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Willkürliche Amtsenthebung von Pfarrern durch evangelische Kirchenleitungen

EKD-Pfarrdienstgesetz bedroht unbescholtene Pastoren

Gegen ein willkürliches Vorgehen der evangelischen Landeskirchen gegen Pfarrer, die z.B. mit ihrer klaren Verkündigung anecken, wendet sich die „Hilfsstelle für Evangelische Pfarrer“ in Moers am Niederrhein.    

Der Hilfsstelle zufolge können evangelische Pastoren gegen ihren Willen aus Pfarrstellen abberufen werden unheader_buchd durch das dafür im Pfarrdienstgesetz geregelte Verfahren schließlich in den vorzeitigen Ruhestand geraten.

Dazu müssten sie sich keineswegs etwas zuschulden kommen lassen. Auch müsse kein Mangel in der Erfüllung der pfarramtlichen Aufgaben vorgeworfen, überprüft oder gar festgestellt werden.

Pfarrer oder Pfarrerinnen könnten so „in einer schweren materiellen, Ansehen und Ruf schädigenden, persönlichen finanziellen und psychosozialen Bestrafung“ enden, ohne sich dagegen mit Aussicht auf Erfolg wehren zu können.

Die Hilfsstelle hat eine gutachterliche Analyse bei dem Rechtsanwalt Armin Schwalfenberg (Herborn) in Auftrag gegeben. Er kommt in seiner Untersuchung unter dem Titel „Der Pfarrer im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Rechtsschutz“ zu dem Schluss, dass die Landeskirchen die „kirchengesetzlich geordnete Willkürmöglichkeit gegen Pfarrer“ abschaffen müssen.paragraph_300x3001

Insbesondere seit den neunziger Jahren sind zahlreiche ursprünglich auf Lebenszeit in den pfarramtlichen Dienst gestellte Pfarrer abberufen worden. Bereits 1999 war auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll von etwa 700 Betroffenen in ganz Deutschland die Rede.

Schwalfenberg hat verschiedene Geistliche, die nach einem Wartestand in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden, in kirchlichen Verfahren, aber zuletzt auch vor staatlichen Gerichten bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anwaltlich begleitet.

In seiner Analyse fasst er den Ertrag dieser Auseinandersetzungen zusammen. Schwalfenberg betont, dass es den Klägern nicht um eine rechtliche Aufsicht des Staates über die Kirche gegangen sei, sondern um die Abwendung der Folgen einer Abberufung, wenn diese gemäß kirchengesetzlicher Regelung weder mit einem Schuldvorwurf noch mit einer Schuld des Pfarrers begründet wird.

Dabei handele es sich um einen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der Gerechtigkeit und darum auch der staatlichen Rechtsordnung. Pfr. Jürgen Diestelmann

FOTO: Der evangelisch-luth. Pfarrer J. Diestelmann als theologisch konservativer Prediger

Die Analyse des Juristen hebt besonders hervor, dass auch das neue Pfarrdienstgesetz der EKD aus dem Jahr 2010 weiterhin die Möglichkeit eröffne, nach Belieben den „Willkür- und Bestrafungsmechanismus“ (Abberufung – Wartestand – Ruhestand  –  materielle und psychosoziale Folgen) gegen Pfarrer in Gang zu setzen.

RA Schwalfenberg:

„Das in den Landeskirchen der EKD geltende Pfarrdienstgesetz bedroht die berufenen Pfarrer mit Abbruch ihres Dienstes auch gerade für den Fall, dass sie ihren Dienst – ihrem Ordinationsgelübde entsprechend – in Bindung an Schrift und Bekenntnis ausüben.“

Der Jurist weiter: „Will ein Pfarrer auf keinen Fall seine Pfarrstelle riskieren, muss er den absurden Versuch unternehmen, eine Verkündigung zu vermeiden, die aneckt, herausfordert, zur Umkehr auffordert, zu der er doch auch beauftragt und verpflichtet ist. Solche Vermeidungsstrategie und Anpassung in der Amtsführung aber muss zwangsläufig zur Anpassung und Entstellung der biblischen Wahrheit selber führen!“  

Daher bestehe dringender innerkirchlicher Handlungsbedarf.

Das Gutachten von Rechtsanwalt Armin Schwalfenberg ist auf der Internetseite www.hilfsstelle.de abrufbar.

Quelle: www.idea.de

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