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Ärzte müssen ungeimpfte Patienten „grundsätzlich“ auch ohne Test behandeln

Die „Ärztekammer Nordrhein“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und beantwortet auf ihrer amtlichen Webseite einige akute und aktuelle Fragen, die wohl bei Ärzten und Patienten immer wieder auftauchen: https://www.aekno.de/wissenswertes/coronavirus-2019-ncov/informationen-fuer-aerztinnen-und-aerzte
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Wir veröffentlichen daraus zwei Fragen und Antworten:
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Muss ich ungeimpfte Patienten ohne Test behandeln?

Grundsätzlich ja.

Hier greift entweder der vertragsarztrechtliche Versorgungsauftrag oder eine Behandlungspflicht. Für Notfälle ergibt sich eine Behandlungspflicht aus § 7 Abs. 2 der Berufsordnung und zwar unbeschadet des Infektionsstatus des Patienten oder seiner Bereitschaft, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn dem Patienten ansonsten keine Behandlungsalternative zur Verfügung steht beziehungsweise ihm deren Inanspruchnahme nicht beziehungsweise kurzfristig nicht zumutbar ist (z.B. ländliche Region mit nur einem niedergelassenen Arzt in für den Patienten zumutbarer Entfernung oder laufende Behandlung eines chronisch Kranken).

In Einzelfällen kann bei einem gestörten Vertrauensverhältnis eine Behandlung abgelehnt werden. Dies darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Das heißt, dem Patienten dürfen hieraus keine unmittelbar drohenden Nachteile erwachsen. Demgegenüber darf eine Nicht-Notfall-Behandlung neuer Patienten beispielsweise bei mangelnden Terminen und bei vorhandenen Behandlungsalternativen in anderen Praxen abgelehnt werden, jedoch nicht aufgrund von 2G oder 3G.

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Wann ist es möglich, um einen aktuellen Testnachweis zum Termin zu bitten?

Bei planbaren, elektiven Terminen, zum Beispiel zu einer Vorsorgeuntersuchung, zur Untersuchung für ein Gutachten oder für einen Check-up kann der Patient vorab gebeten werden, einen aktuellen Testnachweis mitzubringen. Legt der Patient keinen aktuellen Testnachweis vor, kann dem Patienten angeboten werden, einen Schnelltest in der Praxis durchzuführen. Lehnt der Patient dies ab, ist eine Behandlung / die Erstellung des Gutachtens deshalb jedoch nicht abzulehnen.

Kommentare

2 Antworten

  1. Oh, da ist aber viel Spielraum für die Ärzte, die Nichtgeimpfen nicht in der Praxis haben wollen, eingeräumt worden.
    Allein schon die Möglichkeit wegen Terminvergaben.

    Welcher Patient hat schon Einsicht in den Terminkalender der Praxen?
    Die Frage nach Impfung der Patienten ist schnell abgefragt.

    Bislang habe ich jedoch nicht von Schwierigkeiten diesbezüglich erfahren. Ausser bei HNO-Ärzten. Das wäre auch echt schlimm, wenn Behandlungen von versicherten Nichtgeimpften nicht mehr gemacht würden.

    Aber vieles ist möglich geworden. Genesenstatus mal eben für das Volk (nicht für die Parlamentarier, da bleibt es bei 6 Monate) auf 3 Monate zu beschränken.
    Die Aufregung hielt sich im ganzen Land in Grenzen.
    Anscheinend sind die Ministerpräsidenten der Bundesländer schon Coronamüde geworden. Gegen so etwas muss man sich gemeinsam wehren.

  2. Eigentlich selbstverständlich aus dem Berufsbild heraus. Heutzutage trotzdem erfreulich, dass eine Kammer dies so klarstellt, aufgrund der täglichen Gehirnwäsche absolut erforderlich !
    Danke, Ärztekammer Nordrhein !

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