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Gerichtshof-Urteil in Österreich stärkt das fatale Konzept „Kind als Schaden“

Ärzte für das Leben: „Ein Kind kann kein Schaden sein“

Kürzlich wurde ein Urteil des Obersten Gerichtshofs in Österreich vom 21. November 2023 bekannt, dass das Konzept eines „Kindes als Schaden“ erheblich stärkt.
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Die Ärzte für das Leben e.V. sind über dieses Urteil bestürzt und warnen vor seinen Auswirkungen auf die künftige Rechtsprechung und die medizinische Versorgung auch in Deutschland in diesem Bereich.
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Der beklagte Frauenarzt hatte sowohl beim Erst-Trimester-Screening eines weiblichen Kindes in der 8. Lebenswoche als auch bei einer 3-D-Ultraschallunterschung in der 20. Lebenswoche übersehen, dass der linke Arm samt zugehöriger Muskulatur fehlte. Der Defekt, welcher vom Gericht als eine „schwerwiegende Behinderung“ angesehen wurde, fiel erst beim Kaiserschnitt auf.
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Laut Urteil hat der Arzt die Ultraschalluntersuchung nicht „lege artis“, also nach den Regeln der Kunst, durchgeführt.
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Die klagenden Eltern machten geltend, dass sie das Kind bei Bekanntwerden des Defekts in der 8. Lebenswoche im Rahmen der österreichischen Fristenlösung abgetrieben hätten. Wäre er später entdeckt worden, hätten sie versucht, auf Grund der „diskutablen“ Ausnahmeregelungen für Spätabtreibungen das Kind abzutreiben. Notfalls wären sie hierfür ins Ausland gefahren.

Arzt muß für Pflege und Unterhalt des Kindes aufkommen

Das Gericht bestätigte nun die Entscheidungen der unteren Instanzen, dass der Arzt nicht nur für den durch die Behinderung entstandenen Pflegemehraufwand, sondern für den gesamten Unterhalt des Kindes inklusive Pflegekosten von der Geburt bis zur „Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes“ aufzukommen habe.
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Diese Entscheidung sei nicht mit einem „negativen Werturteil über das Kind“ verbunden.
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Vielmehr ergebe sich die Tatsache, dass „die wirtschaftliche Belastung erst durch die Existenz des Kindes ausgelöst werde … aus einem naturwissenschaftlichen Zusammenhang, der für sich genommen wertfrei“ sei.
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Bedenken, dass mit Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs durch die Eltern dem Kind „drastisch die Unerwünschtheit vor Augen geführt“ werde, seien unberechtigt. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass das Mädchen die mangelnde Akzeptanz noch mehr zu spüren bekomme, wenn die Eltern die finanzielle Belastung zu tragen hätten.
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„Diese Argumentation des Gerichts als kryptisch zu bezeichnen, ist eine Untertreibung“, sagte der Vorsitzende des Vereins Ärzte für das Leben, Prof. Paul Cullen (siehe Foto), heute in Münster.

Diskriminierung behinderter Kinder im Mutterleib

„Denn von welchem „wissenschaftlichen Zusammenhang“ sprechen die Richter? Hier offenbart sich der ganze Widerspruch in der Abtreibungsgesetzgebung: Ist diese erst freigegeben, sind Werturteile obsolet, denn man hat schon entschieden, dass die abgetriebenen Kinder nicht wertvoll genug sind, um geboren zu werden.
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Die Gründe hierfür sind letztlich sekundär, wenn auch eine zweite Tragik darin liegt, dass eine Missbildung des Kindes als ein im Rahmen eines sonstigen Schadenersatzes einklagbarer Grund angesehen wird, ein Kind abzutreiben. Im Übrigen wird dieses Urteil eine einschüchternde Wirkung auf die gesamte vorgeburtliche Diagnostik ausüben, die noch mehr in Richtung defensiver Medizin verschoben wird.
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Auch wird es natürlich dem Konzept Nahrung geben, dass ein Kind ein Schaden sein kann und ein behindertes Kind erst recht, aller Kasuistik des Gerichts zum Trotz. In einer Welt, in der die Inklusion großgeschrieben wird, kann eine solche Entwicklung niemanden freuen.“
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Ergänzende Informationen:
Verstärkter Senat zu „wrongful birth“ und „wrongful conception“
OGH verst. Senat | 3 Ob 9/23d | 21.11.2023 | Urteile und Beschlüsse des OGH
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verstaerkter-senat-zu-wrongful-birth-und-wrongful-conception/
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Über Ärzte für das Leben: Der Verein fordert eine uneingeschränkte Kultur des Lebens in der medizinischen Praxis und Forschung auf der Grundlage der hippokratischen Tradition. Er finanziert sich ausschließlich über die Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden. Mehr unter www.aerzte-fuer-das-leben.de

 

Kommentare

8 Antworten

  1. nie: Der rechtswidrige Schaden liegt nicht im Leben des Menschen, sonst könnte er ja wohl auch nach der Geburt beseitigt (ermordet) werden, sondern in den Lebenshaltungskosten für ihn. Wird ein Mensch durch einen vertraglichen Mangel (falsch gebautes Auto verursacht einen Unfall) zum Behinderten, muß ja auch der Autohersteller seine erhöhten Lebensunterhaltskosten bezahlen und Schmerzensgeld zusätzlich. Herr Prof. Cullen, Sie und ich scheinen uns einig zu sein, daß der eigentliche „Fehler“, das eigentliche SO schlimme Unrecht beim Gesetzgeber liegt.

  2. An Ulrich Motte:

    Prof. Dr. Paul Cullen bringt es im obigen Artikel auf den Punkt:

    „Hier offenbart sich der ganze Widerspruch in der Abtreibungsgesetzgebung: Ist diese erst freigegeben, sind Werturteile obsolet, denn man hat schon entschieden, dass die abgetriebenen Kinder nicht wertvoll genug sind, um geboren zu werden.“

    DEHALB FORDERN LEBENSRECHTLER, DIESE GESETZESLAGE ZU ÄNDERN!!!

    Die juristische Frage, ob bestehende Gesetze richtig angewandt wurden, ist eine ganz andere.

    Sie beschäftigt sich aus Sicht eines Lebensrechtlers z.B. mit Fällen, bei denen das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes über den Rahmen der bestehenden Gesetzeslage hinaus, also in mehr Fällen verletzt wird, als es die bestehende Gesetzeslage ohnehin schon ermöglicht.

  3. Ich bin seit Jahrzehnten Lebensrechtler, fordere ein weitestgehendes, strafbewehrtes Abtreibungsverbot. Ich billige das Urteil: Denn Schaden ist kein objektiv zu ermittelnder Begriff, sondern die vom Schädiger bewirkte Abweichung von dem subjektiv definierten Schadensbegriff dessen, in dessen – hier vertraglichen- Rechte der Schädiger eingriff. Man spricht etwa von aufgedrängter Bereicherung: Ein Gartengestalter verwandelt bei Abwesenheit seines Nachbarn den ekelhaft verkommenen Garten seines Nachbarn in ein Gartenparadies: Er muß den vorigen Zustand wiederherstellen. Das Elend des Urteils liegt in der Schutzlosigkeit des Ungeborenen, die der Gesetzgeber vorschreibt, nicht in der richterlich-logischen Anwendung dieses – leider gesetzlichen – Unrechts…

  4. Das sehe ich ganz genau so. Da für die meisten Mediziner Profitabilität oberste Maxime ist wird das Urteil dazu führen, dass vermehrt gesunde Kinder zur Abtreibung freigegeben werden. Denn wer wird eine ab und zu bei jedem Mediziner vorkommende Fehldiagnose als solche diagnostizieren wenn der Beweis frühzeitig entsorgt wird?
    Mit welcher Strafe muss eigentlich ein Arzt rechnen dem dennoch nachgewiesen wird, dass er ein gesundes Kind krank und rechtlich spätabtreibungskompatibel geschrieben hat, mit Tötungsfolge? Ich finde, Gutachten mit Tötungskompetenz sollten verbindlich öffentlich gemacht und einer öffentlichen Prüfung unterzogen werden können – das wäre die einzige äquivalente Gegenmaßnahme.

  5. Ein Kind „ein Schaden“! Menschenfeindlicher geht es nicht. Wo bleiben angesichts dieser erneuten Auflage der „Eugenik“ die Oberlehrer aus Politik und Medien, die andere gern als „menschenfeindlich“ beschimpfen und ihnen mit immer denselben Schlagworten und Phrasen Nähe zur NS-Ideologie unterstellen?

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