Das Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge zur Verhinderung der Ratifizierung des ESM-Vertrages unter der Voraussetzung abgelehnt, daß eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig ist,
wenn völkerrechtlich sichergestellt wird, daß
1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages geregelte Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190 Mrd. Euro) begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden darf, daß für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden,
2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34 ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates nicht entgegenstehen.
Quelle: aus einer CDU/CSU-Pressemeldung
Info-Link zur BVG-Erklärung: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-067.html