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Ärzte-Kritik am BGH-Urteil zur „Sterbehilfe“

Vertreter der Ärzteschaft haben mit Besorgnis auf das Urteil reagiert, mit dem der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 4.7. zwei Ärzte vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung für bewusstlose Suizidenten sowie der Beihilfe zum Suizid (Selbstmord) freigesprochen hat (Az.: 5 StR 132/18).

Das berichtet das Online-Portal der „Ärzte-Zeitung“.

Es sei „fatal“, wenn das Urteil in der Bevölkerung Erwartungen wecke, die auf einen „regelhaften Anspruch auf ärztliche Assistenz beim Suizid gerichtet sind“, zitiert die „Ärzte Zeitung“ den Präsidenten der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt.

Die „Beteiligung an Selbsttötungen“ zähle „nicht zu den ärztlichen Aufgaben“. Aufgabe von Ärzten sei es, „das Leben zu erhalten, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten.“ „Die dem Urteil zugrunde liegenden Fälle“ zeigten, „wie wichtig es war, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt hat“, so Reinhardt.

Die beiden Ärzte hatten in Hamburg und in Berlin 2012 bzw. 2013 insgesamt drei Frauen bei Suiziden begleitet und es jeweils unterlassen, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu ihrer Rettung zu schreiten. Keine der Frauen litt an einer tödlichen Erkrankung. Beide Ärzte waren von den Landgerichten Hamburg und Berlin freigesprochen worden.

Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision beantragt und die Fälle damit vor den Bundesgerichtshof gebracht. Der BGH bestätigte nun die Urteile der Landgerichte. Wie der BGH mitteilte, habe das Verhalten der Angeklagten am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) nicht gemessen werden dürfen, weil dieser zum Zeitpunkt der Suizide noch nicht in Kraft gewesen sei.

Der Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke, erklärte, das Urteil „löst keine Probleme, sondern schafft neue“.

Der Widerspruch zu den berufsrechtlichen Pflichten von Ärzten sei evident. „Wenn wir Ärztinnen und Ärzte in unseren Grundsätzen von Sterbebegleitung sprechen, meinen wir Beistand und Fürsorge für Menschen, die den Tod vor Augen haben. Sterbebegleitung kann und darf aber keine Hilfe zur Selbsttötung sein.“

Auch Ärzten sei es „nahezu unmöglich“ einzuschätzen, ob der Sterbewunsch eines Patienten „endgültig“ sei, so Henke.

Quelle: ALFA-Newsletter

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  1. Nehmt doch den Willen eines Menschen einfach mal ernst, auch den letzten Willen! Wer sterben will nach seinem freien Entschluß, den sollte niemand aufhalten, weder bei seinem Sprung vom Hochhaus oder von der Brücke noch im Anschluß an die Einnahme von Giften (der Ausdruck „Medikament“ ist in diesem Zusammenhang pervers!).

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