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Eine Antwort
Das Lebensrecht Ungeborener hat Verfassungsrang!
„Bei sonst jedem Gesetz folgt nach seinem Inkrafttreten stets die Prüfung, ob es in der Praxis „greift“, der mit ihm verfolgte Zweck auch erreicht wird. Für ein Gesetz, das dem Schutz menschlichen Lebens dienen soll, muss das erst recht gelten. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber bezüglich der Gesetze zum „Schwangerschaftsabbruch“ auch ausdrücklich eine Beobachtungspflicht auferlegt. In angemessenen zeitlichen Abständen ist er verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm erlassenen Gesetze die erhoffte Schutzwirkung für das Leben Ungeborener tatsächlich entfalten oder ob sich Mängel des gesetzlichen Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren. Dieser Pflicht ist der Bundesgesetzgeber bisher zu keiner Zeit nachgekommen.“ http://www.alfa-ev.de/wir-ueber-uns/aktionen-und-veranstaltungen/berliner-manifest-bvl/