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Aus einem Artikel der Juristin Cornelia Margot:

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) hat über die Klage einer Pflegehelferin zu entscheiden, gegen die aufgrund des § 20a IfSG (einrichtungsbezogene Nachweispflicht) ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot verhängt worden war.

Da sie nach Außerkrafttreten dieser Norm am 31.12.2022 noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, verfolgt sie ihren ursprünglichen Anspruch, das Verbot aufzuheben, als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sie möchte festgestellt haben, dass das Verbot rechtswidrig war.

Das VG möchte der Klage stattgeben.

Es ist der Auffassung, § 20a IfSG sei verfassungswidrig gewesen, so dass gar kein Verbot hätte ergehen dürfen. Es darf dies als Untergericht aber nicht selbst in einem Urteil feststellen.

Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob § 20a IfSG verfassungswidrig war, dem Bundesverfassungsgericht  (BverfG) mit Beschluss vom 3.9.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Ein solcher Vorlagebeschluss muss ausführlich begründet werden.
Das VG hat sich dabei hauptsächlich mit drei Fragen befasst.

1. Da das BverfG bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 entschieden hatte, dass die Nachweispflicht verfassungsgemäß sei, lautet die erste Frage:

Gibt es neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die dem B damals nicht bekannt waren?

Wenn nein, wäre die Vorlage unzulässig.

2. Warum ist diese Frage der Verfassungswidrigkeit für den konkreten Rechtsstreit vor dem VG so wichtig?

3. Warum hält das VG den damaligen § 20a IfSG für verfassungswidrig?

Zu Frage 1 – Neue Erkenntnisse
Das VG hat hierzu zwei Argumente vorgebracht.

a. Das B habe das RKI für unabhängig und weisungsungebunden gehalten. Dem B zufolge durfte sich der Gesetzgeber (also die Parlamentarier, die über die Einführung von § 20a IfSG abgestimmt hatten) auf die Einschätzungen des RKI auf wissenschaftlicher Basis verlassen.

Das VG führt dazu aus:
Aus den ungeschwärzten RKI-Protokollen ergibt sich nun, dass diese Überzeugung falsch war. Das RKI hat nicht unabhängig gehandelt. Vielmehr hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine „gesetzeswidrige Einmischung in die wissenschaftliche Unabhängigkeit des RKI“ vorgenommen.

Quelle und FORTSETZUNG des Artikels hier: https://www.mwgfd.org/2024/09/rki-protokolle-vg-osnabrueck-zieht-juristische-konsequenzen/

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