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Meine Kritikpunkte am österreichischen Gerichtshof-Urteil „Kind als Schaden“

Von Dr. med. Inge Fourier

Zum kürzlich erfolgten „Kind-als-Schaden“-Urteil des österreichischen Gerichtshofes: Aus meiner Sicht müssen hier drei Ebenen auseinandergehalten werden:

Die eine bezieht sich auf den rein medizinischen Sachverhalt. Das noch ungeborene Kind hat eine (ausschließlich) körperliche Missbildung in Form eines fehlenden Armes. Der zuständige Frauenarzt erkannte den Defekt beim zwei-maligen Ultraschall nicht und beurteilte das Ungeborene als gesund. Das war eine Fehldiagnose.

Die zweite Ebene bezieht sich auf die ethische Beurteilung dieses Handelns und die Konsequenzen, die daraus gezogen werden. Die Eltern stellten dar, dass die Motivation ihrer Klage gewesen sei, dass sie das Kind bei der vorhandenen körperlichen Fehlbildung hätten abtreiben lassen wollen, wenn sie es bereits in der 8. SSW oder auch in der 20. SSW erfahren hätten. 

Bei der Anklage waren sie einverstanden, dass der Defekt ihres Kindes vom Gericht als ´schwerwiegende Behinderung´ angesehen wurde und ihre wirtschaftliche Belastung durch die finanzielle, versorgungstechnische und soziale Problematik derart groß gewesen wäre, dass diese eine Abtreibung, also Tötung des Ungeborenen gerechtfertigt hätte.

Hier geht es de facto um das Auslöschen eines Menschenlebens wegen eines fehlenden Armes.

Um die Tragweite dieser Tatsache deutlich zu machen, stelle man sich vor, das Kind wäre nicht in der 20. Woche, sondern nach der Geburt durch eine Spritze getötet worden, wie es der Mitdiskutant Herr Ulrich Motte in einem Nebensatz formuliert hat.

Was ist der Unterschied: Im 1. Fall geschieht das Sterben des Kindes unterhalb der (Bauch)decke, also im Verborgenen. Hier kann es nur der Arzt im Ultraschall wahrnehmen.  – Im 2. Fall geschieht es in der Helligkeit  –  im Licht der Öffentlichkeit  –  sozusagen vor unseren Augen.

Um dieses Wahrnehmen und Realisieren geht es letztlich, um beurteilen zu können, wie unverhältnismäßig und schrecklich  die Konsequenz der Tötung des Kindes, also die Abtreibung beim Fehlen eines Armes zu sehen ist.

Auch wenn die Behinderung eine andere, also z. B. geistiger statt körperlicher Art gewesen wäre, also aus dem Handicap ein lebenslanger und nicht nur ein bis zur Selbstständigkeit zeitlich begrenzter Versorgungsbedarf erwachsen wäre, steht die Frage im Raum, inwieweit die Eltern und die Gesamtgesellschaft durch einen Menschen derart belastet sind, dass dem Menschen, der den Mangel, das Defizit – schuldlos – auslöst, das Lebensrecht abgesprochen werden darf.

Wer legt in diesem Zusammenhang  eigentlich fest, dass ein Handicap schwer genug ist, es nicht mehr tragen zu können?

Im letzten geht es hier um Eugenik. Früher, z.B. zur Zeit des Nationalsozialismus, galten solche Menschen als lebensunwert; heute dürfen sie nur als unzumutbar eingestuft werden. Die Konsequenz der Beseitigung – bei der Abtreibung, ohne sie sehen und hören zu müssen: vorgeburtlich – ist die gleiche.

In der dritten Ebene geht es um die rechtliche, also juristische Einschätzung des Gerichtshofes dieses ´Schadens´ für die Eltern und die Gesellschaft.

Die Eltern – und oft genug die alleinstehende Schwangere bzw. junge Mutter – sind das zweitschwächste Glied in der Kette nach dem Ungeborenen bzw. Kleinkind. Sie sind in vielen Fällen allgemein wirtschaftlich, versorgungstechnisch, zeitlich und finanziell belastet und mit einem sichtbar behinderten Kind auch sozial stigmatisiert.

Dies liegt aber nicht am Kind, sondern an den Umständen in unserem Sozialstaat (das ist in Deutschland nicht anders als in Österreich), dessen einzige Antwort auf ein Handicap oft der Hinweis auf eine Abtreibung darstellt.

Viel könnte sich ändern, wenn den Eltern Mut zum Kind gemacht würde, diese durch Hilfsmittel, Physiotherapie und Beratung unterstützt würden. Neben dieser Hilfe müssten zusätzliche Gelder für die Mehrbedarfe fließen.

Wir alle in unserer Gesellschaft sollten durch unser Verhalten und unsere Einstellung dazu beitragen, dass Menschen mit und ohne Behinderung friedlich nebeneinander existieren können. Es geht nicht nur um Integration und gegenseitige Unterstützung nach dem Buchstaben des Gesetzes, sondern in unseren Köpfen und Herzen.

Das müssen nicht schöne Worte bleiben, wenn den betroffenen Eltern und Familien wirklich handfest unter die Arme gegriffen wird und sie nicht zu Außenseitern gemacht werden. Wir sollten bedenken, dass letztlich jeder in eine solche Situation geraten kann, in der er Hilfe vom Staat oder seinen Mitmenschen braucht. Wird er sie in Zukunft noch bekommen, wenn nur nach Leistungsfähigkeit und finanziellen Aspekten entschieden wird?

Ein vorletzter Punkt betrifft die gesetzlichen Bestimmungen zur Abtreibung. Wie Herr Motte richtig sagt, ist das ungeborene Kind durch die Abtreibungsgesetzgebung (in D. bis zur 12. abgeschlossenen Woche p.c.) schutzlos, wenn die Mutter oder die Eltern ihre Situation sozial oder wegen einer Behinderung (u.U. auch bis zur Geburt) für unzumutbar halten.

Dies wird wegen des Selbstbestimmungsrechtes der Frau/der Eltern nicht oder kaum hinterfragt. Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes allerdings bleibt dabei unbeachtet.  

Der Arzt hat ganz real eine (medizinische) Fehldiagnose gestellt. Einen Schaden hat er damit durch die derzeitige Abtreibungsgesetzgebung den Eltern und der Gesellschaft gemäß der o. g. Argumentation zugefügt.

Das sehr harte Urteil des österreichischen Gerichtshofes mit der dazu gehörigen Begründung des Gesetzgebers und der Eltern gegen ihn als ´Sündenbock´ ist aber für diesen vergleichsweise geringfügigen Fehler keinesfalls gerechtfertigt. Dadurch ist im Gegenteil einem Kind (mit einem – statt zwei – Armen) das Leben gerettet worden. Welch ein Glück!

Unsere Gastautorin ist Frauenärztin i.R. aus Braunschweig, 1992 dem Verein Ärzte für das Leben e.V. beigetreten und seit 1995 als Beisitzerin in der aktiven Lebensrechtsarbeit tätig.

Kommentare

3 Antworten

  1. Auch die recht weit verbreitete eher konservativere Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) engagiert sich gegen die Abtreibungsfreigabe, auch durch eine Predigt ihres Bischofs beim Marsch für das Leben in Berlin oder als Gastgeber des Gottesdienstes anläßlich des Marsches.

  2. Der lutherische Theologe Dietrich Bonhoeffer nannte Abtreibung, selbst- wie er sagte- bei größter seelischer oder finanzieller Verlassenheit der Frau, Mord. Der calvinistische Theologe Karl Barth sprach in Bezug auf Abtreibung von Massenmord.
    Sie sind die bekanntesten Theologen der Bekennenden Kirche, deren Nachfolger dem Wesen nach evangelisch-konservative Freikirchen sind, darunter Bekennende Evangelische Gemeinden und Bekennende Evangelisch-Reformierte Gemeinden und das Institut für Reformatorische Theologie. Genauso konservativ ist die Evangelisch-Lutherische Freikirche.

  3. Es gibt keinen Defekt, der eine aktive Kindstötung vor Gott und der Gesellschaft rechtfertigen könnte. Wir alle werden mit Defekten geboren, erkennbar oder nicht erkennbar. Die mit ihnen gegebenen persönlichen und gesellschaftlichen Belastungen können nur gemildert, nicht aufgehoben werden. Sofern sie mit dem Leben vereinbar sind, interferieren sie nicht mit dem Lebensrecht. Alles andere macht uns gemein mit Euthanasie, die wir geächtet haben. Niemand ist zur Tötung der Schwächsten berechtigt, oder auch nur zur Zerstörung der ihnen gegebenen Lebenskraft.

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