Top-Beiträge

Links

Beratungserfahrung belegt seelische und ethische Folgeschäden einer Abtreibung

Derzeit wird in Deutschland die Frage diskutiert, ob § 218 abgeschafft werden soll und die Abtreibung damit aus dem Strafgesetzbuch herausgelöst wird. Politiker der Ampel-Koalition argumentieren, dass der „Schwangerschaftsabbruch“ im 21. Jahrhundert nicht mehr durch Vorgaben des Strafrechts reglementiert werden sollte, sondern als Menschenrecht zu verstehen sei und daher keinen Platz im Strafgesetzbuch haben dürfe.

De facto käme dieser Schritt jedoch einer Freigabe der Abtreibung bis zum Tag der Geburt gleich.

Diese Auffassung vertritt Dennis Riehle (siehe Foto), der Psychologische Berater der Anlaufstelle „FamilienKnäuel“, die Frauen vor und nach Abtreibung begleitet:

„Mit dem alleinigen Fokus darauf, das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper in den Mittelpunkt aller Debatten zu stellen, wird der diesem Anspruch entgegenstehende Wunsch des Ungeborenen torpediert und es findet keine notwendige Abwägung der Interessen statt.

Das liegt nicht zuletzt daran, dass über den Beginn des Menschseins keine gesellschaftliche Einigkeit besteht. Während einige Menschen lediglich einen ‚Zellklumpen‘ im heranwachsenden Kind sehen, vertrete ich die Auffassung eines normativen Wertes von Leben ab dem Zeitpunkt der Empfängnis.

Denn mit dem vollendeten und erfolgreichen Geschlechtsakt ist der eigentliche Sinn des Sexualverkehrs, die Zeugung von Nachwuchs, bereits ideell in Stein gemeißelt – und wird spätestens mit dem Funktionieren der ersten Vitalzeichen des Ungeborenen auch zu einem rechtsfähigen Mensch.“

Verlustgefühle auch noch nach x-Jahren

Dass die Abwertung von Fötus und Embryo in dieser Diskussion derart hoffähig wird, liegt laut Familienberater Riehle aus Konstanz auch am Schamgefühl, denn Eltern wissen, dass sie mit der Abtreibung einem Kind das Leben nehmen und im Zweifelsfall ihre eigenen Bedürfnisse, Ideale und Anforderungen über das Ungeborene stellen, das selbst ja noch keine Stimme hat, um Rechte einzufordern und ihnen den Spiegel vorzuhalten:

„Es wirkt auf mich befremdlich und bezeichnend für unsere zivilisatorische Abstumpfung, dass wir davon sprechen, man könne ‚es‘ ja ‚wegmachen‘. Das offenbart bereits, wie unangenehm es für Menschen ist, sich eingestehen zu müssen, dass sie mit einer Abtreibung Lebenschancen nehmen. Und tatsächlich sind sich viele Frauen sowie Männer über die  langfristigen Folgen der Abtreibung nicht bewusst.

Sie kommen mit großem Verlustgefühl auch nach Jahren noch zu unserer Beratungsstelle, weil sie körperlich wie seelisch leiden und von Vorwürfen geplagt sind. Oft höre ich dann: ‚Hätten wir nur gewusst, was eine Abtreibung auch mit uns macht…‘. –  Das spricht dafür, dass wir nicht über die Versorgungslage für die Abtreibungswilligen sprechen sollten, sondern uns für mehr Aufklärung einsetzen müssen.“

Kommentare

5 Antworten

  1. Ich würde jeder Frau, jeder Familie das Buch von Karin Struck
    empfehlen „Ich sehe mein Kind im Traum“. Zwar ist es von 1992,
    aber es geht mitten ins Herz. Karin Struck schreibt über IHR
    abgetriebenes Kind. Sie kam nie darüber hinweg. – Ich verstehe
    überhaupt nicht die Mentalität von Abtreiberinnen! Meine
    Mutter hat 8 Kinder geboren und großgezogen. Ich möchte
    keines der Geschwister missen! Zwar waren wir nach dem
    2. Weltkrieg arm, aber glücklich wegen der vielen Geschwister

  2. Ich frage mich, ob die Abschaffung des §218 StGB tatsächlich eine Freigabe der Abtreibung darstellen würde. §218 StGB ist ein lex specialis für ein Tötungsdelikt, daß durch §218a unter bestimmten Voraussetzungen straffrei aber immer rechtswidrig bleibt soweit ich das zugrunde liegende Verfassungsgerichtsurteil verstanden habe.
    Es gilt der Vorrang des lex specialis vor dem lex generalis. Fällt nun das lex specialis durch Streichung des Paragraphen weg, dann würde statt dem lex specialis das lex generalis zur Anwendung kommen müssen, das wären die anderen Paragraphen für Tötungsdelikte. Dies wären die §§ 211-213 Mord, Totschlag und minder schwerer Totschlag.

  3. Die Aufhebung der Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs – die klassischen Fälle des Notrechts ausgenommen – wäre eine strikte Missachtung des vom Grundgesetz „garantierten“ Lebensrechts. Die Bundesrepublik Deutschland könnte vollends nicht mehr beanspruchen, ein „Rechtsstaat“ zu sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Kategorien

Aktuelle Beiträge

Archiv

Archive

Artikel-Kalender

April 2024
M D M D F S S
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930  

Blog Stats

687178
Total views : 8771777

Aktuelle Informationen und Beiträge abonnieren!

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, wenn Sie kostenlos über neu erschienene Blog-Beiträge informiert werden möchten.