden. Für das Jahr 2025 ist ein Symposium geplant.

V.i.S.d.P.: Dr. Hans-Gerd Krabbe

Kommentare

11 Antworten

  1. Auftreten hat nirgendwo wirkliche deutliche Veränderung gebracht. Man frage die Bekenntnisbewegungen, soweit sie noch aktiv sind, nach Gegenbeweisen. Unter engagierten Gläubigen wird die EKD immer mehr fast schon zur Rentner-Randgruppe. Fast überall gibt es dagegen freie konservative Gemeinden /Kirchen. Ich (umotte@aol.com /02 31 – 5 22 88 5 ) nenne gerne welche.

  2. Dem stimme ich zu, wir haben inzwischen schon nach der Wende Pfarrer/in Nummer 6, wo schon Wetten laufen, wie lang die durchhalten kann. Den roten Söckchen war wohl Nummer eins zu viel, der aktiv an „Schwerter zu Pflugscharen“ beteiligt war, um die Internierungsvorhaben für einzelne Christen wusste, nachdem der Skandal aufgedeckt wurde und er vermeiden wollte, dass sich alle an die Gurgel gehen.
    Der zweite Bewerber, der vor allem auf Fahrrad-Gottesdienste setzte, um junge Menschen zu erreichen, hat sich unwillentlich verspätet, weil er im Stau stand, sofort von dem überheblichen Gemeindekirchspiel gefeuert.
    Der dritte hatte einen Stasi-Pastor in der Familie und kratzte unterwürfig nach oben, der vierte war ein Quereinsteiger und Blindgänger, der mit sich selbst im Unreinen war und anstatt dass man ihm geholfen hat, auf christlichem Wege zu finden, wurde er im Götzen dienenden Kleinstadtkrieg wegen dem vorigen Pfarrer verjagt.
    Er konnte es nicht, aber die Gemeindechristen hätten die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass er es kann und so war er dauerkrank und nie da. Der 5. hatte noch wissenschaftliche Ahnung von der Bibel, versuchte, sich um ausgerissene Schäfchen zu bemühen und wie das so ist, jeder kocht sein Süppchen, hat immer Recht und so vertrieb man ihn in die Ferne.
    Ach, nun haben wir Pastorin Nummer sechs, obwohl man sich in der Gemeinde ständig angiftet, damit sie sich unterordnet, noch ist sie da. Die strahlende Arroganz der Gemeinde lässt grüßen.

    1. Guten Tag,
      im wesentlichen geht es um ein kirchenamtliches und teils auch kirchenrechtliches, somit strukturelles Mobbing-Problem gegen Pfarrer (Versetzung, Wartestand bzw. Vorruhestand), daher der Zusammenhang mit dem Pfarrerdienstrecht. In der Eingabe von Dr. Krabbe heißt es:
      »Es darf aufgrund kirchlicher Gesetze doch wohl nicht sein, dass allein schon ein Mehrheitsbeschluss im Kirchengemeinderat ausreicht, um eine »nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes« festzustellen und ein Versetzungsverfahren gegen den Pfarrer auszulösen, ohne dass der Pfarrer dazu vorher im Kirchengemeinderat angehört wird und Stellung nehmen kann / ohne dass eine konkrete Begründung für diese ›Störung‹ angegeben wird / ohne dass der Pfarrer die Möglichkeit erhält, sich zu wehren und zu verteidigen und begründet zu klagen. Diese Rechte müss(t)en ihm doch wohl eingeräumt werden, wenn es denn fair und korrekt zugehen soll.«
      Freundlichen Gruß
      Felizitas Küble

    2. Hubert Krebser:

      Dr. Krabbe geht es wohl um beamtenrechtliche Korrektheit in der Ev. Kirche. Allerdings forderte schon Martin Luther- vergeblich – die freie Wahl und Abwahl der Pastoren durch die Gemeinden. Herr Dr. Krabbe steht für mich für das beamtenmäßige Denken in der EKD.

      1. Guten Tag,
        zu bedenken ist allerdings geschichtlich auch folgndes:
        In der NS-Zeit waren die evangelischen Pfarrer – klar erkennbar z.B. in Schlesien – etwa zu 1/3 pro NS-nahe „Deutsche Christen“, die vielgerühmte Gemeindebasis aber zu 2/3, siehe auch die Synodenentscheidungen damals.
        Solch ein „Ungedeihlichkeits-Paragraph“ (in dieser oder ähnlichen Form) konnte also leicht gegen Pfarrer der Bekennenden Kirche oder gegen die damals „Neutralen“ angewandt werden (und wurde es auch!).
        Freundlichen Gruß
        Felizitas Küble

        1. Verehrte, liebe Frau Küble. A) Evangelische Kirche im Sinne von Bibel und Bekenntnis und nach den Synodenbeschlüssen der Bek. Kirche waren die ns-nahe Gemeindebasis und solche Pfarrer ja gerade nicht. Sie galten- wortwörtlich- als „Nichtkirche“. Die Anwendung von Unverträglichkeitsregeln waren also von vornherein wegen Befugnismangel falsch. Für ihre Rechtswidrigkeit brauchte man also gar nicht eine Abschaffung der Unverträglichkeitsregel. Der vermehrte Mißbrauch der Unverträglickeisregel hätte im übrigen deutlicher zur biblisch gebotenen Abspaltung und Freikirchenbildung geführt… die Bonhoeffer letztlich wohl schon 1930 in seiner Doktorarbeit forderte und zuletzt 1944.
          B) Sie übersehen völlig, daß der gefährlichste Feind der BK die Kirchenleitungen waren, also die höhere Hierarchie. C) Deshalb verwarf ja die BK-Erklärung von Barmen bibelwidrige Hierarchie. Bitte sehen Sie auch, daß die BK-Synode von Westfalen, wo die BK am stärksten war, ausdrücklich auch das Bischofsamt ablehnte, was die Nazis so besonders bejubelten. D) Am wichtigsten ist ihre Verwechselung von Ursache und Wirkung: Wäre die Ev. Kirche über Jahrhunderte demokratisch- antihierarchisch gewesen, wäre NS-Nähe undenkbar gewesen… In einem freikirchlich-demokratisch geprägten Land wäre Hitler nie zur Macht gekommen! Daß dann der 20. Juli fast nur Aufstand konservativer Antidemokraten war. ändert daran nichts: Die wollten anhalten und verhindern, was sie selbst erst möglich gemacht hatten…

  3. Die Realität, rechtswidriges Handeln!

    Ich bin Mitglied der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin und hatte zweckgebundene Spenden entrichtet. Nachdem ich rechtswidrige Handlungen in dieser Gemeinde festgestellt hatte (auch vom kirchlichen Verwaltungsgericht: Gemeinsames Verwaltungsgericht der Union Evangelischer Kirchen in der EKD…, bestätigt), verlangte ich einen Nachweis über die Ausgaben meiner zweckgebundenen Spenden. Dieser Nachweis wurde mir verweigert (Schreiben vom 1. Juli 2003, Tgb-Nr.: 085/2003/Ku). Das ist ein Beispiel für das Finanzgebaren der Kirche!

    Meine Devise lautet: Nicht austreten, sondern auftreten!
    Die Bibel fordert zum Ermahnen auf.

    Auch habe ich mehrere Prozesse  erfolgreich vor dem Gemeinsamen Verwaltungsgericht der Union Evangelischer Kirchen in der EKD geführt. Da ich auch Jura studiert hatte, ließ ich mich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.

    1. Nirgendwo in der Bibel kommt das Wort Kirche vor. Erst recht nicht eine Institution, gegen die man dauernd Prozesse führt. Aber es kommt die Gemeinde vor. Oft als Hausgemeinschaft. Und davon gibt es in Berlin immer mehr

  4. Es gibt nur eine Antwort: austreten, austreten, austreten. Keinen Cent mehr für dieses Woke, queere gottlose Unternehmen, Sich eine biblische Gemeinde suchen u dort kräftig spenden.

    1. Bitte folgen Sie dem Rat von Claus F. Dieterle: „Auftreten“.

      Auszutreten wäre nur sinnvoll, wenn dadurch der ganze Laden pleite ginge.
      So aber kann die Mischpoke ohne Störer (ohne Sie) weiterwurschteln.

      Wenn Sie durch die Kosten der Mitgliedschaft nicht ruiniert werden, können Sie für wenig Geld viel Spass haben, sofern Sie sich nur getrauen, „aufzutreten“.

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