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Lebensrechtler kritisieren Berliner Urteil zur "Sterbehilfe"

Mit Bedauern und Kritik haben Lebensrechtler auf ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts reagiert. Das Gericht hatte am 30. März entschieden, daß Ärzte in Ausnahmefällen unheilbar Kranken Medikamente für eine Selbsttötung überlassen dürfen.
Die Berliner Ärztekammer hatte 2007 dem damaligen zweiten Vorsitzenden der Sterbehilfeorganisation „Dignitate“ (heute: Dignitas Deutschland) untersagt, Patienten todbringende Substanzen für einen Suizid (Selbstmord) bereitzustellen. Dagegen klagte der Arzt und bekam Recht.
Nach Ansicht des Gerichts hätte die Ärztekammer kein uneingeschränktes Verbot des ärztlich assistierten Suizids aussprechen dürfen. Es gehe dann zu weit, wenn der Arzt in einen Gewissenskonflikt gerate. Dieser könne eintreten, wenn der Mediziner eine enge Beziehung zu dem Sterbewilligen habe, der Betroffene unerträglich leide und eine andere Leidensbegrenzung nicht möglich sei.
Allianz-Sekretär Hartmut Steeb: Urteil führt in die Irre
Der Vorsitzende des Treffens Christlicher Lebensrecht-Gruppen (TCLG) und Generalsekretär der Deutschen Evangelischen Allianz, Hartmut Steeb (Stuttgart), ist der Ansicht, daß ein solches Urteil das Rechtssystem in die Irre führt.
„Es geht ja davon aus, dass irgendjemand ein Recht dazu haben könnte, dass andere ihm oder ihr zur Selbsttötung verhelfen. Aber es gibt kein solches Recht  –  und es darf auch keines geben“, erklärte er gegenüber der evangelischen Nachrichtenagentur IDEA.
Steeb: „Zur Würde des Menschen gehört nicht, über seinen Tod selbst zu bestimmen, genauso wenig wie ein Mensch darüber bestimmen kann, ob er geboren werden will oder nicht.“ Und darum gehöre es auch nicht zur Aufgabe eines Menschen und schon gar nicht zur Aufgabe eines Arztes, anderen zum Sterben zu verhelfen, sondern ihnen im Sterben zu helfen und beizustehen.
Steeb zufolge wäre zudem dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenn sich diese Rechtsauffassung des Berliner Verwaltungsgerichts durchsetzen würde. Bei der Berufung auf den Gewissenschutz oder den mutmaßlichen Willen des Getöteten gäbe es keine Beweismöglichkeit.
Steeb hofft deshalb, dass es zu einer Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt, „damit solch ein Urteil zugunsten des Todes durch ein Urteil zugunsten des Lebens abgeändert wird“.
 Quelle: www.idea.de

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