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Bundestag debattiert über Verschärfung des Sexualstrafrechts und besseren Opferschutz

Gestern hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht debattiert.

Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
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„Mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches  – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht werden die Forderungen der CDU/CSU-Bundesfraktion nach einem besseren Opferschutz aufgegriffen. Damit wird – wie zuvor bereits von uns gefordert – der Schutz der Intimsphäre vor Verletzung durch Bildaufnahmen – insbesondere durch Nacktbilder – verbessert.

Im Hinblick auf den Fall Edathy sollen künftig insbesondere die unbefugte Herstellung, Verbreitung und das Gebrauchen von Nacktaufnahmen unter Strafe gestellt werden. Film- oder Fotoaufnahmen von Eltern, die ihre Kinder beispielsweise im Urlaub ablichten, sollen dagegen weiterhin zulässig bleiben. IMG_1061

Auch wurde unsere Forderung, dass Minderjährige vor sexuellen Übergriffen in Obhutsverhältnissen besser geschützt werden müssen, im Gesetzesentwurf aufgenommen. Damit wird insbesondere die Strafbarkeitslücke für die Fälle geschlossen, in denen Vertretungslehrer eine sexuelle Beziehung zu ihren minderjährigen Schülern eingehen.

Ebenfalls wurde in den Entwurf unsere Forderung, minderjährige Kinder vor sexuellen Handlungen der mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen besonders zu schützen, übernommen. Dies betrifft beispielsweise den Schutz vor dem Lebenspartner eines Elternteils oder Großeltern.

Zur Verbesserung des Opferschutzes soll die strafrechtliche Verjährung von verschiedenen Delikten künftig nicht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung  des 30. Lebensjahrs des Opfers ruhen.  Schwere Sexualdelikte können damit nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, so dass die häufig stark traumatisierten Opfer Zeit haben, das Geschehene zu verarbeiten.

Viele Opfer sind erst nach Jahren und Jahrzehnten in der Lage, über das Geschehene zu sprechen und gegen die Täter vorzugehen. Zudem wird der Strafrahmen beim Besitz kinderpornographischer Schriften und bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhöht.

Neben diesen auf den Weg gebrachten repressiven Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen setzt sich die CDU/CSU-Fraktion auch für die finanzielle  Unterstützung von präventiven Projekten und Aufklärungskampagnen zum Schutz von Opfern ein.“

Kommentare

6 Antworten

  1. Also schon wieder Schlupflöcher. Im Urlaub sind nackte Kinderfotos erlaubt. Da lässt sich doch bestimmt was für die Pornographen hinbiegen.

    Von meinen Kindern existieren keine Nacktfotos. Jeweils nur 1 Babybadewannenfoto. Und das ist gut so. Dafür umsomehr süss angezogene Kinderfotos.
    Zudem liefen meine Kinder nicht FKK am Strand oder im Freibad herum. Seltsame Nacktspiele, die im Kindergarten häufig angeboten werden, haben wir abgelehnt. Da wäre ja schon ein Schlupfloch für Pornographie-Bilder.
    Es gibt total süsse Höschen schon ab Gr. 56. Die schönsten Erlebnisse, nebenbei in der Babyzeit, sind die süssen bunten Anziehsachen für Babys und Kinder. Da geht den meisten das Herz auf.

  2. „…. sobald die Kinder dann volljährig geworden sind, ist alles, aber auch alles erlaubt.“

    Und ich dachte immer, volljährige Kinder sind Erwachsene; so kann man sich täuschen.

    Und ja, dann (und auch schon ein klein wenig vorher) ist alles erlaubt, was im Einvernehmen unter den Partnern geschieht, …

    … mit ganz wenigen, extrem seltenen Ausnahmen. Kannibalismus ist zum Beispiel von den Amtsanklägern ungern gesehen. Sterbehilfe ist, zumindest in Deutschland und Österreich, immer noch ein Thema vom öffentlichen Ankläger bis zum Kassationshof; aber das wird nicht so bleiben.

  3. Das ist ja alles sehr erfreulich, wenn man nicht andererseits den Eindruck hätte, sobald die Kinder dann volljährig geworden sind, ist alles, aber auch alles erlaubt.
    Und plötzlich jegliche mahnende Stimme strafbar, von wegen xyphobie, wie das Zauberwort heißt
    Hat doch neulich der Ethikrat empfohlen, Inzest nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, weil doch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gaaaaanz, gaaaaaanz wichtig sei.

    So erhebt sich einfach die Frage: wo liegt der Unterschied zwischen Missbrauch und Selbstbestimmung?
    Wie definiere ich den ausgeübten Zwang?

    Ich kann mir nicht helfen, aber man kann nicht einerseits den S3x vergöttern und dessen Ausübung, egal mit wem und wann, als alles andere, selbst das Naturrecht aushebelnde Recht (Inzest) definieren, und dann sagen: „hier sind wir ganz restriktiv!“

    Wie gesagt, ich finde es gut, restriktiv zu sein, aber die Rechtssicherheit wird durch die beiden Entscheidungen nicht verstärkt, sondern eher zerstört.

    1. Interessant dass Sie im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Inzest das Naturrecht erwähnen.
      Man sollte doch meinen, dass dieses „natürliche“ Recht für alle Menschen gleich sei und auch so von allen gefühlt und sich danach auch so im Strafgesetzbuch niederschlagen müsste. Das ist aber gar nicht so. In etlichen Ländern hienieden ist Inzest im Strafgesetzbuch nirgends auch nur erwähnt. Dort scheint ein anderes Naturrecht zu gelten, oder gefühlt zu werden.
      Und ganz kompliziert wird es natürlich mit Sklaverei, die Jahrtausende lang als natürliches „Recht“ empfunden wurde, auch im Christentum und noch komplizierter mit der Ehe.
      Für einen gläubigen Muslim sind vier Hauptfrauen völlig selbverständlich, sein Naturrecht. Und in der römisch-katholischen Kirche gibts schon beim Wort „Sex“ die ersten Ohnmachtsanfälle.
      Naturrecht ist eine recht begrenzte Angelegenheit, die von Religion zu Religion unterschiedlich ist. Deswegen völlig unbrauchbar, für die meisten Dinge im Leben. Oder wären Sie gerne die Haus- und Bettsklavin irgendeines Mannes?

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