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Hochrangiger Jurist für Erhalt des §219a

In einer auf „Spiegel online“ veröffentlichten, lesenswerten Stellungnahme hat der ehem. Vorsitzende Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer, für den Erhalt des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) plädiert.

Unter der Überschrift „Karl Marx, 219a, Gewalt“ führte der Rechtswissenschaftler u.a. aus: „Die Vorschrift führte seit 23 Jahren ein medial und praktisch verborgenes Leben, ohne dass wesentliche Freiheitsbeschränkungen zu beklagen waren.“

Die wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 219a StGB vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilten Ärztin stehe „symbolisch an der Spitze einer Kampagne, die sich unter Bannern wie ,No § 219a, No § 218!’ versammelt.“

„Weder Frau H. aus Gießen noch sonst irgendjemandem in Deutschland ist es verboten, Informationen über Abtreibungen zu verbreiten. Niemand findet deshalb keine Hilfe oder Information, weil es nicht jedermann erlaubt ist, für Abtreibungen öffentlich Reklame zu machen.

Wer eine Abtreibung in Betracht zieht, wird sich in fast allen Fällen an einen Arzt oder eine Beratungsstelle wenden. An beiden Stellen bekommt man umfassende Auskunft. Wer sich für eine Abtreibung nach der ,Beratungslösung’ entscheidet – bei den 102.000 jährlichen Abtreibungen ist dies in etwa 96 Prozent der Fälle so –, muss sowieso zu einer Beratungsstelle. Man kann sie leicht finden“, so Fischer.

Die Beratungsstellen seien „verpflichtet, umfassend aufzuklären und auch Listen mit Adressen von Ärztinnen und Ärzten bzw. Institutionen vorzuhalten, die Abtreibungen durchführen. Wer eine Abtreibung in Erwägung zieht, kann sich dort oder bei beliebigen Ärzten umfassend informieren und erfahren, wo Abtreibungen durchgeführt werden. Man kann auch direkt bei Ärztinnen oder Krankenhäusern anfragen oder seinen Hausarzt nach Anlaufstellen jeder Art fragen.“

Auch die „Allgemeinärztin H. aus Gießen“ dürfe „über Abtreibungen so viel informieren, wie sie will, auch öffentlich, in Versammlungen oder durch Schriften. Das einzige, was ihr durch § 219a verboten ist, ist der öffentliche Hinweis darauf, dass man bei ihr selbst (oder einer anderen konkret genannten Stelle) eine Abtreibung buchen kann. Wenn man telefonisch oder in der Sprechstunde danach fragt, darf sie selbstverständlich auch dies.“

Die Forderung nach einer Streichung des Paragrafen 219a sei „Unsinn oder irreführend“. Bleibe von allem die Abtreibung selbst. Forderungen wie die „Streichung von § 218 StGB!“ könnten „nicht ernsthaft diskutiert werden: Ein Embryo ist kein Weisheitszahn; er hat eigene Menschenrechte“, so Fischer, der ansonsten keineswegs für ein Verbot von Abtreibungen eintritt. 

Quelle: ALFA-Newsletter – 2. Grafik: CDL Bayern

Kommentare

Eine Antwort

  1. Und wenn es dann an die Abstimmungen geht, stimmen die Parlementarier der CDU/ CSU doch wieder anders. Ich bin gespannt, ob diese Geschlossenheit der CDU/CSU in dieser möglichen Abstimmung wirklich so ist.
    So ist es schon oft geschehen.
    Homoehe, Genderdebatten mit Abstimmungen in der EU u.v.m

    Dass dieser Jurist nicht für Irrsinn und gegen den gesunden Menschenverstand ist, erklärt schon sein Richter-Amt.
    Diese Forderung zur Streichung des 219a ist ein Aufbäumen gegen die menschl. Vernunft.

    Bei Fr. Hänel denke ich, dass sie als Allgemeinärztin das Geld gut gebrauchen kann. Ebenfalls die anderen Ärzte, die 219a als überflüssig betrachten.

    Und die Ideologen wittern schon die Streichung des 218§.
    Allein schon deswegen, sollte die CDU/ CSU das Tor nicht öffnen.

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